Moin Forum,
mal folgendes angenommen:
Es gibt einen Erben und einen Pflichtteilsberechtigten.
Es gibt ein Testament
des Erblassers, dieses regelt nur, das der Erbe eben der Erbe wird. Sonst wird nichts geregelt.
Der Erbe erhielt die letzten 10 Jahre vor Tod des Erblassers regelmäßige beweisbare (Kontoauszüge) Geldzuwendungen i.Höhe von insgesamt 250.000.- EUR
Der Pflichtteilsberechtigte macht hierauf seinen Pflichtteil geltend, es mußte im Beispiel geklagt werden.
In der Widerklage nun behauptet der Erbe, diese Geldzuwendungen wären dazu da gewesen, den Erblasser im Ausland zu unterhalten und die Lebensführung für Urlaube etc. dort zu organisieren samt Lebensgefährten und Freunden des Erblassers.
Das wäre der Wille des Erblassers und auch des Erben gewesen festzustellen, das es sich nicht um Schenkungen handeln würde, sondern um Zahlungen auf die genannten Zwecke.
Jedoch wird diesbezüglich kein schriftlicher Beweis für die Aussage angeboten, im Testament ist auch nirgends etwas entsprechendes erwähnt.
Der PT-berechtigte hat Kontoauszüge mit den Geldflüssen ohne Vermerk vorliegen.
Frage: behaupten kann man ja viel, auch in einem notariellen Nachlaßverzeichnis.
Aber kann ein Erbe ohne weiteren Nachweis einfach so vor Gericht behaupten, was der Wille des Erblassers zu Lebzeiten (also nicht für den Fall nach dem Tod) gewesen ist, ohne schriftliche Beweise, Vertrag o.ähnliches?
(Es geht hier also nicht um die Ausforschung des "letzten Willens" in einem Testament, das Testament ist eindeutig)
Gruß,
Ficusia
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-- Editiert Ficusia am 25.10.2012 11:42
Es war der Wille....
25. Oktober 2012
Thema abonnieren
Frage vom 25. Oktober 2012 | 11:40
Von
Status: Schüler (160 Beiträge, 13x hilfreich)
Es war der Wille....
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 25. Oktober 2012 | 12:58
Von
Status: Lehrling (1995 Beiträge, 1546x hilfreich)
Der Umstand, das der Erbe in den letzten Jahren Geld vom Konto des Erblasser erhalten hat, ist noch kein Beweis für ein Geschenk.
Am Ende wird es darauf ankommen, ob das Gericht dem Erben glaubt oder nicht.
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#2
Antwort vom 25. Oktober 2012 | 16:35
Von
Status: Lehrling (1039 Beiträge, 532x hilfreich)
quote:
In der Widerklage
Widerklage oder Klageerwiderung? Das ist ein himmelweiter Unterschied.
quote:
kann ein Erbe ohne weiteren Nachweis einfach so vor Gericht behaupten, was der Wille des Erblassers zu Lebzeiten
Klar. Wenn der Kläger beweispflichtig ist, daß mit den Zahlungen bewußt sein Erbe geschmälert werden sollte (nur dann hätte er einen Anspruch), kann der Beklagte das substantiiert bestreiten ("das waren Schenkungen für meine Lebensführung"). Er muß das nicht beweisen, weil er nicht die Beweislast hat, er muß nur dem Klagevorbringen substantiiert (also nicht mit "alles gelogen", sondern s.o.) entgegen treten.
quote:
das es sich nicht um Schenkungen handeln würde, sondern um Zahlungen auf die genannten Zwecke
Was anderes als Schenkungen wären das denn dann?
Es geht doch nicht darum, ob es Schenkungen waren (selbstverständlich kann jemand Geld verschenken, ohne daß die Erben dann später ankommen können "das war ein Teil vom Erbe"), sondern ob böswillig das Erbe eines Erben dadurch geschmälert werden sollte. Bei Zahlungen über 10 Jahre hinweg wohl unmöglich zu verargumentieren; anders ggfs., wenn nach der Diagnose "Sie haben noch 6 Monate zu leben" dann plötzlich 250 Mille in einem Rutsch zum einen Erben wandern.
quote:
Am Ende wird es darauf ankommen, ob das Gericht dem Erben glaubt oder nicht.
Nö, die Beweislast hat doch der klagende Pflichtteilsberechtigte.
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