Erbvertrag - Berliner Modell und zusätzliches Vermächtnis

4. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
baybod
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbvertrag - Berliner Modell und zusätzliches Vermächtnis

Die Eheleute K. und S. haben einen Erbvertrag nach dem Berliner Modell, sie sind beide gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt. Ihr Sohn J.(21 Jahre) , erhält nach jetzigem Stand dann den Pflichtteil des Erbes und erbt komplett nach Tod von beiden Eheleuten K. und S.

S. hat jetzt von seinen Eltern aus dem Familienbesitz zwei Wohnungen geerbt (Niessbrauch), welche er im Falle seines Todes direkt an den Sohn J. per Vermächtnis geben möchte.

Reicht es aus, wenn der Ehemann S. einen entsprechenden Vertrag zum Vermächtnis als Ergänzung zu dem bestehenden Erbvertrag aufsetzt und dieser auch von der Ehefrau (laut Erbvertrag Alleinerbin) mit unterschrieben wird, so dass ihr Einverständnis dazu festgehalten wird?

Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46690 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von baybod):
S. hat jetzt von seinen Eltern aus dem Familienbesitz zwei Wohnungen geerbt (Niessbrauch), welche er im Falle seines Todes direkt an den Sohn J. per Vermächtnis geben möchte.


Da niemand gestorben ist, haben die Eltern die beiden Wohnungen geschenkt und nicht geerbt.

Außerdem möchte S. die Wohnungen im Todesfall wohl an den Sohn J. vererben.

Zitat (von baybod):
Reicht es aus, wenn der Ehemann S. einen entsprechenden Vertrag zum Vermächtnis als Ergänzung zu dem bestehenden Erbvertrag aufsetzt und dieser auch von der Ehefrau (laut Erbvertrag Alleinerbin) mit unterschrieben wird, so dass ihr Einverständnis dazu festgehalten wird?


Die Eheleute K. und S. haben die Immobilien ihrem Sohn S. geschenkt. Damit haben sie keinen Einfluss mehr darauf, wem der Sohn S. diese Immobilien vererbt.

Zitat (von baybod):
Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis?


Die Eltern müssen gar nichts machen und können auch gar nichts machen. Wenn sicher stellen wollten, dass die Immobilien im Familienbesitz bleiben, dann hätten sie entsprechende Klauseln in den Übertragungsvertrag aufnehmen müssen. Der Erbvertrag ist dafür irrelevant und muss daher auch nicht angepasst werden.

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#2
 Von 
baybod
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Eheleute K. und S. haben die Immobilien ihrem Sohn S. geschenkt. Damit haben sie keinen Einfluss mehr darauf, wem der Sohn S. diese Immobilien vererbt.

Zitat (von baybod):
Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis?


Die Eltern müssen gar nichts machen und können auch gar nichts machen. Wenn sicher stellen wollten, dass die Immobilien im Familienbesitz bleiben, dann hätten sie entsprechende Klauseln in den Übertragungsvertrag aufnehmen müssen. Der Erbvertrag ist dafür irrelevant und muss daher auch nicht angepasst werden.



Hallo , Danke für die Antwort,

nein. S. hat die Wohnungen von seinen Eltern geschenkt bekommen und möchte diese an seinen Sohn J. im Rahmen eines Vermächtnisses geben. Der Ehevertrag von S. und K. soll dafür nicht geändert werden, deshlab die Idee des Vermächtnisses. Ist das machbar und wie?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von baybod):
S. hat die Wohnungen von seinen Eltern geschenkt bekommen und möchte diese an seinen Sohn J. im Rahmen eines Vermächtnisses geben. Der Ehevertrag von S. und K. soll dafür nicht geändert werden, deshlab die Idee des Vermächtnisses. Ist das machbar und wie?

Ich verstehe das Problem nicht. :???:

Der Sohn erbt als Schlusserbe doch auch die Wohnungen.

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#4
 Von 
baybod
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Ich verstehe das Problem nicht.

Der Sohn erbt als Schlusserbe doch auch die Wohnungen


Das ist exakt die Problemstellung, der Sohn J. soll nicht als Schlusserbe (nach dem Tod von S. UND K.), sondern nach dem Tod von S. die Wohnungen bekommen. Stand heute würde diese in der Situation an K.. fallen.

Die Frage ist, wie regelt man das am besten? Über ein Vermächtnis , wir oben beschrieben ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46690 Beiträge, 16550x hilfreich)

Sorry, ich bin mit den Buchstaben etwas durcheinander geraten. Daher ist meine erste Antwort nicht korrekt.

Zitat (von baybod):
Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst


Ja, ein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden.

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#6
 Von 
baybod
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, ein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden.


Ich möchte den Erbvertrag nicht ändern, sondern ein Vermächtnis (welches von S+K unterschrieben wird) erstellen, in dem geregelt ist, dass J beim Tod von S die o.g. Wohnung erbt, d.h. die Ehefrau , mit der der Erbvertrag besteht stimmt dem Vermächtnis (was ja einen anderen Charakter als ein Erbe hat) zu.

Ist das möglich?
Wenn ja, muss J als Vermächtnisnehmer dann mit unterschreiben?

Danke für eure Hilfe.

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5485 Beiträge, 2480x hilfreich)

Was genau hast du an

Zitat (von hh):
ein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden.


nicht verstanden?

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#8
 Von 
Karl-Heinz1234
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 46x hilfreich)

Zitat (von baybod):
Ist das möglich?

es gäbe noch die Möglichkeit dem Sohn die Wohnungen zu schenken und Ihn somit auch ins Grundbuch eintragen zu lassen. Man sollte in dem Zusammenhang die Schenkungssteuer im Auge behalten.
Am besten wäre eine Beratungsgespräch bei einem Notar. (M.Meinung nach.)
Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von baybod):
Ich möchte den Erbvertrag nicht ändern, sondern ein Vermächtnis (welches von S+K unterschrieben wird) erstellen, in dem geregelt ist, dass J beim Tod von S die o.g. Wohnung erbt, d.h. die Ehefrau , mit der der Erbvertrag besteht stimmt dem Vermächtnis (was ja einen anderen Charakter als ein Erbe hat) zu.

Das ist aber eine Änderung des Erbvertrags.
Zitat:
Ist das möglich?

Ja, durch einen beurkundeten Nachtrag beim Notar.

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