Hallo miteinander,
was ist eure Meinung zu folgendem Sachverhalt.
Das Testament:
Es liegt ein Testament vor, bei dem festgehalten ist, dass 3 Parteien erben.
Partei eins bekommt das Haus.
Partei zwei und drei bekommen jeweils 15T€.
Der aktuelle Sachverhalt:
Die vererbende Person hat neben dem Haus kein Nettovermögen auf einem Konto, da sie seit längerer Zeit im Pflegeheim ist. Um anfallende Kosten zu tragen wurde das Haus mit einer Grundschuld behaftet i.H.v. 50T€. Der Gesamtwert des Hauses wird auf 110 T€ geschätzt. Monatlich werden 2,5 T€ als laufenden Kosten an das Pflegeheim überwiesen.
Meine Fragen:
1. Bekommen die zwei Erben noch ihre 15 T€ obwohl nur noch ein Haus vorhanden ist, das zudem schon mit einer Grundschuld behaftet ist?
1.1. Wenn ja, müssen die Erben mit dem Haus die anderen beiden Erben voll ausbezahlen oder werden die Schulden durch die Grundschuld von allen Parteien im gleichen Anteil getragen?
1.1.1. Im Falle, dass alles vom Hauserben getragen werden muss, wäre es wirtschaftlicher das Erbe auszuschlagen?
Vielen Dank für eure Mithilfe
-- Editiert von User am 11. Februar 2024 14:47
Erbverteilung laut Testament - bei Haus und Schulden
11. Februar 2024
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Frage vom 11. Februar 2024 | 14:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbverteilung laut Testament - bei Haus und Schulden
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 11. Februar 2024 | 15:52
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatDas Testament: :
Es liegt ein Testament vor, bei dem festgehalten ist, dass 3 Parteien erben.
Partei eins bekommt das Haus.
Partei zwei und drei bekommen jeweils 15T€.
Hier ist Person 1 Alleinerbe und Partei 2 und 3 sind Vermächtnisnehmer.
Zitat:Bekommen die zwei Erben noch ihre 15 T€ obwohl nur noch ein Haus vorhanden ist, das zudem schon mit einer Grundschuld behaftet ist?
Ja.
Das Haus hat einen Wert von 110.000 minus 50.000. Das Erbe wäre also 60.000, davon gehen die beiden Vermächtnisse, dann bleibt noch 30.000 "übrig".
Zitat:Wenn ja, müssen die Erben mit dem Haus die anderen beiden Erben voll ausbezahlen..
Ja.
Zitat:Im Falle, dass alles vom Hauserben getragen werden muss, wäre es wirtschaftlicher das Erbe auszuschlagen?
Das muss Partei selbst entscheiden.
Es kommt auch darauf an, ob und ggf. wie die Parteien mit dem Erblasser verwandt sind (Pflichtteilsanspruch).
#2
Antwort vom 11. Februar 2024 | 16:52
Von
Status: Lehrling (1383 Beiträge, 231x hilfreich)
Vor Erben kommt Sterben.ZitatDie vererbende Person hat neben dem Haus kein Nettovermögen auf einem Konto, da sie seit längerer Zeit im Pflegeheim ist. :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 11. Februar 2024 | 18:39
Von
Status: Wissender (14225 Beiträge, 4428x hilfreich)
Hallo,
Wie kommst du darauf?Zitat:Hier ist Person 1 Alleinerbe und Partei 2 und 3 sind Vermächtnisnehmer.
Für mich sind alle 3 Personen Vermächtnisnehmer.
Und wenn dann konkret etwas vermacht wird das real gar nicht (mehr) vorhanden ist, dann hat der Bedachte Pech gehabt. Pflichtteilsansprüche natürlich außen vor, die kann es trotzdem - oder gerade deswegen - geben.
Stefan
#4
Antwort vom 11. Februar 2024 | 20:01
Von
Status: Richter (8238 Beiträge, 4557x hilfreich)
ZitatFür mich sind alle 3 Personen Vermächtnisnehmer. :
Und wer ist deiner Meinung nach Erbe?
-- Editiert von User am 11. Februar 2024 20:03
#5
Antwort vom 11. Februar 2024 | 21:08
Von
Status: Wissender (14225 Beiträge, 4428x hilfreich)
Hallo,
keine Ahnung.
Aber warum soll es gerade Partei 1 sein?
Stefan
#6
Antwort vom 11. Februar 2024 | 22:00
Von
Status: Unbeschreiblich (48373 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatAber warum soll es gerade Partei 1 sein? :
Wer sonst?
#7
Antwort vom 11. Februar 2024 | 23:00
Von
Status: Wissender (14225 Beiträge, 4428x hilfreich)
Hallo,
alle 3 gemeinsam beispielsweise.
Oder jemand ganz anderes (der/die gesetzlichen Erben).
Außerdem begründet die Frage "wer sonst" doch nicht, dass es ausgerechnet Partei 1 sein muss.
Vielleicht erfahren wir ja noch, ob eine der 3 Parteien - oder gar alle 3 - gesetzliche Erben sind.
Stefan
#8
Antwort vom 12. Februar 2024 | 12:02
Von
Status: Unbeschreiblich (48373 Beiträge, 17069x hilfreich)
Zitatalle 3 gemeinsam beispielsweise. :
Oder jemand ganz anderes (der/die gesetzlichen Erben).
Man kann mit guter Begründung ggf. dazu kommen, dass Person 1 nicht Alleinerbe ist. Mir fällt auf der Grundslage des Sachverhaltes nur keine solche gute Begründung ein.
Die Frage "Wer sonst?" zielte nicht darauf ab, jede theoretisch denkbare Möglichkeit durchzudeklinieren. Vielmehr zielte sie darauf ab, eine Begründung dafür zu bekommen, warum Person 1 nicht Alleinerbe sein sollte.
ZitatAußerdem begründet die Frage "wer sonst" doch nicht, dass es ausgerechnet Partei 1 sein muss. :
Nein, aber wenn ich den Inhalt des im Sachverhaltes dargestellten Inhaltes des Testamentes auslegen sollte und davon ausgehe, dass keine weiteren Festlegungen zur Erbfolge anthalten sind, dann komme ich wie @cruncc1 zu der Auslegung, dass Person 1 Alleinerbe ist.
ZitatVielleicht erfahren wir ja noch, ob eine der 3 Parteien - oder gar alle 3 - gesetzliche Erben sind. :
Wozu sollte diese Kenntnis wichtig sein?
#9
Antwort vom 12. Februar 2024 | 13:57
Von
Status: Wissender (14225 Beiträge, 4428x hilfreich)
Hallo,
Dann begründe doch mal, warum nicht Nr. 3 Alleinerbe sein soll?Zitat:Die Frage "Wer sonst?" zielte nicht darauf ab, jede theoretisch denkbare Möglichkeit durchzudeklinieren. Vielmehr zielte sie darauf ab, eine Begründung dafür zu bekommen, warum Person 1 nicht Alleinerbe sein sollte.
Mir kommt es jedenfalls ziemlich willkürlich vor, einfach eine Partei herauszufischen die Alleinerbe sein soll. Das gibt imho der Text nicht her.
Wie würdet ihr es denn sehen, wenn es wie folgt formuliert wäre:
Zitat:Partei eins bekommt 15T€.
Partei zwei bekommt das Haus.
Partei drei bekommt 15T€.
Oder:
Zitat:Partei eins bekommt Haus X.
Partei zwei bekommt das Haus Y.
Partei drei bekommt Haus Z.
Das sehe ich eben nicht unbedingt so.Zitat:Nein, aber wenn ich den Inhalt des im Sachverhaltes dargestellten Inhaltes des Testamentes auslegen sollte und davon ausgehe, dass keine weiteren Festlegungen zur Erbfolge anthalten sind, dann komme ich wie @cruncc1 zu der Auslegung, dass Person 1 Alleinerbe ist.
Wenn dort gestanden hätte "Erbe soll 1 sein, als Ausgleich sollen 2 und 3 jeweils 15.000 Euro erhalten", oder "2 und 3 sollen jeweils 15.000 Euro bekommen, und 1 den Rest", ja dann würde ich dem zustimmen.
Hier ist es aber einfach eine Liste mit Personen und zugeordneten Vermögensgegenständen.
Und den Sachverhalt kennen wir ja praktisch gar nicht (insbesondere, wer die Parteien sind - siehe auch den nächsten Absatz).
Na ob 2 und 3 auch außerhalb des Testaments Ansprüche haben.Zitat:Wozu sollte diese Kenntnis wichtig sein?
Mal ein Beispiel:
"Nach meinem Tod soll Person 1 Haus A, Person 2 Haus B, Person 3 Haus C und Person 4 Haus D 4bekommen". Die Personen 1 bis 4 sind nicht verwandt mit dem Erblasser.
Nun stellt sich nach dem Tod heraus, dass Haus D bereits verkauft ist, Geld verbraucht. Und dann würde 4 eben leer ausgehen, ohne irgendwelche Ansprüche gegen 1, 2 oder 3 (sofern keine Pflichtteilsansprüche bestehen).
Man kann eben nichts vererben bzw. vermachen was es nicht (mehr) gibt; für Geld gilt das natürlich auch.
Anmerkung: Da kann man als Erblasser mit schwarzem Humor schon für mächtig Theater sorgen, wenn man per handschriftlichem Testament beispielsweise die Millionen auf die Verwandschaft aufteilt; und später ist da dann gar nichts.
Stefan
#10
Antwort vom 12. Februar 2024 | 14:03
Von
Status: Lehrling (1383 Beiträge, 231x hilfreich)
Das sehe ich auch so.ZitatFür mich sind alle 3 Personen Vermächtnisnehmer. :
Ganz einfache Begründung: Person 1 erhält explizit nur das Haus, dann sehe ich Person 1 gem § 2087 BGB als Vermächtnisnehmer an.ZitatMan kann mit guter Begründung ggf. dazu kommen, dass Person 1 nicht Alleinerbe ist. Mir fällt auf der Grundslage des Sachverhaltes nur keine solche gute Begründung ein. :
#11
Antwort vom 12. Februar 2024 | 17:23
Von
Status: Unbeschreiblich (48373 Beiträge, 17069x hilfreich)
ZitatMir kommt es jedenfalls ziemlich willkürlich vor, einfach eine Partei herauszufischen die Alleinerbe sein soll. :
Das ist nicht willkürlich. Da es kein Kontoguthaben gibt, sind die Zahlungen von je 15T€ Vermächtnisse. Das Haus dürfte der einzige wesentliche Teil des Nachlasses sein. Somit ist Partei 1 Alleinerbe.
ZitatDas gibt imho der Text nicht her. :
Was gibt der Text denn nach Deiner Auffassung her?
Zitat:Partei eins bekommt 15T€.
Partei zwei bekommt das Haus.
Partei drei bekommt 15T€.
Dann ist Partei 2 Alleinerbe.
Zitat:Partei eins bekommt Haus X.
Partei zwei bekommt das Haus Y.
Partei drei bekommt Haus Z.
Dann wären alle drei Parteien im Verhältnis der Hauswerte zueinander Erbe.
Zitat:ZitatWozu sollte diese Kenntnis wichtig sein? :
Na ob 2 und 3 auch außerhalb des Testaments Ansprüche haben.
Dann müsste man zu einer anderen Auslegung des Testamentes kommen als ich. Womit begründest Du eine andere Auslegung?
ZitatGanz einfache Begründung: Person 1 erhält explizit nur das Haus, dann sehe ich Person 1 gem § 2087 BGB als Vermächtnisnehmer an. :
Und wer ist dann Erbe?
Wenn in einem Testament ausschließlich Vermächtnisse festgesetzt wurden, diese (nahezu) den gesamten Nachlass umfassen und für diese Vermächnisse auch noch der Begriff Erbe verwendet wurde, dann ist es gängige Rechtsprechung, dass derjenige dem als Vermächtnis fast den gesamten Nachlass zugesprochen wurde als Erbe angesehen wird. Da in dem hier diskutierten Fall das Haus laut Sachverhalt nahezu den gesamten werthaltigen Nachlass ausmacht ist somit Partei 1 Erbe.
Wenn sich aller drei Parteien einvernehmlich auf eine andere Auslegung einigen, dann ist es durchaus denkbar, dass das Nachlassgericht bei der Ausstellung des Erbschein dieser Auslegung folgt. Allerding mögen die Erben bedenken, dass für den Fall, dass Partei 1 nicht Alleinerbe ist, anschließend noch ein notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag erforderlich ist, mit dem die Verteilung laut Testament erfolgt. Das verursacht unnötige Zusatzkosten.
#12
Antwort vom 12. Februar 2024 | 19:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zur Vervollständigung:
Alle 3 Parteien sind direkte Nachkommen vom Vererbenden.
Sie sind alle nur namentlich erwähnt ohne das zuwort eines Erben oder Vermächtnishabers.
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