Erbverteilung nach Tod eines Ehepartners, Pflichtteil Kinder?

11. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
condor1957
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbverteilung nach Tod eines Ehepartners, Pflichtteil Kinder?

Hallo, ich hätte gern gewusst wie sich das Erbe im Falle das meine Frau vor mir sterben sollte
aufteilt. Wir haben 2 Söhne und 2 Häuser wobei das 2. Haus meiner Frau gehört da es ihr Elternhaus war und sie es von diesen geerbt hat. Weiterhin wäre es auch gut zu wissen wie hoch der Erbteil eines meiner Söhne wäre wenn er sein Pflichtteil verlangen würde?
Im Voraus Danke für vielen Danke für Infos.

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Weiterhin wäre es auch gut zu wissen wie hoch der Erbteil eines meiner Söhne wäre wenn er sein Pflichtteil verlangen würde?


Zunächst man sind Erbteil und Pflichtteil zwei sehr unterschiedliche Dinge, auch wenn beide Dinge irgendetwas mit Erben zu tun haben. Daher erst einmal eine kleine Einführung in die Begriffe:

gesetzlicher Erbteil: Das Erbe, das jemandem zusteht, wenn es kein Testament gibt
gewillkürter Erbteil: Das Erbe das jemandem laut Testament zusteht
Pflichtteil: Das Geld, das jemandem zusteht, wenn er testamentarisch enterbt wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ich tippe jetzt einmal darauf, dass Du wissen möchtest, wie hoch der gesetzliche Erbteil Deiner Söhne ist. Die gesetzliche Erbfolge bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und Kinder haben ist, dass der Ehegatte 50% erbt und die Kinder die restlichen 50% zu gleichen Teilen. Wenn man zwei Kinder hat, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes also 25%.

Dann möchte ich noch darauf hinweisen, dass es im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kein gemeinsames Vermögen gibt. Es gilt die Vermögenstrennung. Jeder Ehegatte vererbt daher das, was ihm gehört.

Wenn Du verstirbst, haben Deine Kinder also keinen Erbanspruch auf das Haus Deiner Frau. Sollte das andere Haus Dir und Deiner Frau laut Grundbuch zu je 1/2 gehören, dann bezieht sich der gesetzliche Erbteil von 25% auf dieses 1/2. Tatsächlich erbt ein Sohn daher nur einen 1/8-Anteil am Haus. Mit dem Erbteil ist kein Auszahlungsanspruch verbunden.

Sollte Deine Frau vor Dir sterben, gilt das Ganze umgekehrt. Jeder Sohn würde daher 1/4 vom Haus Deiner Frau und 1/8 vom gemeinsamen Haus erben. Dir würden dann 1/2 des Hauses Deiner Frau und 3/4 des gemeinsamen Hauses gehören.

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#2
 Von 
condor1957
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zuerst einmal vielen Dank für die ausführliche Antwort, ich hab aber dennoch eine weitere Frage:
wenn ich also meine Frau überleben sollte dann könnte einer oder meine beiden Söhne ihr Erbteil
(je 1/4 vom Haus meiner Frau und je 1/8 vom gemeinsamen Haus) verlangen oder gibt es dann nur
den Pflichtteil und wenn ja wie hoch wäre der?
Das ist alles für mich schon ein komisches Thema
das ich auch nicht gerne angehe aber wir, meine Frau und ich, sind beide nun in einem Alter da
sollte man wissen was auf einen zu kommen kann. Nochmals Danke.

-- Editiert von condor1957 am 11.08.2017 15:52

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ein Erbe ist erst einmal ein Eigentumsanteil und kein Auszahlungsanspruch.

Verlangen können die Söhne daher nur, dass sie mit ihren Anteilen in das Grundbuch eingetragen werden. Sollte ein Haus vermietet sein, dann haben sie natürlich Anspruch auf anteilige Mieteinnahmen, müssen sich aber auch anteilig an den Kosten beteiligen.

Zwangsweise zu Geld machen können die Söhne das jedoch dadurch, dass sie die Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird das komplette Haus versteigert und der Erlös verteilt.

Einen Pflichtteil kann es nur geben, wenn es ein Testament gibt, mit dem die Söhne enterbt werden.

Im Regelfall wird so etwas von einem Ehepaar durch das Verfassen eines sogenannten Berliner Testamentes gelöst. Darin setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und die Kinder zu Schlusserben.

Außerdem empfehle ich, das Ganze als notarielles Testament aufzusetzen. Das kostet zwar zunächst einmal Gebühren, jedoch spart man nach dem Tod eines jeden Ehegatten die Kosten für den Erbschein. Die Kosten heben sich dadurch wieder auf. Der Notar berät dann über die genauen Möglichkeiten und die Bedeutung bzw. die Folgen der unterschiedlichen Varianten des Berliner Testamentes.

Um da gleich ein paar Stichworte zum Nachdenken zu geben
- Unterschied Vollerbe/Schlusserbe zu Vorerbe/Nacherbe mit befreiter/nicht befreiter Vorerbschaft
- Pflichtteilstrafklausel
- Wiederverheiratungsklausel

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#4
 Von 
condor1957
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn wir ein Berliner Testament machen sollten dann könnten unsere Söhne nur ihren Pflichtteil verlangen, ist das richtig? Wenn ja wie hoch wäre der dann?
Ps.: Wir kommen sehr gut mit unseren Söhnen klar und haben da auch eigentlich keine bedenken aber in einer Erbschaftsangelegenheit mit meinen Brüdern und später auch nochmal mit den Brüdern meiner Frau kam es zu erheblichen Streitigkeiten die durch ihre Frauen ausgelöst wurden. Um im vornherein sowas in Zukunft auszuschließen informieren wir uns hier.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn wir ein Berliner Testament machen sollten dann könnten unsere Söhne nur ihren Pflichtteil verlangen, ist das richtig?


Ja, bezüglich des Erstversterbenden können sie dann nur den Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Im Gegensatz zu einem Erbe hätten die Söhne dann kein Mitspracherecht bei den Immobilien.

Zitat:
Wenn ja wie hoch wäre der dann?


Der beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 1/8 des Vermögens des Verstorbenen.

Zitat:
Um im vornherein sowas in Zukunft auszuschließen informieren wir uns hier.


Dann kann man eine Pflichtteilstrafklausel aufnehmen. Damit wird dann die Forderung des Pflichtteils gegenüber dem Erstversterbenden sehr unattraktiv.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
condor1957
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist das was wir wissen wollten, vielen Dank für die Beantwortung unserer Fragen.

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