Hallo Forengemeinde.
Ab wann kann das Finanzamt von Schenkung sprechen?
Pflichtteilsberechtigtem "C" liegt ein Kaufvertrag des Erben "B" vor, der das Haus von Mutter "A" abkaufte, 20 Jahre her. Grund war wohl Pflichtteilsreduzierung für "C".
"C" ermittelt einen damaligen Bodenrichtwert durch Katasteramt.
Im Kaufvertrag steht Bodenrichtwert mit knapp 30% des damals festgelegten Bodenrichtwertes durch das Katasteramt drin.
Kann bzw. mußte hier nicht das FA von Schenkung sprechen?
Wenn ja, wäre dann Immobilie durch "B" also geschenkt worden und "C" hätte höhren Pflichtteil? (Großmutter war als Nießbraucherin für gesamte Immobilie mit allen Lasten eingetragen).
Kann dies auch nachträglich aufgelassen werden?
Gruß,
Ficusia
Finanzamt & Schenkung
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein eingetragenes Nießbrauchrecht mindert den Wert einer Immobilie erheblich, im Extremfall so weit, dass der Wert bei 0 liegt.
Da der Vertrag aber bereits mehr als 10 Jahre alt ist, kommt doch ohnehin kein Pflichtteilergänzungsanspruch mehr in Betracht.
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hallo hh,
danke für die antwort.
Aber mal angenommen, dem Frager wurde durch einen Anwalt angeraten, mal nach den Zahlen von damals zu forschen. Warum?
Weil nach Aussage von Anwalt es möglicherweise eine gemischte Schenkung sein könne. Auf den Schenkungsanteil würde dann ja keine 10-jahres-frist gelten, da ein kompletter Nießbrauch eingetragen sei.
Mal weiter angenommen, der Bodenrichtwert sei mit 30.- DM / qm im Kaufvertrag eingestellt, macht bei 700qm Grund also 21 T DM, der Bauwert mit 1,3 Mio DM. Es würde sich um eine Wohn-/Geschäftsimmobilie handeln mit sehr hohen Mieteinnahmen.
Der Bodenrichtwert des Katasteramtes weist aber genau für das Objekt zum Kaufdatum den Betrag von 80.- DM auf, dann ist in den Augen des Fragestellers eine gemischte Schenkung anzunehmen.
Oder irrt der Laie?
Gruß,
Ficusia.
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quote:
Auf den Schenkungsanteil würde dann ja keine 10-jahres-frist gelten, da ein kompletter Nießbrauch eingetragen sei.
Ich habe das so verstanden, dass B von A (Mutter) gekauft hat, der Nießbrauch aber auf die Großmutter, also nicht A eingetragen war. Dann würde die 10-Jahresfrist gelten.
Wer ist denn überhaupt verstorben? Ich war von A ausgegangen.
quote:
Mal weiter angenommen, der Bodenrichtwert sei mit 30.- DM / qm im Kaufvertrag eingestellt, macht bei 700qm Grund also 21 T DM, der Bauwert mit 1,3 Mio DM.
Es geht also darum, ob der Kaufpreis insgesamt 1,321 Mio DM oder 1,356 Mio DM sein müsste? Daraus lässt sich keine gemischte Schenkung ableiten.
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Aber dann müßte auf den potentiellen Schenkungsanteil eben doch gerade NICHT die 10-Jahres-Frist laufen, da Nießbrauch eingetragen war.
Ja, das war richtig verstanden: Großmutter "C" verstirbt, Kind "B" kaufte von "C" Grund & Haus ab. "C" war als Nießbraucher mit allen Rechten & Pflichten eingetragen.
Hab jetzt erst gelesen daß ich was durcheinanderbringe für Außenstehende mit Begriff "A" und "Großmutter" und "Mutter". "A" ist die Mutter von Erbe "B", und von "C" ist dies die Großmutter (Vater von C bereits verstorben). "C" ist also der Enkel von "A" und Neffe von Erbe "B".
Und was ist mit dieser Annahme?
quote:
Es geht also darum, ob der Kaufpreis insgesamt 1,321 Mio DM oder 1,356 Mio DM sein müsste?
Ist die korrekt?
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Hallo hh,
nein, eigentlich nicht. Erstberatung bei Anwalt wurde dem Enkel zugetragen, es sei wichtig für Pflichtteilsergänzungsanspruch wie hoch der Bodenrichtwert im Kaufvertrag vom amtlichen Bodenrichtwert abweicht. Was im Kaufvertrag steht für das Bauwerk sei zunächst unrelevant, da immer auf Basis des Bodenrichtwertes erstmal eine "gemischte Schenkung" angenommen werden könne.
Wieviel das Bauwerk zum Kaufdatum tatsächlich Wert gewesen sei, müßte durch Gutachter, der sich damit auskennt oder mit Archivdaten bestimmt werden und mit Kaufpreis und anderen Daten des Kaufvertrages abgeglichen werden.
Soviel dazu.
Dem Enkel interessiert also jetzt im ersten Schritt lediglich, ob es den Bodenrichtwert betreffend zu einer "gemischten Schenkung" hätte kommen können.
Der Enkel weiß nicht, wieviel prozent vom vereinbarten Kaufpreis zum amtlichen Bodenrichtwert abgewichen sein muß. um von einer "gemischten Schenkung" ausgehen zu können (unabhängig davon, wieviel für Bauwerk bezahlt wurde, das wird dann extra gegengerechnet).
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quote:
Erstberatung bei Anwalt wurde dem Enkel zugetragen, es sei wichtig für Pflichtteilsergänzungsanspruch wie hoch der Bodenrichtwert im Kaufvertrag vom amtlichen Bodenrichtwert abweicht. Was im Kaufvertrag steht für das Bauwerk sei zunächst unrelevant, da immer auf Basis des Bodenrichtwertes erstmal eine "gemischte Schenkung" angenommen werden könne.
Die Auffassung teile ich nicht, bzw. sie gilt nur bei einem unbebauten Grundstück.
Eine gemischte Schenkung liegt nur dann vor, wenn der gesamte Kaufpreis nennenswert vom gesamten Verkehrswert abweicht. Der Verkehrswert wird durch die belastung mit einem Nießbrauchrecht dabei erheblich gemindert.
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