Erbvertrag anfechten wegen Irrtum

4. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbvertrag anfechten wegen Irrtum

Hallo,

wie beurteilen Sie folgenden Sachverhalt:

PersonA und PersonB heiraten und schließen später einen Ehe- und Erbvertrag.
Hier wird u.a. vereinbart, dass sich beide gegenseitig als Alleinerbe einsetzen.
Erbe des Längstlebenden sollen nur die aus dieser Ehe stammenden Kinder sein.
Es wird kein Rücktrittsrecht vereinbart.

Viel später verstirbt A, danach heiratet B PersonC.
B und C schließen ein notarielles Berliner Testament, in dem Sie sich gegenseitig als Alleinerbe einsetzen.
Der Überlebende vererbt an die Kinder der beiden (alle aus vorherigen Ehen, keine gemeinsamen Kinder) zu definierten Anteilen.

C verstirbt, B ist laut dem alten Erbvertrag und dem Berliner Testament Alleinerbe von A und C.

Nach dem Tod von B stellt ein Kind von B einen Erbscheinsantrag und erklärt die Anfechtung des Berliner Testaments vor dem NG mit der Begründung, dass B aufgrund des Erbvertrags nur seine leiblichen Kinder als Erbe einsetzen durfte, und daher das Berliner Testament ungültig sei.

Wie können die Pflichteilsberechtigten von C diesen Erbvertrag anfechten?
Laut "BGB: §2078, Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung" ist nachvollziehbar, dass sich B beim Abschluß des Erbvertrags dahingehend geirrt hatte, dass ihm nicht bewußt war, dass er in einer späteren Ehe und einem Testament mit diesem Partner in der Erbeinsetzung stark eingeschränkt wäre und dieses Testament dann ungültig wäre.
B hatte seinen Willen zum Inhalt des Berliner Testaments kurz vor seinem Tod auch dahingehend bekräftigt, dass er die Immobilie (und damit den Löwenanteil des Nachlasses) aus dem gemeinsamen Besitz mit C so an die Kinder übertragen hatte, wie im Berliner Testament verfügt.

Oder gibt es eine bessere Begründung aus diesem Paragraph heraus? Oder einen anderen Ansatz?

Vielen Dank!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15824 Beiträge, 9081x hilfreich)

Einen notariellen Vertrag wegen Irrtum anfechten?
Das wird schwer - denn der Notar ist ja gerade dafür da, dass sich alle Beteiligten über die Bedeutung des Vertrages im Klaren sind und ein Irrtum über den Inhalt und die Tragweite gerade nicht passiert.

Mir erscheint, dass eine anwaltliche Beratung sinnvoll ist - für ein späteres Verfahren besteht ohnehin Anwaltszwang.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von meht):
Wie können die Pflichteilsberechtigten von C diesen Erbvertrag anfechten?

Gar nicht.

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#3
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für Eure Antworten!

Kurz vor dem Erbscheinsantrag (Inhalt: Der Erblasser hinterlässt folgende gesetzliche Erben: seine leiblichen Kinder) wurde die Anfechtung des Berliner Testaments beim AG erklärt (Inhalt: durch die hier erklärte Anfechtung ist das Stiefkind (also das leibliche Kind von C) nicht erbberechtigt).

Wenn der hierdurch ausgeschlossene Nachkomme von C dem Erbscheinsantrag inhaltlich widerspricht, folgt ja das Erbscheinsverfahren.

FRAGE: Welchen erb-rechtlichen Stand hat er, wenn der Erbschein wie beantragt ausgestellt wurde?
Ist die Anfechtung des Berliner Testaments durch die Ausstellung des Erbscheins angenommen und das Testament damit für beide Eheleute ungültig?
Ist der Nachkomme von C damit direkt Erbe laut gesetzlicher Erbfolge, oder müsste er seinerseits erst das Berliner Testament anfechten, weil es ja in wesentlichen Teilen (Erbeinsetzung) ungültig ist?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Zitat (von meht):
Wie können die Pflichteilsberechtigten von C diesen Erbvertrag anfechten?


Den Erbvertrag können die Kinder von C gar nicht anfechten. Oder ist hier die Anfechtung des notariellen Testamentes von B und C gemeint?

Da halte ich eine Anfechtung für denkbar, weil davon auszugehen ist, dass C dieses Testament so nicht verfasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass B gar nicht neu testieren darf.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46685 Beiträge, 16550x hilfreich)

Ergänzung:

Der Erbvertrag kann ggf. nach § 2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (Person C) angefochten werden.

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#6
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

das effektivste wäre die erfolgreiche Anfechtung des Erbvertrages gewesen. Das scheint aber nicht möglich.

Also stellt sich folgender Sachverhalt da:

Kurz vor dem Erbscheinsantrag (Inhalt: Der Erblasser hinterlässt folgende gesetzliche Erben: seine leiblichen Kinder) wurde die Anfechtung des Berliner Testaments beim AG erklärt (Inhalt: durch die hier erklärte Anfechtung ist das Stiefkind (also das leibliche Kind von C) nicht erbberechtigt).

Wenn der hierdurch ausgeschlossene Nachkomme von C dem Erbscheinsantrag inhaltlich widerspricht, folgt ja das Erbscheinsverfahren.

FRAGE: Welchen erb-rechtlichen Stand hat er, wenn der Erbschein wie beantragt ausgestellt wurde?
Ist die Anfechtung des Berliner Testaments durch die Ausstellung des Erbscheins angenommen und das Testament damit für beide Eheleute ungültig?
Ist der Nachkomme von C damit direkt Erbe laut gesetzlicher Erbfolge, oder müsste er seinerseits erst das Berliner Testament anfechten, weil es ja in wesentlichen Teilen (Erbeinsetzung) ungültig ist?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Erbvertrag kann ggf. nach § 2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (Person C) angefochten werden.


Person C hätte das als Pflichtteilsberechtigte gedurft, sie ist aber verstorben. Geht das auf die Erben über?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7867 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat (von meht):
Person C hätte das als Pflichtteilsberechtigte gedurft, sie ist aber verstorben. Geht das auf die Erben über?

Nein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116194 Beiträge, 39220x hilfreich)

Zitat (von meht):
dass sich B beim Abschluß des Erbvertrags dahingehend geirrt hatte, dass ihm nicht bewußt war, dass er in einer späteren Ehe und einem Testament mit diesem Partner in der Erbeinsetzung stark eingeschränkt wäre und dieses Testament dann ungültig wäre.

Und beweisen will man das wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meht
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

könnte bitte jemand erklären, wie hier die Rechtslage ist:

Kurz vor dem Erbscheinsantrag (Inhalt: Der Erblasser hinterlässt folgende gesetzliche Erben: seine leiblichen Kinder) wurde die Anfechtung des Berliner Testaments beim AG eingereicht
(Inhalt: durch die hier erklärte Anfechtung ist das Stiefkind (also das leibliche Kind von C) nicht erbberechtigt).

FRAGE: Welchen erb-rechtlichen Stand hat der Erbe von C, wenn der Erbschein für den Erben von A wie beantragt ausgestellt wurde? Ist die Anfechtung des Berliner Testaments durch die Ausstellung des Erbscheins angenommen und das Testament damit für beide Eheleute ungültig?
Ist der Nachkomme von C damit direkt Erbe laut gesetzlicher Erbfolge, oder müsste er seinerseits erst das Berliner Testament anfechten, weil es ja in wesentlichen Teilen (Erbeinsetzung) ungültig ist?

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