Erbverzicht - Ist der ganze Vertrag ungültig?

27. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 69x hilfreich)
Erbverzicht - Ist der ganze Vertrag ungültig?

Situation :
Vorweggenommene Erbfolge - Vertrag zugunsten Dritter -
Sohn A bekommt den Betrieb, Sohn B soll nach dem Tod des letztlebenden Elternteils einen Geldbetrag erhalten : zur Abgeltung von Erb-und Plfichteilansprüchen !

Sohn A übernahm sofort den Betrieb. Für Sohn B wurde
der Betrag umgehend als Grundschuld im Grundbuch eingetragen.

Nach 15 Jahren wird bemerkt, daß Sohn B keinen wirklichen Erbverzicht erklärte.

Ist der ganze Vertrag ungültig ?

Gruss Vienna

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 69x hilfreich)

Hat keiner Lust zu antworten ? wo ist hh...??
Schade.
Gruss Vienna

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Habs erst jetzt gelesen:

Ich würde sagen "Glück" für Soh B.

Da eine Grundschuld eingetragen ist, hat er diesen Anspruch.

Wenn es nun zum Erbfall kommt erbt er normal (bzw. wie im Testament verfügt)
Nebst allen Pflichtteilsansprüchen.

Allerdings wirkt sich die Grundschuld meines Erachtens nach zu Lasten des Erbes aus. Muss also bei der Ermittlung des Pflichtteils zuvor abgezogen werden.

Ich hoffe das hilft noch.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Silo51
Status:
Schüler
(164 Beiträge, 43x hilfreich)

Noch was:

Mir ist nicht ganz klar, ob der Sinn - Also Erbverzicht gegen Pflichtteilsausgleich Bestandteil des Vertrages ist.

Wenn ja, dann muss Sohn B natürlich den Erbverzicht aussprechen, sofern nachweisbar ist, das die Eintragung als Grundschuld dafür gedacht war.

Sollte er sich nicht an den Vertrag halten, ist dieser nicht ungültig. Ich denke eher, dass er dann seinen Anspruch auf diese Grundschuld verlieren würde, da es sich um eine Leistung mit Gegenleitsung handelt, welche nicht erbracht wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vienna
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 69x hilfreich)

Danke Silo,
also genau weiß ich den ursprünglichen Sinnn des Vertrages auch nicht, es steht nur so wie oben : zur Abgeltung von Erb-und Plfichtteilsansprüchen.
Gruss Vienna

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