Folgende Situation:
Erblasser A hat in seinem Testament folgende Formulierung gewählt:
"Zu meinem Erbe bestimme ich Person B. Zum Vermögen gehört: Aufstellung 1)... 2)... usw "
Nun hat es sich ergeben daß nach Ausstellung des Testaments der Erblasser A ein erheblich weiteres Vermögen angesammelt hat, welches in der testamentarischen Aufstellung nicht aufgeführt ist. (da zu dem Zeitpunkt nicht bekannt)
Als Verwandte von A existiert lediglich eine Nichte C. Erbe B ist nicht verwandt mit A.
Ließe sich nun aus der testamentarischen Formulierung ein evtl. Anspruch der Nichte C auf das im Testament nicht ausdrücklich aufgeführte Vermögen herleiten oder ist die Eingangsformulierung im Testament "Zu meinem Erben bestimme ich Person B" ausreichend für einen Gesamtanspruch des B auf das Erbe?
Wie wäre es wenn die Formulierung wäre "Zum Vermögen gehört unter anderem
: Aufstellung 1) .... usw. "
Vielen Dank.
Ließe sich nun aus der
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Formulierung Testament - "Zu meinem Erben bestimme ich Person B" ausreichend?
Jedes Testament ist auf den wahren Willen des Erblassers zu erforschen und auszulegen.
Es muss also die Farge gestellt werden, hätte der Erblasser eine andere Verfügung getroffen, wenn er gewusst hätte dass er später noch mehr Vermögen ansammelt.
Und dafür spricht rein gar nichts.
Wenn A den B zum Alleinerben einsetzt gibt es also auch keinen Grund daran zu zweifeln nur weil Vermögen nicht aufgeführt war, welches zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments noch gar nicht vorhanden war.
Fazit: B ist Alleinerbe des gesamten Nachlasses.
P.S.
Eine Vermögensaufstellung ist überhaupt nicht notwendig.
Ansonsten kann man ja klarstellen, dass das Alleinerbe den gesamten zum Zeitpunkt des Erbfalles bestehenden Nachlasses umfasst, welcher derzeit aus ???? besteht.
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#Nun hat es sich ergeben daß nach Ausstellung des Testaments der Erblasser A ein erheblich weiteres Vermögen angesammelt hat, welches in der testamentarischen Aufstellung nicht aufgeführt ist. (da zu dem Zeitpunkt nicht bekannt.#
Eine solche Aufstellung ist eben aus dem Grund nicht sinnvoll, das zur Zeitpunkt der Testamentserstellung nicht bekannt ist, was zum Nachlass gehört.
#Ließe sich nun aus der testamentarischen Formulierung ein evtl. Anspruch der Nichte C auf das im Testament nicht ausdrücklich aufgeführte Vermögen herleiten..#
Nein.
#.. oder ist die Eingangsformulierung im Testament "Zu meinem Erben bestimme ich Person B" ausreichend für einen Gesamtanspruch des B auf das Erbe?#
Diese Formulierung ist ausreichend.
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@cruncc1, stefan 5
Vielen Dank für Eure Antworten.
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