Erfolge; Erbe angenommen?

24. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
ich0174
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Erfolge; Erbe angenommen?

Hallo an alle.

Ich habe mal ein paar Fragen zum Thema erben und Erbfolge. habe hier im Forum leider noch nicht das gefunden was sich auf meine Fall bezieht. Ich hoffe ich drücke mich halbwegs verständlich aus.

Zu erstmal die Vorgeschichte.

Mein Mann ist verstorben.
Ich habe die Scheidung eingereicht und mit ihm in Trennung gelebt. Er hat aber dem Scheidungsantrag nicht zugestimmt (oder gilt auch schon ein „nicht widersprechen“ als Zustimmung?) und es stand auch noch kein Scheidungstermin fest.

Er hat weiterhin 2 minderjährige Kinde aus 1. Ehe eine Mutter und einen volljährigen Bruder.

Nun wird wohl die Mutter der Kinder (als gesetzlicher Vormund) das Erbe ausschlagen. Nun meine 1. Frage:
Wer ist dann der nächste in der Erbfolge und wer (inkl. mir) bekommt wie viel?

Weiterhin stellt sich die 2. 3. und 4. Frage:
Ab wann gilt ein Erbe als angenommen?

Denn ich habe nach dem Tod meines Mannes die Beerdigung organisiert, alle Verträge gekündigt (mich also um den ganzen Papierkram gekümmert) und die Wohnung geräumt.
Habe ich somit das Erbe schon angenommen?

Wenn ich das Erbe ausschlage, muss ich dann für die Beerdigungskosten aufkommen (weil die Rechnung geht ja an mich) oder würde diese mit in die Erbmasse fallen und somit an den nächstfolgenden Erben gehen?

Vielen Dank schon mal für die Antworten




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50012 Beiträge, 17522x hilfreich)

Der Ehegatte erbt dann nicht, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 BGB ). Eine stillschweigende Zustimmung gibt es nicht.

Daher bist Du in diesem Fall noch erbberechtigt.

Nun wird wohl die Mutter der Kinder (als gesetzlicher Vormund) das Erbe ausschlagen.
Das geht nach meiner Kenntnis nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Diese Zustimmung wird wahrscheinlich nur dann erteilt, wenn das Erbe überschuldet ist.

Sollte das Erbe durch die Kinder nicht ausgeschlagen werden, dann bekommst Du 50% und die beiden Kinder je 25%.

Wenn die Kinder das Erbe ausschlagen, dann bekommst Du 75% und die Mutter sowie der Bruder je 12,5%.

Ein Erbe gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb von 6 Wochen ausgeschlagen wird. Eine Ausschlagung ist auch dann nicht mehr möglich, wenn das Erbe angenommen wurde (§ 1943 BGB ).

Eine Annahme kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Kündigung der Verträge ist dabei schon problematisch, noch problematischer ist jedoch die Räumung der Wohnung, da Du Dir dadurch bereits Nachlassgegenstände angeeignet hast.

Wenn einer der Gläubiger Dir vorwirft, Du hättest das Erbe schon angenommen, solltest Du Dir ggfls. einen Anwalt nehmen, da die Frage, ob das Erbe tatsächlich angenommen wurde nur im Einzelfall zu beantworten ist.

Problematisch wird das besonders dann, wenn jemand (Bruder, Mutter) das Erbe annimmt und damit natürlich das Recht auf den vollständigen Nachlass einschl. der persönlichen Gegenstände des Verstorbenen hat.

Die Beerdigungskosten müssen vorrangig aus dem Nachlass beglichen werden. Sollten jedoch alle das Erbe ausschlagen, muss der zum Unterhalt Verpflichtete die Beerdigungskosten übernehmen. In dem Fall müsstest Du die Beerdigungskosten sowieso tragen.

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