Erbvertrag , Pflichteil , Vermächtnis

14. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Adolf-Adolf
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbvertrag , Pflichteil , Vermächtnis

Erbvertrag

Fragen : zu dem Erbvertrag

Frage 1 : Kann der Alleinerbe (Ehegatte) Das Haus verkaufen , Gelb verjubeln ??

Frage 2 : was ist hiermit gemeint ?
Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen

Frage 3: was ist hiermit gemeint ?
Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

Erbvertrag

§ 1 Vorbemerkung

Wir sind beiderseits in erster Ehe miteinander verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus unserer Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, namens X und Y

In der Verfügung über unseren Nachlass sind wir weder duch erbvertragliche noch durch wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen eingeschränkt. Vorsorglich widerrufen wir alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen ausdrücklich.

§ 2 Erbeinsetzung auf den Tod des Zuerststerbenden

Der zuerst sterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten zu seinem·

Alleinerben

ein. Ersatzerben sind die nachstehend genannten Schlusserben


§ 3 Herausgabevermächtnis

Der Erststerbende wendet hiermit im Wege des Vermächtnisses (nicht Nacherbschaft) denjenigen, die nachstehend als Schlusserben eingesetzt werden - zu dem dort genannten Erwerbsverhältnis -
alles zu, was aus seinem Nachlass beim Tod des Überlebenden noch vorhanden sein wird, ohne die hieraus gezogenen Nutzungen.

Jeder Vermächtnisnehmer hat seinem Bruchteil gemäß einen selbständigen Anspruch ·
Die Vermächtnisse werden erst mit dem Erbfall des Uberlebenden fallig. Sicherheitsleistung kann nicht verlangt werden. Die Vorschriften der§§ 2111 , 2121 Absatz 1 und 2 sowie 2130 Absatz 2 BGB finden für das Vermächntnis entsprechende Anwendung.

Sollte ein Abkömmling den Pflichtteil geltend machen, so entfällt sein Vermächtnis
zugunsten des Alleinerben.

Ersatzvermächtnisnehmer sind je deren Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Stirbt ein als Schlusserbe eingesetzter Abkömmling vor dem überlebenden Ehepartner, so ist der Vermächtnisgegenstand an den anderen als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge , ersatzweise an die übrigen vom Erststerben­ den vorhandenen Abkömmlinge, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgenordnung herauszugeben

§ 4 Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten

Der überlebende Ehegatte setzt zu seinen Erben

1. die Tochter XXX, geb. am XXXX, wohnhaft in .....

Ersatzerben jedes eingesetzten Erben sind dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung an die übrigen eingesetzten Erben ein.

Unsere Sohn XXX wird ausdrücklich enterbt.

§ 5 Pflichtteilsrecht

Wir wünschen nicht, dass auf den Tod des Zuerststerbenden von uns ein Abkömmling seinen Pflichtteil verlangt. Wer beim Ableben des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend macht, wird auf Ableben des Längslebenden mit dem Vermächtnis beschwert, an die anderen Erben wertmässig das herauszugeben, was seinen Pflichtteil auf den Tod des Überlebenden übersteigt. Die danach gegünstigten Vermächtnisnehmer sind im Verhältnis der ihnen zugewandten Erbteile bedacht.
Dem Vermächntisausgangsbetrag sind für den Zeitraum zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall Zinsen in Höhe von 5 % jährlich hinzuzurechnen.

Verlangt ein Abkömmling entgegen diesem Wunsche trotzdem seinen Pflichtteil , so ist der überlebende Ehegatte ausdrücklich ermächtigt, ihn und seine Abkömmlinge auch auf seinen Tod von jeglicher Zuwendung auszuschließen.

§ 6 Bindungswirkung

Wir wurden von der Notarin auf die Bindungswirkung erbvertraglicher Bestimmungen hingewiesen.

Wir sind darüber einig, dass sämtliche Bestimmungen in diesem Vertrag erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich, sind.

Der überlebende Ehegatte ist jedoch ausdrücklich berechtigt, die Erbeinsetzung der gemeinschaftlichen Abkömmlinge (also Kinder oder Enkelkinder) - jedoch nur innerhalb dieses Personenkreises - beliebig abzuändern oder zu ergänzen.

Dies gilt auch für die Anordnung von Vermächtnissen zugunsten von Abkömmlingen, Teilungsanordnungen, einer Vor- und Nacherbfolge sowie einer Testamentsvollstreckung. Verfügungen zugunsten von anderen Personen als gemeinschaftlichen Abkömmlingen sind jedoch ausgeschlossen.

Wird ein Zuwendungsverzicht abgeschlossen, entfällt die Bindungswirkung für die Ersatzerbeinsetzungen.

Jeder Ehegatte ist ausdrücklich auch berechtigt, bereits zu Lebzeiten einzelne
Vermögenswerte oder Gegenstände, insbesondere auch Grundstücke, auf die vorhandenen oder einzelne gemeinschaftliche Abkömmlinge unentgeltlich zu übertragen.

Testament oder Erbe?

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go456357-80
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Frischling
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