Hallo Zusammen,
Meine Eltern sind verstorben und wir haben die Immobilie veräussert,
Ich, mein Bruder und die Kinder von meiner verstorbenen Schwester.
Wie haben "dummerweise" einen Erbschein beantragt der 1/3, 1/3 1/6 1/6 für uns festgelegt hat.
Jetzt haben wir uns geeinigt dass wir eine andere Verteilung vornehmen wollen,
so dass mein Bruder von den ca 630 000 Erbmasse 100 000 EUR bekommt,
ca 250 0000 ich und ca. 2x 125 000 die Kinder meiner Schwester.
Wie haben das schriftlich festgehalten.
Ist es notwendig nach Paragraph BGB 233 diese Abweichung notariell festhalten zu müssen.
Wir hatten gehofft das wir das schriftlich festhalten und dann die Bank anweisen die Auszahlung nach Einigung zu tätigen.
Kann das ein elementarer Fehler sein und ist das notariell verpflichtend?
Danke für die Hilfe,
viele Grüße,
DankeEuch
Erbverteilung abweichend von Erbschein durch Einigung aller Erben
19. August 2024
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Frage vom 19. August 2024 | 13:42
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Erbverteilung abweichend von Erbschein durch Einigung aller Erben
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 19. August 2024 | 15:07
Von
Status: Richter (8263 Beiträge, 4561x hilfreich)
ZitatHallo Zusammen, :
Wie haben "dummerweise" einen Erbschein beantragt der 1/3, 1/3 1/6 1/6 für uns festgelegt hat.
Die Quoten in einem Erbschein richten sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach dem, was in einem Testament verfügt wurde. Man kann sich daher nicht aussuchen, wer zu welcher Quote erbt.
Zitat:Jetzt haben wir uns geeinigt dass wir eine andere Verteilung vornehmen wollen,
Man kann sich einigen wie man möchte, allerdings muss man dann mit den steuerlichen Folgen leben.
Wenn man von der Erbfolge im Erbschein abweicht, fällt ggf. Schenkungsteuer an, da es sich dann um eine Schenkung unter den Geschwistern bzw. Neffen/Nichten handelt (Freibetrag jeweils EUR 20.000).
Zitat:Ist es notwendig nach Paragraph BGB 233 diese Abweichung notariell festhalten zu müssen.
Der Paragraph passt nicht.
Zitat:Kann das ein elementarer Fehler sein
Durchaus.
Zitat:und ist das notariell verpflichtend?
Nein.
-- Editiert von User am 19. August 2024 15:07
#2
Antwort vom 19. August 2024 | 18:23
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatKann das ein elementarer Fehler sein :
Kannst du mir einen Rat geben wie wir damit umgehen sollen? Schliesslich ist es kein Änderung er Erbfolge, sondern eine andere Prozentuale Verteilung der Erbmasse was von den Kontos der Erblassers auf die Erben geht. Das als Schenkung zu sehen ist IMHO faktisch nicht richtig - da es sich um Geld der Erbmasse handelt, nachweislich.
-- Editiert von User am 19. August 2024 18:24
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#3
Antwort vom 19. August 2024 | 18:57
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17084x hilfreich)
ZitatDas als Schenkung zu sehen ist IMHO faktisch nicht richtig :
Warum sollte das nicht richtig sein?
Der Bruder hat einen Erbteil im Wert von 210.000€ geerbt. Das wäre ohne Erbschein auch so gewesen.
Von diesen 210.000 überlässt er seinen Geschwistern ca. 110.000€. Da das ohne Gegenleistung erfolgt, handelt es sich um eine Schenkung.
ZitatKannst du mir einen Rat geben wie wir damit umgehen sollen? :
Das hängt davon ab, was den Bruder zu so viel Großzügigkeit veranlasst hat. Je nach Grund ist es vielleicht doch keine Schenkung.
#4
Antwort vom 19. August 2024 | 19:03
Von
Status: Richter (8263 Beiträge, 4561x hilfreich)
gelöscht
-- Editiert von User am 19. August 2024 19:04
#5
Antwort vom 19. August 2024 | 19:22
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDas hängt davon ab, was den Bruder zu so viel Großzügigkeit veranlasst hat. Je nach Grund ist es vielleicht doch keine Schenkung. :
Er hat erst vor ein paar Monaten eine Immobile erhalten, die im Wert etwa die Hälfte meiner hat, daraufhin gab es Uneinigkeit bez. der Verhältnismässigkeit und mein Bruder hat eingesehen das dies eine faire Lösung ist. Eine Art anerkennender Ausgleich.
#6
Antwort vom 19. August 2024 | 19:35
Von
Status: Schüler (378 Beiträge, 70x hilfreich)
ZitatEr hat erst vor ein paar Monaten eine Immobile erhalten, die im Wert etwa die Hälfte meiner hat, daraufhin gab es Uneinigkeit bez. der Verhältnismässigkeit und mein Bruder hat eingesehen das dies eine faire Lösung ist. Eine Art anerkennender Ausgleich. :
Und in diesem Zusammenhang sind keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden?
#7
Antwort vom 19. August 2024 | 19:50
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatUnd in diesem Zusammenhang sind keine Pflichtteilsergänzungsansprüche entstanden? :
Nein, die Pflichtteile werden darüber erfüllt durch die Erbmasse die vorhanden ist.
#8
Antwort vom 19. August 2024 | 22:47
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17084x hilfreich)
ZitatEr hat erst vor ein paar Monaten eine Immobile erhalten, die im Wert etwa die Hälfte meiner hat, daraufhin gab es Uneinigkeit bez. der Verhältnismässigkeit und mein Bruder hat eingesehen das dies eine faire Lösung ist. Eine Art anerkennender Ausgleich. :
Dann kann eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB vorliegen. Sollte eine solche Ausgleichungspflicht bestehen, dann liegt keine Schenkung vor.
#9
Antwort vom 19. August 2024 | 23:10
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDann kann eine Ausgleichungspflicht nach § 2050 BGB vorliegen. Sollte eine solche Ausgleichungspflicht bestehen, dann liegt keine Schenkung vor. :
Wenn das von keinem Erben in Betracht kam, wie ist
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
das tatsächlich nachzuvollziehen, da die Schwester schon verstorben ist und es schwierig ist da lange zurückliegend das nachzuvollziehen. Beide Eltern waren beamte und haben gut verdient.
#10
Antwort vom 20. August 2024 | 07:54
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17084x hilfreich)
ZitatBeide Eltern waren beamte und haben gut verdient. :
Dann ist es unwahrscheinlich, dass Abs. 2 zutrifft.
Hinsichtlich des Bruders hatte ich an § 2050 Abs. 1 oder 3 BGB gedacht.
#11
Antwort vom 20. August 2024 | 08:07
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDann ist es unwahrscheinlich, dass Abs. 2 zutrifft. :
Hinsichtlich des Bruders hatte ich an § 2050 Abs. 1 oder 3 BGB gedacht.
Bei den Immobilien von mir ist notariell verankert:
Der Erwerber hat sich die heutige Zuwendung auf seinen Pflichtteil am Nachlass
des Veräusseres anrechnen zu lassen. Eine Ausgleichungspflicht besteht ebenfalls nicht.
Bei meinem Bruder steht das auch so drin. ( leicht anderst formuliert)
Ist dann davon auszugehen das Finanzamt, nachdem Ausgleichungspflichten, Ansprüche nicht anzusetzen sind
- so wie ich es jetzt verstanden habe - bei einer Abweichenden Erbverteilung nach Einigung das als zu versteuernde Schenkung gemeldet und da der Betrag 20 000 EUR übersteigt hier die Schenkungsteuer greift
und den Sachverhalt der einvernehmlichen Erbverteilung ignoriert - und dies als Schenkung wertet?
#12
Antwort vom 20. August 2024 | 17:45
Von
Status: Unbeschreiblich (48430 Beiträge, 17084x hilfreich)
ZitatIst dann davon auszugehen das Finanzamt, nachdem Ausgleichungspflichten, Ansprüche nicht anzusetzen sind :
- so wie ich es jetzt verstanden habe - bei einer Abweichenden Erbverteilung nach Einigung das als zu versteuernde Schenkung gemeldet und da der Betrag 20 000 EUR übersteigt hier die Schenkungsteuer greift
und den Sachverhalt der einvernehmlichen Erbverteilung ignoriert - und dies als Schenkung wertet?
Ja mit der Einschränkung, dass das Finanzamt den Sachverhalt der einvernehmlichen Erbteilung natürlich nicht ignoriert.
Da der Bruder unter keinem rechtlichen Aspekt verpflichtet ist, den Miterben ca. 100.000€ zu überlassen handelt es sich um eine Schenkung. Eine Schenkung erfolgt immer freiwillig, denn sonst wäre es keine Schenkung.
Nach der Verteilung des Geldes ist die Schenkung innerhalb von 3 Monaten dem Finanzamt anzuzeigen.
-- Editiert von User am 20. August 2024 17:49
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