Frage zu Berechnung von Gerichtsgebühren

19. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
Bromino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Berechnung von Gerichtsgebühren

Ich habe schon mehrmals das Internet durchkämmt - aber leider keine Antwort auf meine Frage gefunden.

Ich bin pflichtteilsberechtigt. Der Nachlass umfasst ein sehr großes Vermögen.

 Die Alleinerbin weigert sich, vollständig und wahrheitsgemäß über den Nachlass Auskunft zu geben. Auch der - auf meine Forderung hin - von ihr mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar weigert sich, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis (anhand dessen sich der Pflichtteil errechnen ließe) zu erstellen. Daraufhin reichte - nach sehr langem Drängen meinerseits - mein RA Stufenklage beim Landgericht ein.

Doch trotz Gerichtsbeschluss weigerte und weigert sich der Notar weiterhin, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis zu erstellen, erstellte wieder ein unvollständiges und nicht wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis, und die Alleinerbin legte dieses Nachlassverzeichnis mir bzw. meinem Anwalt vor. Daraufhin ersuchte ich meinen Anwalt, die Stufenklage fortzusetzen. Aber das tat der Anwalt nicht. Daraufhin kontaktierte ich den Notar, der sich aber auch dadurch nicht dazu bringen ließ, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis zu erstellen.


Daher habe ich selbst eine Beschwerde gegen den Notar eingereicht beim Landgericht; die wurde nach §15 BNotO ein Dreivierteljahr vom Richter bearbeitet (er forderte immer wieder Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen von mir und vom Notar an). Dann bekam ich den Beschluss - ich sei als Pflichtteilsberechtigte überhaupt nicht berechtigt zu solch einer Beschwerde, habe die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, und die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 

Was ich nicht verstehe: der Geschäftswert wird auf 2.190 Euro festgesetzt (zugrundegelegt wurden, wie es heißt, die geschätzten Notargebühren für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses; der Nachlass, um den es geht, wird auf einen Wert von rund 400.000 Euro geschätzt); und ich habe nun eine Kostenberechnung von 66 Euro von der Landesjustizkasse bekommen -- ich verstehe weder, wie die Berechnung der 2.190 Euro noch wie die der 66 Euro zustandekommen.

Wie wird denn das berechnet?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41026x hilfreich)

Zitat (von Bromino):
ich verstehe weder, wie die Berechnung der 2.190 Euro

Was konkret hat man denn an
Zitat (von Bromino):
die geschätzten Notargebühren für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses

nicht verstanden?



Zitat (von Bromino):
noch wie die der 66 Euro zustandekommen

Die ergeben sich aus den 2.190 EUR.



Zitat (von Bromino):
von ihr mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar weigert sich, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis (anhand dessen sich der Pflichtteil errechnen ließe) zu erstellen

Und das tat er wie konkret, ließ er wie konkret verlauten?
Das nicht vorliegen des vollständigen und wahrheitsgemäßen Nachlassverzeichnis wurde festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bromino
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was die Berechnung angeht, so meinte ich meine Frage so: Gibt es da Tabellen? Bestimmte Rechenvorschriften? Mich interessiert der konkrete Rechenweg - um diesen Rechenweg nachvollziehen und das Ganze vielleicht selbst nachrechnen zu können.

Und hierzu...

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bromino):
von ihr mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar weigert sich, ein vollständiges und wahrheitsgemäßes Nachlassverzeichnis (anhand dessen sich der Pflichtteil errechnen ließe) zu erstellen


Und das tat er wie konkret, ließ er wie konkret verlauten?
Das nicht vorliegen des vollständigen und wahrheitsgemäßen Nachlassverzeichnis wurde festgestellt durch wen konkret, mit welcher Qualifikation konkret?

...zitiere ich nachfolgend aus meinem Begleitbrief zu meiner Beschwerde gegen den Notar an das Landgericht (das Nichtvorliegen wurde festgestellt durch Fachanwalt für Erbrecht plus Richter des für die entsprechende Stufenklage zuständigen Landgerichtes):



Um nur ein Beispiel zu nennen:

Dr. XXX schreibt in seinem Nachlassverzeichnis u. a. (siehe dort S.xx unten) :

"Anhaltspunkte für sonstige eventuell Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche berührende Verfügungen bzw. sonstige Leistungen - abgesehen von üblichen Anstandsschenkungen in Höhe von bis zu Euro 300,00 (von deren Aufführung abgesehen wird), wie etwa Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke - ergaben sich für mich, den Notar nicht. Unberührt bleiben etwaige Zuwendungen, die sich aus den o. a. Konto- und Depotbewegungen ergeben könnten."



Dazu habe ich in meiner Beschwerde folgendermaßen Stellung genommen:

"Hierzu ist zu sagen:

Nein, auf die Aufführung der einzelnen (sämtlicher!) Schenkungen kann nicht verzichtet werden, denn ohne zu wissen, um was für Schenkungen es sich im Einzelnen handelt, kann man nicht beurteilen, wie hoch deren tatsächlicher Wert ist.

Zudem kann der Notar nicht selbst entscheiden, welchen Wert welche zum Nachlass gehörenden Sachen und Gegenstände haben, da ihm hierzu die erforderliche Sachkenntnis fehlt. Neben Sachen und Gegenständen, denen man ihren Wert auf Anhieb u. U.auch als Laie ansieht, gibt es auch solche, bei denen das nicht der Fall ist und deren Wert (und es gibt ja viele wertbildende Faktoren) nur jemand bestimmen kann, der die entsprechende erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Entsprechend wird auch in dem Teil-Anerkenntnisurteil des LG XYZ vom xx.xx.22 gefordert (Zitat der entsprechenden Forderungen des LG XYZ):

'Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin vollständig und sorgfältig Auskunft zu erteilen über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers XXX, geb. xx.xx.xxxx, verstorben am xx.xx.2018, durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, [...] welches alle Angaben zum tatsächlichen und fiktiven, im Inland und ggf. im Ausland vom Erblasser hinterlassenen Nachlass enthält, insbesondere zu

- allen Sachen und Gegenständen, nebst Angabe aller wertrelevanten Faktoren, Bargeld, Bank- und Bausparguthaben, Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, gegen Versicherungen, insbesondere Ansprüche auf Versicherungsleistungen, Schließfächern mit Inhaltsbeschreibung, Fahrzeuge, Grundbesitz, persönliche Wertsachen wie z.B. Schmuck, Sammlungen, sonstige Rechte sowie sämtlichen weiteren Nachlass (auch soweit solcher im Ausland hinterlassen wurde) [...]'.

Sowie:

'[...] - alle lebzeitigen Zuwendungen bzw. Schenkungen des Erblassers an seine Ehefrau (die Beklagte) ohne zeitliche Beschränkung, zum Beispiel auch solche in Form von Konto- bzw. Depotumschreibungen bzw. Guthabensübertragungen [...]'.



Ohne Kenntnis des kompletten Bestands bzw. des Werts des Nachlasses bin ich als Pflichtteilsberechtigte nicht in der Lage, die Höhe meines Pflichtteilsanspruchs und meines Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu bestimmen.



Der Notar muss selbst - vollständige und sorgfältige - Ermittlungen anstellen, anstatt lediglich pure, unbelegte Angaben von meiner Mutter und deren Generalbevollmächtigtem entgegenzunehmen und rein aufgrund dieser - puren, unbelegten - Behauptungen einfach keine Ermittlungen anzustellen.

Dies hier (Zitat): 'abgesehen von üblichen Anstandsschenkungen in Höhe von bis zu Euro 300,00 (von deren Aufführung abgesehen wird), wie etwa Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke' (Zitat Ende) ist eine pauschale - zudem unbelegte - Angabe, die den Anforderungen eines Nachlassverzeichnisses nicht entspricht und eine Berechnung des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unmöglich macht."


-- Editiert von User am 23. Dezember 2024 11:34

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49321 Beiträge, 17351x hilfreich)

2.190€ sind die Notargebühren bei einem Geschäftswert von unter 600.000€.

66€ sind die Gebühren bei einem Geschäftswert von 2.190€.

Zitat (von Bromino):
Der Notar muss selbst - vollständige und sorgfältige - Ermittlungen anstellen, anstatt lediglich pure, unbelegte Angaben von meiner Mutter und deren Generalbevollmächtigtem entgegenzunehmen und rein aufgrund dieser - puren, unbelegten - Behauptungen einfach keine Ermittlungen anzustellen.

Richtig, allerdings hat der Notar keine polizeilichen Befugnisse, so dass sich seine eigenen Ermittlungen im wesentlichen darauf beschränken Kontoauszüge auf verdächtige Kontoverfügungen hin zu prüfen.

Dass der Notar Schenkungen mit einem Wert von bis zu 300€ als Anstandsschenkungen einstuft halte ich für angemessen. Anstandsschenkungen sind aber im Nachlassverzeichnis nicht aufzuführen.







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