Ersatzzahlung bei Nießbrauchsrecht möglich?

12. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ersatzzahlung bei Nießbrauchsrecht möglich?

Guten Tag,

wenn man bei einem Nießbrauchsrecht aus der Immobilie auszieht, kann ja die Wohnung vermietet werden und somit durch die Mietzahlungen Einkünfte erzielt werden.

Die Abwicklung von Mietverhältnissen kann allerdings bei hohem Alter bereits eine übermäßige Belastung darstellen (Probleme mit der technischen Ausstattung der Wohnung, Nebenkosten, "schwierige" Mieter etc. etc.).

Besteht eigentlich die Möglichkeit, statt dessen mit dem Eigentümer eine pauschale monatliche Ersatzzahlung (z.B.unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung) zu vereinbaren, so dass der Eigentümer dann frei über die Wohnung verfügen kann, der Nießbrauchsberechtigte statt der Miete eine Pauschalsumme erhält und dafür ansonsten aus dem Tagesgeschäft raus ist?

Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von User am 12. Dezember 2023 12:34

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3777 Beiträge, 607x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
Besteht eigentlich die Möglichkeit, statt dessen mit dem Eigentümer eine pauschale monatliche Ersatzzahlung (z.B.unter Berücksichtigung der Inflationsentwicklung) zu vereinbaren,

Den Nießbrauch ablösen, wäre sicher die einfachere Variante.

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#2
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt also, den Nießbrauch eher durch eine Einmalzahlung zu beenden?

Das klingt eigentlich praktikabel, auch wenn die angemessene Höhe der Summe (für beide Seiten) sehr schwierig zu ermitteln sein dürfte. Niemand weiß ja, wie lange der Nießbrauchsberechtigte ansonsten davon profitieren würde (also wie lange man lebt).

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#3
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1407 Beiträge, 241x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
Niemand weiß ja, wie lange der Nießbrauchsberechtigte ansonsten davon profitieren würde (also wie lange man lebt).
Dann nutzt man halt die "offiziellen" Tabellen und Berechnungsmethoden als Grundlage.

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#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
Die Abwicklung von Mietverhältnissen kann allerdings bei hohem Alter bereits eine übermäßige Belastung darstellen (Probleme mit der technischen Ausstattung der Wohnung, Nebenkosten, "schwierige" Mieter etc. etc.).

Man könnte auch jemand bevollmächtigen.

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#5
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Man könnte auch jemand bevollmächtigen.


Das wäre natürlich die naheliegendste Variante- allerdings geht das entfernungsbedingt leider nicht, sonst ist niemand vor Ort, der in Frage kommt.

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#6
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Dann nutzt man halt die "offiziellen" Tabellen und Berechnungsmethoden als Grundlage.


Ah, in solchen Fällen gibt's ein bekanntes Berechnungsverfahren? Wo finde ich diese Tabellen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1407 Beiträge, 241x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
Ah, in solchen Fällen gibt's ein bekanntes Berechnungsverfahren? Wo finde ich diese Tabellen?
https://renteplusimmobilie.de/niessbrauch-berechnen/

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
https://renteplusimmobilie.de/niessbrauch-berechnen/


Vielen Dank, damit kann ich schon einmal beschäftigen.

Grob würde bei der im Rechner ermittelten Summe für den "Wert" des Nießbrauchsrechts eine kalkulierte Restlebensdauer von ca 4 Jahren abgedeckt. Ich vermute, die Dame möchte aber von einer deutlich längerer en Lebenszeit ausgehen. :-) Na, mal sehen wie es damit weitergeht.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
eine kalkulierte Restlebensdauer von ca 4 Jahren abgedeckt.

Dan müsste sie schon so um die 90 sein.

Zitat (von ARB23):
Ich vermute, die Dame möchte aber von einer deutlich längerer en Lebenszeit ausgehen.

Natürlich darf man hoffen, 100 zu werden, aber 4 Jahre (genauer 4,28 Jahre) sind bei einer 90-jährigen Frau nunmal die statistische Restlebenserwartung

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#10
 Von 
ARB23
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dan müsste sie schon so um die 90 sein....Natürlich darf man hoffen, 100 zu werden, aber 4 Jahre (genauer 4,28 Jahre) sind bei einer 90-jährigen Frau nunmal die statistische Restlebenserwartung


Danke für die Einschätzung, das passt ziemlich genau (grade 90 geworden).

Allerdings gibt es ziemlich eindeutige Erfahrungswerte im Eltern- und Geschwisterbereich (da ist 95 aufwärts die Regel...), so dass man ev. etwas großzügiger kalkulieren dürfte/sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von ARB23):
Allerdings gibt es ziemlich eindeutige Erfahrungswerte


Darauf kommt es nicht an. Relevant ist die Sterbetafel des Bundesamtes für Statistik.

Allerdings muss natürlich die Eigentümerin mit dem Betrag auch einverstanden sein. Wenn die sagt, sie würde locker 100 werden und wäre daher mit einem 4-fachen der Jahresmiete nicht einverstanden, dann kommt keine Löschung zustande.

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