Fehler in einem Berliner Testament?

29. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Fehler in einem Berliner Testament?

Ich habe gestern schon einen Thread unter dem Titel "Nachträgliche Änderung Berliner Testament" eingestellt und eine hilfreiche Antwort darauf erhalten. Jetzt hat sich eine neue Wendung ergeben, die uns irritiert:

Es liegt ein sog. "Berliner Testament" vor. Die wesentlichen Formulierungen (die übrigens mit Unterstützung eines Juristen, Bruder der Ehefrau, zustande kamen) sind:
"I. Der zuerststerbende Gatte setzt seinen Ehegatten und die aus dieser Ehe stammenden Kinder als Erben ein. Massgebend ist das jetzt geltende Gesetz.
II. Auf den Tod des zuerststerbenden Gatten ist die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen, solange der andere Gatte am Leben ist ...
III. Der überlebende Ehegatte wird hinsichtlich des Nachlasses des gestorbenen Gatten zum Testamentsvollstrecker ... ernannt.
IV. Dem überlebenden Gatten wird hiermit der lebenslängliche Nießbrauch des Nachlasses vermacht. ...
VI. Sollte in Kind, um sich der auferlegten Beschränkungen, die Erbschaft ausschlagen, den Pflichtteil verlangen ...."

Nach dem Tod des ersten Partners setzt der überlebende Partner in zwei handschriftlichen Testamenten
a) Kind A als Testamentsvollstrecker und
b) ebenfalls Kind A als Erbe des Hauses (das ist fast der gesamte Nachlass) ein.

Ich bin davon ausgegangen, dass man ein Berliner Testament nicht ändern kann. Nun wird argumentiert und anscheinend von einem Notar mündlich bestätigt: Es wurde im ursprünglichen Testament nicht festgelegt, was nach dem Tod des zweiten Partners passiert. Deshalb konnte der überlebende Partner frei testieren und die späteren Testamente sind gültig.

Kann das sein?

Danke für alle Hinweise!

-- Editiert von Ottomane am 29.09.2019 19:00

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4507x hilfreich)

Zitat:
Es liegt ein sog. "Berliner Testament" vor.

Das Zitierte ist kein "Berliner Testament"!

Ein "Berliner Testament" ist ein Testament in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und in dem XY zu Schlusserben benannt werden.
Zitat:
Nun wird argumentiert und anscheinend von einem Notar mündlich bestätigt: Es wurde im ursprünglichen Testament nicht festgelegt, was nach dem Tod des zweiten Partners passiert. Deshalb konnte der überlebende Partner frei testieren und die späteren Testamente sind gültig.

Kann das sein?

Ja, dieser Meinung schließe ich mich an.
Zitat:
Ich habe gestern schon einen Thread unter dem Titel "Nachträgliche Änderung Berliner Testament" eingestellt und eine hilfreiche Antwort darauf erhalten

In deinem anderen Thread schreibst du
Zitat:
Es liegt ein sog. "Berliner Testament" vor; die Kinder A, B und C sind als Schlusserben eingesetzt.

Das hat Null mit dem obigen Sachverhalt zu tun. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 29.09.2019 19:33

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
a) Kind A als Testamentsvollstrecker


Das geht bezüglich des Nachlasses des überlebenden Ehegatten, nicht jedoch bezüglich des Erbes, das die Kinder bereits vom zuerst verstorbenen Ehegatten geerbt haben.

Zitat:
b) ebenfalls Kind A als Erbe des Hauses (das ist fast der gesamte Nachlass) ein.


Der überlebende Ehegatte kann nur bezüglich seines Vermögens neu testieren. Wenn der zuerst verstorbene Ehegatte Miteigentümer des Hauses war, dann ist der überlebende Ehegatte aber nicht Alleineigentümer.

Zitat:
Es wurde im ursprünglichen Testament nicht festgelegt, was nach dem Tod des zweiten Partners passiert. Deshalb konnte der überlebende Partner frei testieren und die späteren Testamente sind gültig.

Kann das sein?


Ja, das kann sein. Allerdings kann der überlebende Partner nicht bezüglich des Vermögens neu testieren, das die Kinder bereits direkt vom ersten Partner geerbt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ottomane
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an cruncc1 und hh!
Ja, tatsächlich bin ich von falschen Tatsachen ausgegangen: Es war immer von einem "Berliner Testament" die Rede, und ich hatte aus dem Gedächtnis die ursprüngliche Bestimmungen zitiert. Das hat also getrogen. Da dürfte in der Vergangenheit viel Nebel erzeugt, verschleiert und mit Informationen gegeizt worden sein. Muss man abhaken!
Nochmals danke für die hilfreichen Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

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