Mal angenommen die Großeltern erstellen vor langer Zeit ein Berliner Testament
in dem Sie sich als Alleinerben einsetzen und der Enkel nach deren beider Tod das Grundstück übernehmen soll.
Genauer Wortlaut Testament:
" Die Großeltern Person A geboren am xx.xx.xxxx in Musterhausen und Person B geboren am xx.xx.xxxx in Musterhausen setzen sich gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben ein. Nach dem Tod von Person A und Person B soll der Enkel Person C geb. am xx.xx.xxxx das Grundstück übernehmen und weiter bewirtschaften."
Das Testament ist von Person A und B unterschrieben.
Person A starb vor einem Jahr und Person B wurde laut Erbschein als Alleinerbe benannt. Jetzt ist das Verhältnis zwischen Person B und Person C aber seit längerem sehr zerüttet und es besteht keinerlei Kontakt mehr.
Person B versucht jetzt alles daran zu setzen, dass Person C nichts erhält. Der Anwalt von Person B hat Person B geraten das Haus zu verschenken.
Welche Möglichkeit hat Person C das Haus zu schützen?
Und dann noch die frage handelt es sich um eine Vor- Nacherbschaft oder kann es als Vermächtnis ausgelegt werden?
Fiktiver Fall: Unklares Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Doch Vater und Mutter leben noch und werden auch ihren Pflichtteil verlangen.
Muss der Vorerbe denn nicht sorgsam mit dem Haus umgehen?
Den Lebensunterhalt kann Person B ohne weiteres bestreiten es ist genügend sonstiges Vermögen vorhanden.
Würde nicht unter umständen auch §2138 BGB Abs. 2
greifen?
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quote:<hr size=1 noshade>Muss der Vorerbe denn nicht sorgsam mit dem Haus umgehen? <hr size=1 noshade>
Nein, der Alleinerbe ist kein Vorerbe.
quote:<hr size=1 noshade>Würde nicht unter umständen auch §2138 BGB Abs. 2 greifen? <hr size=1 noshade>
Diese Frage erübrigt sich daher.
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quote:Dann doch eher ein Vermächtnis?
Und wie ist der letzte Absatz dann zu werten?
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Ob es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handelt, hängt davon ab, ob es weiteren Nachlass gibt und wenn ja in welcher Höhe.
Das spielt m.E. aber keine Rolle, denn wenn die Immo zum Zeitpunkt des Todes von B nicht mehr vorhanden ist, kommt auch das etwaige Vermächtnis in Wegfall.
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Der Schlusserbe aus einem bindend gewordenen Ehegattentestament wird durch § 2287 BGB
in analoger Anwendung geschützt. Mit dem Verschenken durch den Alleinerben ist das also so eine Sache…
Gruß
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