Die Eheleute K. und S. haben einen Erbvertrag nach dem Berliner Modell, sie sind beide gegenseitig als Alleinerbe eingesetzt. Ihr Sohn J.(21 Jahre) , erhält nach jetzigem Stand dann den Pflichtteil des Erbes und erbt komplett nach Tod von beiden Eheleuten K. und S.
S. hat jetzt von seinen Eltern aus dem Familienbesitz zwei Wohnungen geerbt (Niessbrauch), welche er im Falle seines Todes direkt an den Sohn J. per Vermächtnis geben möchte.
Reicht es aus, wenn der Ehemann S. einen entsprechenden Vertrag zum Vermächtnis als Ergänzung zu dem bestehenden Erbvertrag aufsetzt und dieser auch von der Ehefrau (laut Erbvertrag Alleinerbin) mit unterschrieben wird, so dass ihr Einverständnis dazu festgehalten wird?
Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis?
Erbvertrag - Berliner Modell und zusätzliches Vermächtnis
4. Juli 2023
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Frage vom 4. Juli 2023 | 21:28
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbvertrag - Berliner Modell und zusätzliches Vermächtnis
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#1
Antwort vom 5. Juli 2023 | 13:00
Von
Status: Unbeschreiblich (46690 Beiträge, 16550x hilfreich)
ZitatS. hat jetzt von seinen Eltern aus dem Familienbesitz zwei Wohnungen geerbt (Niessbrauch), welche er im Falle seines Todes direkt an den Sohn J. per Vermächtnis geben möchte. :
Da niemand gestorben ist, haben die Eltern die beiden Wohnungen geschenkt und nicht geerbt.
Außerdem möchte S. die Wohnungen im Todesfall wohl an den Sohn J. vererben.
ZitatReicht es aus, wenn der Ehemann S. einen entsprechenden Vertrag zum Vermächtnis als Ergänzung zu dem bestehenden Erbvertrag aufsetzt und dieser auch von der Ehefrau (laut Erbvertrag Alleinerbin) mit unterschrieben wird, so dass ihr Einverständnis dazu festgehalten wird? :
Die Eheleute K. und S. haben die Immobilien ihrem Sohn S. geschenkt. Damit haben sie keinen Einfluss mehr darauf, wem der Sohn S. diese Immobilien vererbt.
ZitatMuss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis? :
Die Eltern müssen gar nichts machen und können auch gar nichts machen. Wenn sicher stellen wollten, dass die Immobilien im Familienbesitz bleiben, dann hätten sie entsprechende Klauseln in den Übertragungsvertrag aufnehmen müssen. Der Erbvertrag ist dafür irrelevant und muss daher auch nicht angepasst werden.
#2
Antwort vom 5. Juli 2023 | 14:08
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDie Eheleute K. und S. haben die Immobilien ihrem Sohn S. geschenkt. Damit haben sie keinen Einfluss mehr darauf, wem der Sohn S. diese Immobilien vererbt. :
Zitat (von baybod):
Muss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst werden oder reicht eine Referenz auf diesen in dem Vermächtnis?
Die Eltern müssen gar nichts machen und können auch gar nichts machen. Wenn sicher stellen wollten, dass die Immobilien im Familienbesitz bleiben, dann hätten sie entsprechende Klauseln in den Übertragungsvertrag aufnehmen müssen. Der Erbvertrag ist dafür irrelevant und muss daher auch nicht angepasst werden.
Hallo , Danke für die Antwort,
nein. S. hat die Wohnungen von seinen Eltern geschenkt bekommen und möchte diese an seinen Sohn J. im Rahmen eines Vermächtnisses geben. Der Ehevertrag von S. und K. soll dafür nicht geändert werden, deshlab die Idee des Vermächtnisses. Ist das machbar und wie?
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#3
Antwort vom 5. Juli 2023 | 15:59
Von
Status: Schlichter (7867 Beiträge, 4454x hilfreich)
ZitatS. hat die Wohnungen von seinen Eltern geschenkt bekommen und möchte diese an seinen Sohn J. im Rahmen eines Vermächtnisses geben. Der Ehevertrag von S. und K. soll dafür nicht geändert werden, deshlab die Idee des Vermächtnisses. Ist das machbar und wie? :
Ich verstehe das Problem nicht.

Der Sohn erbt als Schlusserbe doch auch die Wohnungen.
#4
Antwort vom 5. Juli 2023 | 17:10
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch verstehe das Problem nicht. :
Der Sohn erbt als Schlusserbe doch auch die Wohnungen
Das ist exakt die Problemstellung, der Sohn J. soll nicht als Schlusserbe (nach dem Tod von S. UND K.), sondern nach dem Tod von S. die Wohnungen bekommen. Stand heute würde diese in der Situation an K.. fallen.
Die Frage ist, wie regelt man das am besten? Über ein Vermächtnis , wir oben beschrieben ?
#5
Antwort vom 5. Juli 2023 | 17:46
Von
Status: Unbeschreiblich (46690 Beiträge, 16550x hilfreich)
Sorry, ich bin mit den Buchstaben etwas durcheinander geraten. Daher ist meine erste Antwort nicht korrekt.
ZitatMuss dazu der ursprüngliche Erbvertrag angepasst :
Ja, ein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden.
#6
Antwort vom 10. Juli 2023 | 14:48
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatJa, ein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden. :
Ich möchte den Erbvertrag nicht ändern, sondern ein Vermächtnis (welches von S+K unterschrieben wird) erstellen, in dem geregelt ist, dass J beim Tod von S die o.g. Wohnung erbt, d.h. die Ehefrau , mit der der Erbvertrag besteht stimmt dem Vermächtnis (was ja einen anderen Charakter als ein Erbe hat) zu.
Ist das möglich?
Wenn ja, muss J als Vermächtnisnehmer dann mit unterschreiben?
Danke für eure Hilfe.
#7
Antwort vom 10. Juli 2023 | 14:55
Von
Status: Junior-Partner (5485 Beiträge, 2480x hilfreich)
Was genau hast du an
Zitatein Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament nicht geändert werden. :
nicht verstanden?
#8
Antwort vom 30. Juli 2023 | 11:11
Von
Status: Beginner (106 Beiträge, 46x hilfreich)
ZitatIst das möglich? :
es gäbe noch die Möglichkeit dem Sohn die Wohnungen zu schenken und Ihn somit auch ins Grundbuch eintragen zu lassen. Man sollte in dem Zusammenhang die Schenkungssteuer im Auge behalten.
Am besten wäre eine Beratungsgespräch bei einem Notar. (M.Meinung nach.)
Gruß
#9
Antwort vom 30. Juli 2023 | 12:56
Von
Status: Schlichter (7867 Beiträge, 4454x hilfreich)
ZitatIch möchte den Erbvertrag nicht ändern, sondern ein Vermächtnis (welches von S+K unterschrieben wird) erstellen, in dem geregelt ist, dass J beim Tod von S die o.g. Wohnung erbt, d.h. die Ehefrau , mit der der Erbvertrag besteht stimmt dem Vermächtnis (was ja einen anderen Charakter als ein Erbe hat) zu. :
Das ist aber eine Änderung des Erbvertrags.
Zitat:Ist das möglich?
Ja, durch einen beurkundeten Nachtrag beim Notar.
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