Guten Tag, ich habe eine Frage an die Erbrechtsexperten...
- Mann und Frau heiraten 20xx
- Kurz danach erfolgt die Aufsetzung eines Ehevertrages beim Notar mit Vereinbarung der Gütertrennung und gegenseitigem Erbverzicht
- 5 oder 6 Jahre später setzt der Mann, inzwischen krank, ein Testament (ohne Notar) auf, widerruft darin den gegenseitigen Erbverzicht und benennt, was die Ehefrau nach seinem Ableben erhalten soll
- zur Erläuterung: Mann hat aufgrund der Erkrankung einen externen Betreuer, d.h. er wird nicht durch seine Ehefrau betreut
- 2 Jahre später stirbt der Mann
- Tochter des Mannes fragt sich nun, ob sie und ihre Stiefmutter Erbe geworden sind oder ob die Tochter Alleinerbe ist aufgrund des notariellen Erbverzichtes ist...
Ich danke für Ihre/Eure Antworten
Grüße
Erbverzichtsvertrag vs. späterem Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Der Erbverzicht beinhaltet nur nur den Verzicht aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Der Verzicht hat keine Auswirkungen auf die gewillkürte Erbfolge.
Es gilt, was im Testament bestimmt wurde.
Hallo und danke für die Antwort.
Ist es nicht so, dass ein kompletter und umfangreicher Erbverzicht eines möglichen künftigen Erben diesen Erben dann so stellt, als ob er gar nicht existiert?
Sollte dann hier aufgrund der Krankheit das Testament angefochten werden?
Ist es nicht so, dass ein Erbverzicht nur wieder vom Erblasser notariell geändert werden kann?
Spielt es eine Rolle, dass Gütertrennung existierte?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Der Punkt 1 sagt doch aus, dass man davon ausgeht, dass "wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte". Und wenn er/sie nicht mehr lebt/lebte, kann er/sie auch testamentarisch nicht bedacht werden, oder?
Zitat:Ist es nicht so, dass ein kompletter und umfangreicher Erbverzicht eines möglichen künftigen Erben diesen Erben dann so stellt, als ob er gar nicht existiert?
Das gilt nur bezüglich der gesetzlichen Erbfolge.
Zitat:Sollte dann hier aufgrund der Krankheit das Testament angefochten werden?
Ob das so ist, können wir nicht beurteilen.
Zitat:Ist es nicht so, dass ein Erbverzicht nur wieder vom Erblasser notariell geändert werden kann?
Der Erbverzicht spielt doch hier gar keine Rolle, da ein Testament existiert.
Zitat:Spielt es eine Rolle, dass Gütertrennung existierte?
Nein.
Zitat:Der Punkt 1 sagt doch aus, dass man davon ausgeht, dass "wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte". Und wenn er/sie nicht mehr lebt/lebte, kann er/sie auch testamentarisch nicht bedacht werden, oder?
Nein. Dort steht, dass der Verzichtenden auf sein gesetzlichen Erbfolge verzichtet.
Die gewillkürte Erbfolge ist hiervon nicht betroffen. Der Testierer kann den Verzichtetenden jederzeit testamentarisch als Erbe einsetzen.
-- Editiert von cruncc1 am 11.11.2019 16:10
ZitatDie gewillkürte Erbfolge ist hiervon nicht betroffen. Der Testierer kann den Verzichtetenden jederzeit testamentarisch als Erbe einsetzen. :
Danke für die Antwort.
Wo finde ich etwas dazu? Ich finde nur etwas dazu, dass der (gesetzliche) Erbverzicht nicht aufgehoben werden kann...
Zitat:Wo finde ich etwas dazu?
Was verstehst Du an folgendem Absatz nicht?
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten