Erst Erbe angenommen - dann ausgeschlagen

10. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 52x hilfreich)
Erst Erbe angenommen - dann ausgeschlagen

Gibt es eine Möglichkeit, ein zunächst angenommenes Erbe wieder innerhalb einer bestimmten Frist auszuschlagen?




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 513x hilfreich)

Nein, eine Ausschlagung ist nach einer Annahme nicht mehr möglich.

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#2
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 52x hilfreich)

Auch nicht unter bestimmten Umständen?

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 513x hilfreich)

Nein, aber das Haftungsrisiko kann nach Annahme der Erbschaft eingeschränkt werden.

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1645 Beiträge, 995x hilfreich)

Man kann die Annahme anfechten (§ 1955 BGB) . Das aber auch nur innerhalb von 6 Wochen, nachdem man von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.

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#5
 Von 
Vermieterheini1
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 13x hilfreich)

Eine Erbschaft ist nach dem Gesetz automatisch angenommen,
wenn man sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Todesfalls
formgerecht / rechtsgültig ausschlägt.
Das gilt zumindest, wenn man mit dem Verstorbenen verwandt ist,
oder als Nichtverwandter von der Erbschaft wusste.

Ein Erbe, das man nicht formgerecht / rechtsgültig ausgeschlagen hat,
kann man nur mit den in §§ 1956, 1954, 119 BGB genannten Anfechtungsgründen
nachträglich "ausschlagen".
Die Beweis- und Darlegungslast (und die Kosten) trägt der Antragsteller.

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#6
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(412 Beiträge, 93x hilfreich)

Ier geht aber wohl um eine Annahmeerklärung. Die hat man vielleicht bei einem Erbscheinsverfahren abgegeben.
Ansonsten wie oben. Die Annahme kann angefochten. Ob dann ein Grund vorliegt ist dann jedoch eine andere Frage.

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#7
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 52x hilfreich)

Und wenn der Erbe sagen wir mal innerhalb der ersten vier Wochen Handlungen als Erbe ausübt (Räumung der Wohnung beauftragen, Schlüssel zurückgeben etc) und dann noch innerhalb der 6-Wochen-Frist das Erbe ausschlägt?

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Und wenn der Erbe sagen wir mal innerhalb der ersten vier Wochen Handlungen als Erbe ausübt
Dann hat er das Erbe definitib angenommen und kann nichts mehr ausschlagen.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8592 Beiträge, 4669x hilfreich)

Zitat (von scaglietti):
Und wenn der Erbe sagen wir mal innerhalb der ersten vier Wochen Handlungen als Erbe ausübt (Räumung der Wohnung beauftragen, Schlüssel zurückgeben etc) und dann noch innerhalb der 6-Wochen-Frist das Erbe ausschlägt?

Er kann noch ausschlagen. Eine Prüfung, ob die Ausschlagung wirksam ist, erfolgt nur in einem Erbscheinsverfahren. Die Ausschlagung wird beim Nachlassgericht lediglich entgegengenommen.

Sollte ein Gläubiger hiervon erfahren, wird das allerdings als Annahme der Erbschaft gewertet. Der Gläubiger hat ein eigenes Antragsrecht!

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50059 Beiträge, 17539x hilfreich)

Zitat:
Und wenn der Erbe sagen wir mal innerhalb der ersten vier Wochen Handlungen als Erbe ausübt (Räumung der Wohnung beauftragen, Schlüssel zurückgeben etc)


Da muss genau geprüft werden, ob derartige Handlungen als Erbannahme gelten. Handlungen, die lediglich der Sicherung des Nachlasses dienen begründen im Regelfall keine Erbannahme.

Somit kann das Erbe voraussichtlich noch ausgeschlagen werden. In jedem Fall sollte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung erklärt werden.

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8592 Beiträge, 4669x hilfreich)

Zitat:
Da muss genau geprüft werden, ob derartige Handlungen als Erbannahme gelten.

Vor allem müsste man wissen, was mit etc gemeint ist.

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#12
 Von 
scaglietti
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 52x hilfreich)

...mit "etc" ist gemeint, dass dem Vermieter Bescheinigt wurde, dass sich keine Wertsachen ind er Wohnung befinden und diese geräumt werden kann. Daraufhin wurde die Wohnung geräumt. Kosten hat zunächst der Vermieter getragen. Da aber noch Mieten offen sind, die Überlegung des Vermieters, sich noch an das Nachlassgeriucht zu wenden. So kann geprüft werden, ob es noch etwas an Bankguthaben gibt. Jedoch die Bedenken des Vermieters, dass er dann ggf. Probleme bekommt, da er die Wohnung schon geräumt hat und der Nachlasspfleger dieses eigtl. hätte genehmigen müssen. Der Vermieter hat aber auf Genehmigung des "Erben" - der dann doch keiner war - gehandelt.

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