Hallo miteinander,
ich hatte hier bereits eine Frage zu diesem Thema gestellt (https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Schenkung-Immobilie-und-Nie%C3%9Fbrauchrecht---Ableben-eines-Elternteils-__f550569.html)
Nach tiefergehenden Recherchen bin ich nun auch auf die Familienheimregelung gekommen - das ist vielleicht auch für andere interessant.
Anmerkung: Ich gehe bei dem Wort Kindern von volljährigen Menschen aus. Liest und schreibt sich einfacher, wenn man von Eltern und Kindern spricht.
Nach derzeitiger Rechtslage (die sich natürlich ändern kann, weil eigentlich unfaire Regelung) kann das Familienheim (Lebensmittelpunkt der Eltern bis zum Tod) steuerfrei an das Kind / die Kinder vererbt werden, wenn das Kind/die Kinder unverzüglich dort einzieht. Die Regelung gilt sogar dann, wenn die Eltern aus objektiven Gründen das Familienheim schon vor dem Ableben verlassen mussten (z.B. wegen Notwendigkeit von betreutem wohnen). Das Kind / die Kinder müssen dann mindestens 10 Jahre in der Immobile wohnen.
Klar, von der gesetzlichen Lage her etwas risikobehaftet & man weiß als Nachkomme natürlich auch nicht unbedingt, wo man sich in 20 Jahren aufhält. Dennnoch eine schöne Regelung.
Trotzdem habe ich zur Regelung zwei Fragen:
1.) Bei zwei erbenden Kindern, reicht es wenn eines der beiden einzieht? (trifft wahrscheinlich auf viele Fälle zu)
2.) Bei zwei erbenden Kindern, bei denen aber nur eines geschäftsfähig und mündig ist. Das geschäftsfähige Kind zieht ein, das andere wohnt in einer entsprechenden Betreuungsreinrichtung. Kann die Sozialkasse/der Staat hier Ansprüche erheben? (dürfte ziemlich spezifisch sein)
Viele Grüße & danke
Michael
-- Editiert von MichaelStuttgart am 28.04.2019 19:33
Familienheim - Steuerfreie Vererbung an Kind(er)
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
zu 1) Nur der Anteil des einziehenden Kindes ist steuerfrei. Wird denn überhaupt der Freibetrag von 400.000€ pro Kind überschritten?
zu 2) Nur weil ein Erbe steuerfrei ist, heißt das nicht, dass es sich um Schonvermögen im Hinblick auf Sozialleistungen handelt.
Die Eltern sollten sich über ein sog. Behindertentestament informieren.
Hallo,
danke für die Antworten.
Voraussichtlich wird der Freibetrag des einziehendes Kindes um ~100% überschritten. Aber hier dürften ja dann gemäß der Familienheim-Regelung keine Steuern anfallen (oder?).
Zu 2.) Richtig, das ist mir heute Morgen auch gekommen. Im "einfach" geregelten Erbfall (Kind A bekommt 75% Kind B bekommt den Pflichtteil, also 25%) würde Kind B steuerfrei bleiben (da kleiner 400.000). Diesen Betrag, würde die Sozialkassen dann vermutlich einstreichen wollen (richtig?).
Hypotetische Frage hinterher: Wäre der Erbwert von Kind B größer 400.000 EUR, so müsste dann die Sozialkasse die Erbschaftssteuer zahlen, oder?
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Die Steuer wäre aus dem Pflichtteil zu zahlen!ZitatWäre der Erbwert von Kind B größer 400.000 EUR, so müsste dann die Sozialkasse die Erbschaftssteuer zahlen, oder? :
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