Hallo miteinander,
ich habe ein ähnliches Thema schonmal angefangen, aber auf eine bestimmte Frage noch keine Antwort erhalten.
Es geht um folgenden Fall: Es besteht ein Erbvertrag zwischen zwei Eheleuten, bei dem in §1 steht, dass beide sich gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben einsetzen. Der Ehemann ist nun als Erster verstorben und laut 1 Notar und 1 Anwalt soll trotzdem die "Auszahlung" des Erbes so erfolgen/rechtmäßig sein wie es die gesetzliche Erbfolge wäre. D.h. konkret in diesem Fall sollen die 5 Kinden nicht nur Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 7500 Euro sondern Anspruch auf einen Erbteil von 15000 Euro haben.
Leider kann mir keiner sagen, warum der Erbvertrag ungültig sein soll bzw. nicht ausgeführt wird. Angeblich (laut dem einen Anwalt) hätte sich da in den letzen 3-5 JAhren irgendwas in den Gesetzen oder der Rechtssprechung geändert, aber konkret hat er das nicht weiter ausgeführt.
Was sind Euch denn für Fälle/Möglichkeiten bekannt warum ein Erbvertrag (wurde 1970 geschlossen) so "hinfällig" sein kann, dass er gar nicht beachtet wird? Bin selber grade dabei Ehe- und Erbvertrag auszuarbeiten für mich selber und würde gern alle bekannten "Fussangeln" vermeiden.
Danke schonmal im Voraus
Magick
Erbvertrag -> ungültig, warum?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wurde dieser Ervertrag vor einem Notar geschlossen?
Ein Erbvertrag muss zur Gültigkeit vor einem Notar geschlossen werden. Davon bin ich auch bei der Beantwortung Deiner ersten Frage ausgegangen.
Außerdem hätte der Notar dann ja auch ganz einfach darauf hinweisen können, dass der Erbvertrag ungültig ist, weil er nicht vor einem Notar geschlossen wurde.
Mit den bisherigen Erklärungen von Notar bzw. Anwalt würde ich ich nicht zufrieden geben.
Nach meiner Kenntnis hat sich in den letzten 3-5 Jahren an der Gesetzgebung nichts geändert, was einen Erbvertrag ungültig machen könnte.
Ich habe also keine Ahnung und nicht einmal den Hauch einer Idee, warum der Erbvertrag ungültig sein könnte (Außer, dass er nicht notariell beurkundet wurde).
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Mal abgesehen von den Formvorschriften: Wenn 2 Personen miteinander einen Erbvertrag machen, können sie doch in diesem Erbvertrag nicht die Rechte Dritter (in diesem Fall den Pflichtteil der Kinder) beschneiden. Um dies zu tun, müsste doch jedes einzenle Kind ebenfalls einem Vertrag seinen Erbverzicht erklären, oder ?
Sonst könnte man mittels Erbvertrag ja ganz einfach die Pflichtteilsregelung umgehen.
Gruß
bezzi
@bezzi
Das hat ja auch niemand behauptet.
Der Pflichtteil steht den Kindern natürlich zu.
- dass beide sich gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben einsetzen. -
Das habe ich jetzt aber schon so verstanden, dass der Pflichtteil der Kinder außen vor bleiben sollte.
Gruß
bezzi
Magick hat hier die Frage gestellt, ob den Kinder der Pflichtteil (7.500€) oder der gesetzliche Erbteil (15.000€).
Ich sehe keine Grund, warum der Erbvertrag ungültig sein sollte. Daher steht den Kindern nur der Pflichtteil in Höhe von 7.500€ zu.
Wie die Aussage des Notars und eines Anwaltes zustande kommt, dass der gestzliche Erbteil auszuzahlen ist, ist mir unklar.
--- editiert vom Admin
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