Erbvertrag korrigierbar

25. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
lfv2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Erbvertrag korrigierbar

Hallo liebe Helferlein,

wenn in einem ursprünglichen Erbvertrag hervorgeht:

Ehefrau verfügt gegenüber Ehemann - und auch umgekehrt, dass „A und B Erben zu gleichen Teilen werden und belastet A und B mit dem Vermächtnis, dass Ehemann lebenslangen Nießbrauch am Nachlass-Vermögen von Ehefrau erhält.

Als Ausnahme von der erbvertraglichen Bindung behält der Längerlebende von uns das Recht, auch anders unter Lebenden oder von Todes wegen zu verfügen als oben vereinbart."

Heißt das dann, dass der überlebende Ehemann nach Tod der Ehefrau auch ein neues Testament aufsetzen kann, wo gegebenenfalls andere Personen begünstigt werden?

Was würde passieren, wenn es im Anschluss ein neues Testament gibt, wo C Erbe wird und B Vermächtnisnehmer und A unberücksichtigt bleibt? Ist dieses dann ungültig?

Lieben Dank für die Hilfe und einen schönen Sonntag

Testament oder Erbe?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Ifv2010):
Heißt das dann, dass der überlebende Ehemann nach Tod der Ehefrau auch ein neues Testament aufsetzen kann, wo gegebenenfalls andere Personen begünstigt werden?


Ja, das heißt es.

Zitat (von Ifv2010):
Was würde passieren, wenn es im Anschluss ein neues Testament gibt, wo C Erbe wird und B Vermächtnisnehmer und A unberücksichtigt bleibt? Ist dieses dann ungültig?


Nein, das ist nicht ungültig. Es betrifft aber nur den Nachlass des überlebenden Ehegatten, da der Nachlass des Erstverstorbenen ja bereits an A und B gegangen ist.

Wenn A ein Kind der Ehegatten ist, dann hat A einen Pflichtteilsanspruch bezüglich des Nachlasses des Letztverstorbenen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4507x hilfreich)

Zitat (von lfv2010):
Erbvertrag korrigierbar?

Das Ist nur möglich, wenn beide Ehegatten mitwirken.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das Ist nur möglich, wenn beide Ehegatten mitwirken.


Tatsächlich wird der Erbvertrag ja nicht geändert. Vielmehr macht der überlebende Ehegatte von der Öffnungsklausel Gebrauch.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lfv2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Beurteilungen

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