Ersatzerbschaft bei einem gemeinsamen Testament

5. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzerbschaft bei einem gemeinsamen Testament

Hallo zusammen,
meine Großeltern haben ein gemeinsames Testament errichtet und dieses beim Nachlassgericht hinterlegt, in dem sie sich zunächst ggs. zu Erben und nach dem Tod des letztgestorbenen alle drei ihrer Kinder zu jeweils gleichen Teilen zu Erben eingesetzt haben. Mein Großvater ist 2003 gestorben, 2009 dann meine Mutter. Meine Großmutter hat dann ein weiteres Testament geschrieben, in dem sie mich zur Ersatzerbin für den Teil meiner Mutter eingesetzt hat. Ist dies rechtlich möglich oder wird mein Bruder trotzdem einen Anspruch auf seinen Teil haben?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
VG

-- Editiert von Lieseline am 05.06.2021 20:46

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Wenn nicht ausdrücklich in dem gemeinschaftlichen Testament steht, dass der Überlebende anderweitig verfügen darf, ist das weitere Testament der Großmutter nichtig.

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#2
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

D.h. dann also dass mein Bruder und ich nach 2069 BGB den Teil meiner Mutter Erben?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Lieseline):
D.h. dann also dass mein Bruder und ich nach 2069 BGB den Teil meiner Mutter Erben?

Ja.

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#4
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay.

Wie läuft das denn dann ab? Ich reiche das "neue" Testament meiner Großmutter beim Nachlassgericht ein und beantrage die Eröffnung und das gemeinschaftliche Testament wird von Amts wegen eröffnet. Prüft das Nachlassgericht irgendwas oder müsste mein Bruder das Testament dann erstmal anfechten? Er ist wohl am Erbe nicht interessiert und würde wohl nicht anfechten. Bin ich dann trotzdem Erbe?



-- Editiert von Lieseline am 05.06.2021 23:45

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Lieseline):
Prüft das Nachlassgericht irgendwas oder müsste mein Bruder das Testament dann erstmal anfechten? Er ist wohl am Erbe nicht interessiert und würde wohl nicht anfechten. Bin ich dann trotzdem Erbe?

Das Nachlassgericht prüft die Erbfolge nur in einem Erbscheinsverfahren.

Ggf. sieht das NG das zweite Testament schon von vornherein ans nichtig an und wird den Erbscheinsantrag (aufgrund des zweiten Testaments) zurückweisen.

Der Bruder muss nicht anfechten. Wenn ein entsprechender Erbscheinsantrag gestellt wird, wird ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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#6
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn er sich nicht äußert? Er ist halt überhaupt nicht am Erbe interessiert.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8005 Beiträge, 4497x hilfreich)

Das NG übersendet den Erbscheinsantrag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. Wenn die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist, wird der Erbschein erteilt.

M.M. nach ist das zweite Testament aber nichtig und das NG wird den Erbscheinsantrag zurückweisen.

Ob der Bruder an dem Erbe interessiert ist oder nicht, spielt für die Erbfolge keine Rolle. Wenn er aufgrund des ersten Testaments Miterbe ist, könnte er innerhalb von 6 Wochen (nachdem er das Testament von NG erhalten hat) das Erbe ausschlagen. Das heißt aber nicht, dass sein Anteil dir zufällt. Wenn er nichts macht, ist er Miterbe.

-- Editiert von cruncc1 am 06.06.2021 12:51

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#8
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein Erbschein wird wahrscheinlich gar nicht benötigt. Es ist keine Immobilie mehr vorhanden und eine Vollmacht für Konten, die über den Tod hinaus gilt, gibt es auch. Dann braucht man doch keinen Erbschein, um das Erbe zu verteilen?!

Würde der Anteil meines Bruders dann allen Erben anwachsen?

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Antwort von @cruncc1 teile ich nicht. Ich halte das Testament der Großmutter für wirksam, denn auch ohne ausdrückliche Erlaubnis darf sie so weit neu testieren, wie das neue Testament nicht gegen das gemeinsame Testament verstößt.

Das gemeinsame Testament enthielt keine Ersatzerbeneinsetzung, so dass der Großmutter die Möglichkeit offen stand, Ersatzerben zu benennen.

BGH-Urteil vom 16.01.2002 (Az.: IV ZB 20/01)

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#10
 Von 
guest-12313.07.2021 09:52:08
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache nimmt ihren Lauf:
Das gemeinschaftliche und das nachträgliche Testament wurden vom NG eröffnet. Meiner Meinung nach können meine Tante, mein Onkel und ich den Nachlass jetzt aufteilen, da ein Erbschein bei reinem Barvermögen ja nicht nötig ist.
Meine Tante und mein Onkel meinen aber jetzt, dass das zweite Testament ungültig ist und wollen sich einfach darüber hinwegsetzen und meinem Bruder "seinen" Teil überweisen. Das geht doch nicht einfach so, oder? Das Testament ist doch bis zur Anfechtung erstmal gültig und nur mein Bruder könnte anfechten, oder?

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Lieseline):
Meiner Meinung nach können meine Tante, mein Onkel und ich den Nachlass jetzt aufteilen, da ein Erbschein bei reinem Barvermögen ja nicht nötig ist.


Voraussetzung ist aber, dass sich die Erben einig sind und das ist ja nicht der Fall.

Zitat (von Lieseline):
Meine Tante und mein Onkel meinen aber jetzt, dass das zweite Testament ungültig ist und wollen sich einfach darüber hinwegsetzen und meinem Bruder "seinen" Teil überweisen. Das geht doch nicht einfach so, oder?


Da keine Einigkeit besteht geht das so nicht.

Zitat (von Lieseline):
Das Testament ist doch bis zur Anfechtung erstmal gültig und nur mein Bruder könnte anfechten, oder?


Nein, um eine Anfechtung geht es nicht. Anfechten kann man nur ein Testament, was prinzipiell wirksam ist. Hier geht es vielmehr um die Wirksamkeit des Testamentes und die wird in einem Erbscheinverfahren geklärt. Die Argumentation, das Testament sei nicht angefochten worden und daher sei es gültig ist daher ebenfalls nicht zutreffend.

Da sich die Beteiligten offenbar nicht einigen können, wird man wohl um die Beantragung eines Erbscheines nicht herumkommen. Und weil Du offenbar alleine die Auffassung vertrittst, dass das zweite Testament wirksam ist, solltest Du auch einen entsprechenden Erbschein beantragen.

Alle Beteiligten sollten sich darüber im Klaren sein, dass es strafbar sein kann, wenn sie das Erbe gegen den erklärten Willen eines anderen Erben aufteilen.

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