Fiktiver Sachverhalt- Inwieweit muss Bruder ausgezahlt werden?

16. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Marcel666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fiktiver Sachverhalt- Inwieweit muss Bruder ausgezahlt werden?

Hallo,
folgender fiktiver Sachverhalt:
Vater mit 2 Kindern. Sohn (50 Jahre alt) sowie Tochter (40 Jahre).
Tochter zieht mit Ehegatten in das Haus vom Vater. Vater überschreibt zu Lebzeiten die Immobilie auf die Tochter, allerdings mit lebenslangen Wohnrecht für sich selbst. Der Vater ist schwer erkrankt, wird von der Tochter immer wieder gepflegt. Eine Eigentumswohnung erhält der Sohn. Die Mieteinnahmen soll zu Lebzeiten der Vater bekommen. Vor mehreren Jahren hat der Sohn eine Summe X für den eigenen Hausbau erhalten. Zudem hat der Sohn 4 Kinder, die über die Jahre ebenfalls immer wieder Geldsummen ,mittelbar oder unmittelbar, erhalten haben.


Am Ende vererbt demnach der Vater das komplette Haus samt Möbel, Gartengeräten, Elektrogeräten der Tochter. Der Sohn erhält die Eigentumswohnung. Das restliche Sparvermögen soll geteilt werden.


Zu Lebzeiten fühlt sich der Sohn benachteiligt. "Das Haus hätte einen höheren Wert als die Wohnung ."Hat dieser die Möglichkeit gegenüber der Tochter ( trotz Testament) nach dem Tod des Vaters vom Bruder mehr einzufordern? Inwieweit werden Geldbeträge / Schenkungen, die der Sohn zu Lebzeiten erhalten hat, noch mit eingerechnet?

Ich drücke es mal so aus: Tochter bekommt 5 Äpfel, Sohn 2 Äpfel. Dies ist im Testament so ausgelegt. Kann der Sohn von der Schwester noch etwas einfordern? Kommt hier der Pflichtanteil ins Spiel?




-- Editiert von Marcel666 am 16.02.2019 20:18

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 297x hilfreich)

Zitat (von Marcel666):
Zu Lebzeiten fühlt sich der Sohn benachteiligt.


Das ist nicht verboten, sondern (innerhalb gewisser Grenzen) hinzunehmen.

Die Grenzen werden definiert durch das Pflichtteilsrecht, dem zufolge ein pflichtteilsberechtigter Erbe (was der Sohn ist) sich nicht mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zufriedengeben muss.

Da es noch eine Tochter gibt, beläuft sich der gesetzliche Erbteil auf maximal 50% des Nachlasses, mithin beträgt der Pflichtteil des Sohnes höchstens 25% des Nachlasses.

Anders ausgedrückt: Der Sohn kann erst dann einen Ausgleich fordern, wenn seine Schwester mehr als dreimal so viel bekommt wie er selbst.

Zitat (von Marcel666):
Ich drücke es mal so aus: Tochter bekommt 5 Äpfel, Sohn 2 Äpfel. Dies ist im Testament so ausgelegt. Kann der Sohn von der Schwester noch etwas einfordern? Kommt hier der Pflichtanteil ins Spiel?


In dieser Situation kann der Sohn von der Schwester nicht noch etwas einfordern, weil sein Anteil sich bereits auf 2/(2+5) = 28,57% beläuft, es sind also bereits mehr als die 25% Pflichtteil, die dem Sohn gesetzlich zustehen.

-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 16.02.2019 21:17

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Marcel666
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dafür.
Es ist offensichtlich , dass das Haus einen höheren Wert hat als die Wohnung . Kann der Sohn das gesamte Vermögen, was der Vater beiden Kinder veeerbt hat , von einem Dritten schätzen lassen ?
Wie sieht es mit der Summe X aus, die der Vater dem Sohn bereits vor mehreren Jahren gegeben hat ?Fällt das komplett raus bei der Anrechnung?
Der Vater hat die Aufteilung dadurch begründet , dass der Sohn bereits vorher eine höhere Geldsumme bekommen hat .

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Marcel666):

Tochter zieht mit Ehegatten in das Haus vom Vater. Vater überschreibt zu Lebzeiten die Immobilie auf die Tochter, allerdings mit lebenslangen Wohnrecht für sich selbst.

"Überschreibt" soll "er schenkt die Immobilie der Tochter" bedeuten?
Zitat:

Eine Eigentumswohnung erhält der Sohn. Die Mieteinnahmen soll zu Lebzeiten der Vater bekommen.

Dieselbe Frage: Schenkung?

Vor mehreren Jahren hat der Sohn eine Summe X für den eigenen Hausbau erhalten. Zudem hat der Sohn 4 Kinder, die über die Jahre ebenfalls immer wieder Geldsummen ,mittelbar oder unmittelbar, erhalten haben.
Zitat:
Inwieweit werden Geldbeträge / Schenkungen, die der Sohn zu Lebzeiten erhalten hat, noch mit eingerechnet?

Schenkungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, und zwar 10 Jahre lang, jedes Jahr um 10 Prozent abschmelzend.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von metttwurstkneckebrot):

Anders ausgedrückt: Der Sohn kann erst dann einen Ausgleich fordern, wenn seine Schwester mehr als dreimal so viel bekommt wie er selbst.

Bitte die in der Fallbeschreibung genannten diversen Schenkungen nicht vergessen. Die können Ausgleichsansprüche auslösen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1499x hilfreich)

Zitat (von Marcel666):

Es ist offensichtlich , dass das Haus einen höheren Wert hat als die Wohnung . Kann der Sohn das gesamte Vermögen, was der Vater beiden Kinder veeerbt hat , von einem Dritten schätzen lassen ?

Für die Immobilien kann man Wertgutachten der örtlichen Gutachterausschüsse heranziehen.
Zitat:
Wie sieht es mit der Summe X aus, die der Vater dem Sohn bereits vor mehreren Jahren gegeben hat ?Fällt das komplett raus bei der Anrechnung?
Der Vater hat die Aufteilung dadurch begründet , dass der Sohn bereits vorher eine höhere Geldsumme bekommen hat .

Siehe oben - muss man alles dann, wenn der Erbfall tatsächlich eintritt, sorgfältig auflisten und bewerten.
Sinnvollerweise dokumentiert man das penibel von Anfang an.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8013 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Der Vater ist schwer erkrankt, wird von der Tochter immer wieder gepflegt.

Die Tochter hat ggf. einen Vergütungsanspruch aufgrund ihrer Pflegetätigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat:
Zudem hat der Sohn 4 Kinder, die über die Jahre ebenfalls immer wieder Geldsummen erhalten haben.

Geschenke an Enkel können ggf. Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen,
sie gelten nicht als vorzeitiges Erbe oder Geschenke an ihren Vater (=Sohn des Erblassers)
wurde mir hier an anderer Stelle erklärt.

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#8
 Von 
pa439836-64
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)

naja, das ist nicht ganz so einfach...

Wurde bei den lebzeitigen Verfügungen bestimmt, dass diese auf den Erb- oder Pflichtteil anzurechnen sind?
Wenn nicht, dann werden diese auch nicht angerechnet auf das was beim Erbfall noch da ist.

Was bestimmt das Testament?
Beide Kinder sollen Erben sein. Dann ist die Bestimmung das Tochter jenes und Sohn das andere bekommen soll und der Restgeldbetrag geteilt werden soll ledigleich eine Teilungsanordnung, die die Erben daraus jeweils berechtigt, aber nicht darüber hinaus, als der jeweilige Erbteil überschritten wird. Es bleibt also stets bei der Erbquote 50:50 am gesamten Nachlass.
Unter Umständen wäre so die Tochter hier ggf. zum finanziellen Ausgleich ihres Bruders verpflichtet, so sie bei der Erbauseinandersetzung die Teilung nach den Verfügungen des Testaments verlangt.

Ob es sich um eine Erbeinsetzung mit Teilunganordnung handelt, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln.

Signatur:

Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung, ABER nicht auf eigene Fakten.

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#9
 Von 
pa439836-64
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 2x hilfreich)


Zitat:
Das ist nicht verboten, sondern (innerhalb gewisser Grenzen) hinzunehmen.

Die Grenzen werden definiert durch das Pflichtteilsrecht, dem zufolge ein pflichtteilsberechtigter Erbe (was der Sohn ist) sich nicht mit weniger als der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zufriedengeben muss.


Naja fast richtig, aber auch nur wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass es sich um ein Vorausvermächtnis vor dem eigentlichen Erbteil handeln sollte. Das Pfleichtteilsrecht steht erst einmal außen vor. Das steht dem Pfleichtteilsberechtigten, außer bei Erbunwürdigkeit, ja immer zu.

Ansonsten kann der Erblasser nicht einzelne Vermögensgegenstände vererben. Die gesetzliche Grenze des Vererbens ist der § 1922 BGB "Gesamtrechtsnachfolge" - also Alles oder Nichts.
Aus dem Sachverhalt geht aber für meinen Geschmack nicht hervor, dass hier außer einer unverbindlichen Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis gewollt war.
Somit bleibt es bei der Erbquote von 50 % und die durch Teilungsanordnung besser gestellte Tochter wäre hier im Fall der Erbauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ausgleichspflichtig.
Aber auch die Tochter kann sich Ihre Pflege im Rahmen von § 2057a Abs. 1 BGB anrechnen lassen.

VG AW

Signatur:

Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung, ABER nicht auf eigene Fakten.

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