Ich habe folgende Frage:
angenommen ein Familienvater stirbt - das eigene Haus ist noch nicht abbezahlt und es gibt kein Testament.
Es Erben dann die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder.
Kann die Frau das Haus verkaufen?
Familienvater stirbt - kein Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Sie selbst kann das Haus nicht alleine verkaufen, denn es gehört ihr ja nicht alleine. Sie kann aber sehr wohl auf eine Auszahlung des Wertes bestehen und dazu müsste dann das Haus (z.B. an die Miterben) verkauft werden. Ich vermute mal, der Mutter gehören 75% und den Kindern zusammen 25%, der Mutter werden vor dem Erbe also schon 50% gehört haben, richtig?
-- Editiert von micbu am 11.05.2016 13:36
Die Miterben sind in dem Fall Kindergarten bzw Grundschulkinder.
Das Haus wurde gemeinsam von den Eheleuten gekauft.
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Zitat:Es Erben dann die Ehefrau und die zwei minderjährigen Kinder.
Die Witwe erbt zur Hälfte und die andere Hälfte erben die Kinden zusammen zur anderen Hälfte (gesetzlicher Güterstand).
Zitat:Kann die Frau das Haus verkaufen?
Da die Kinder minderjährig sind, geht das nicht so einfach. Der Notar ist der richtige Ansprechpartner.
Zitat:Sie kann aber sehr wohl auf eine Auszahlung des Wertes bestehen...
Das ist falsch, es gibt keinen Anspruch auf Auszahlung.
Zitat:Ich vermute mal, der Mutter gehören 75% und den Kindern zusammen 25%, der Mutter werden vor dem Erbe also schon 50% gehört haben, richtig?
Wenn dem so wäre, ist die Mutter zur Hälfte Eigentümerin und die Erbengemeinschaft, bestehend aus Mutter und Kinder zur anderen Hälfte - in Erbengemeinschaft -.
-- Editiert von cruncc1 am 11.05.2016 20:23
Ich verstehe, die Witwe erbt Hälfte und die Kinder zusammen die andere Hälfte.
Was macht die Witwe wenn das Haus noch nicht abbezahlt ist und Sie die Abtragungen nicht stemmen kann.
Wann kann die Witwe das Haus verkaufen?
Zitat:Wann kann die Witwe das Haus verkaufen?
Die Witwe und die Erbengemeinschaft kann das Haus verkaufen. Da die Kinder noch minderjährig sind, muss ggf. ein Verfahrenspfleger bestellt werden, der die Kinder vertritt. Der Verkauf muss vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Wie ich bereits geschrieben habe, kann man sich hierzu bei einem Notar erkundigen.
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