Hallo zusammen,
meine Eltern haben laut Auskunft unseres Vaters zu Lebzeiten ein Berliner Testament aufgesetzt. Gesehen haben wir dieses nie. Nach Tod unserer Mutter wurde auch so verfahren, dass wir drei Kinder nicht erbten und unser Vater nun über das Vermögen verfügt.
So weit, so gut. Da wir Kinder nicht wissen, wer in diesem Berliner Testament als endgültige Erben (nach Tod meines Vaters) eingesetzt ist (unser Vater erzählt dazu nichts) hier die erste Frage:
- gibt es einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Berliner Testament nach Tod des ersten Ehepartners?
- sollten wir Kinder als Erbe eingesetzt sein, inwieweit darf unser Vater nach Tod der Mutter das vorhandene Vermögen verspielen, verschenken etc.?
- Inwiefern darf zu Lebzeiten unseres Vaters nach Tod unserer Mutter aus diesem Vermögen durch ihn ein einzelnes Kind unterstützt werden, bei Kosten zu Scheidung, Kindererziehung, Autokauf etc., ohne dass die anderen Kinder darüber informiert werden?
- Müssten wir Kinder darüber informiert sein, wenn im vorliegenden Berliner Testament eine Pflichtteil-Strafklausel eingebaut wurde?
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten.
Frage zu Berliner Testament/Kenntnis des Inhalts/Information über Pflichtteil-Strafklausel...
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Zitatgibt es einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Berliner Testament nach Tod des ersten Ehepartners? :
Es gibt eine Pflicht Deines Vaters, das Testament unverzüglich nach dem Tod Deiner Mutter beim Nachlassgericht abzugeben.
Das Nachlassgericht informiert dann alle gesetzlichen Erben, also auch die Kinder über dessen Inhalt.
Zitatsollten wir Kinder als Erbe eingesetzt sein, inwieweit darf unser Vater nach Tod der Mutter das vorhandene Vermögen verspielen, verschenken etc.? :
Gibt es nun ein Berliner Testament oder nicht?
ZitatGibt es nun ein Berliner Testament oder nicht? :
Klar, schon. Aber irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein "berechtigtes Eigeninteresse" bestehen muss, wenn man sein Vermögen in Zusammenhang mit dem Berliner Testament ausgibt. Auch das Wort "Testamentskonformes Verhalten" habe ich mal gelesen, aber da gibt es soviel zu lesen, dass ich alles bei 123recht bündeln wollte.
Wir Kinder können die gesamte Situation nicht so recht einordnen, denn es soll(!) ein Berliner Testament geben, was nur unser Vater kennt, aber welches beim Tod unserer Mutter vor zwei Jahren auch nicht beim Nachlassgericht gemeldet wurde. Es mag sein, dass jemand Drittes in diesem Berliner Testament bedacht wurde (wenn es eins gibt), dann ist es halt so. Aber wir Kinder wollen jetzt einfach nur die rechtlichen Grundlagen zum Berliner Testament wissen. Und das dieses Testament beim Tod des einen Ehegatten unverzüglich beim Nachlassgericht gemeldet werden muss, war uns neu. Da hat sich 123recht schon gelohnt.
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ZitatWir Kinder können die gesamte Situation nicht so recht einordnen, denn es soll(!) ein Berliner Testament geben, was nur unser Vater kennt, aber welches beim Tod unserer Mutter vor zwei Jahren auch nicht beim Nachlassgericht gemeldet wurde. :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2259.html
Wenn das Testament nicht abgeliefert wurde, ist der Vater nicht Alleinerbe, sondern es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Waren die Kinder beim Tod der Mutter evtl. noch minderjährig?
Meine Eltern hatten auch ein Berliner Testament. Nach dem Tod meines Vaters mußten wie alle unterschreiben, dass wir kein Erbe geltend machen.
ZitatWaren die Kinder beim Tod der Mutter evtl. noch minderjährig? :
Das spielt keine Rolle.
Zitat:Meine Eltern hatten auch ein Berliner Testament. Nach dem Tod meines Vaters mußten wie alle unterschreiben, dass wir kein Erbe geltend machen.
Bei einem "Berliner Testament" ist der Überlebende Alleinerbe. Insoweit können die Kinder nicht auf ein "Erbe" verzichten, weil sie gar nicht Erben sind.
Sie können auf ihren Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar) verzichten. Ein "Muss" gibt es aber nicht.
-- Editiert von cruncc1 am 06.09.2021 21:41
Sorry, meinte das auch. Wir mußten wohl unterschreiben, dass wir den Plichtteil nicht geltend machen. Ich meine, damals wurde uns Kindern auch das Berliner Testament ausgehändigt.
ZitatAber irgendwo habe ich mal gelesen, dass ein "berechtigtes Eigeninteresse" bestehen muss, wenn man sein Vermögen in Zusammenhang mit dem Berliner Testament ausgibt. :
Verschenken darf er das Vermögen nur dann, wenn ein Eigeninteresses besteht.
Zitatdenn es soll(!) ein Berliner Testament geben, was nur unser Vater kennt, aber welches beim Tod unserer Mutter vor zwei Jahren auch nicht beim Nachlassgericht gemeldet wurde. :
Dann könnt ihr das dem Nachlassgericht mitteilen. Das Nachlassgericht wird Deinen Vater dann auffordern, das Testament abzuliefern.
ZitatWenn das Testament nicht abgeliefert wurde, ist der Vater nicht Alleinerbe, sondern es gilt die gesetzliche Erbfolge. :
Auf welcher rechtlichen Grundlage soll denn dieser Schwachsinn stimmen?
Was um des Himmels Willen "mussten" die Kinder unterschreiben. Wobei man sich nicht sicher ist, ob man was auch immer unterschrieben hat oder auch nicht?
Wie wärs denn mit der ganz altmodischen Methode? Erbschein beantragen, und schauen, was passiert?
wirdwerden
Ihr habt auf jeden Fall einen Auskunftsanspruch gegen euren Vater bezüglich des Erbes, d.h. er muss korrekt aufführen wie hoch das Vermögen ist. Dazu könnt ihr ihn zunächst ohne Anwalt schriftlich auffordern. Da ihr aber vom Amtsgericht (Nachlassgericht) kein Testament bekommen habt und das müsstet ihr definitiv bekommen haben, wurde dieses dort nicht abgegeben. Ist das Testament gar nicht mehr auffindbar, gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Tod der Mutter, also müsstet ihr jetzt allmählich in die Hufen kommen.
ZitatIhr habt auf jeden Fall einen Auskunftsanspruch gegen euren Vater bezüglich des Erbes, d.h. er muss korrekt aufführen wie hoch das Vermögen ist. :
Wieso auf jeden Fall? Ob so ein Anspruch besteht hängt davon ab, was genau unterschrieben wurde.
ZitatDer Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Tod der Mutter, also müsstet ihr jetzt allmählich in die Hufen kommen. :
Nein, der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach Testamentseröffnung.
ZitatIhr habt auf jeden Fall einen Auskunftsanspruch gegen euren Vater bezüglich des Erbes, d.h. er muss korrekt aufführen wie hoch das Vermögen ist. :
Jederzeit? Muss er nur die Vermögenswerte die am Todestag unserer Mutter existierten offenbaren, oder auch die Vermögenswerte, wie sie sich jetzt darstellen bei der Frage 2 Jahre nach dem Tod unserer Mutter?
Wir Kinder haben nicht vor, jetzt eine große Welle zu veranstalten, denn wir denken schon, dass das gemeinsame Berliner Testament, welches unser Vater und unsere Mutter angefertigt haben, noch vorliegt wenn unser Vater stirbt, und das dann alles seinen geregelten Gang geht. Wir denken einfach, dass unser Vater Null Ahnung hat von allen Formalitäten, die mit Testament, Nachlassgericht, Erben, Transparenz etc. zu tun hat. Und eigentlich kann ihm ja auch nichts passieren hinsichtlich unterlassener Meldung des Berliner Testaments an das Nachlassgericht nach Tod unserer Mutter, da dieses ja dann erst endgültig greift, wenn er gestorben ist. Da macht ihm die Strafbarkeit der Nichtmeldung des Berliner Testaments auch nichts mehr aus. Und sollten wir als Erbe ausscheiden (außerhalb des Pflichtanteils), dann hätten wir ja immer noch 3 Jahre, um diesen dann gegenüber den eingesetzten Erben gültig zu machen.
Wichtig war vor allem die Frage, inwieweit unser Vater mit seinem Vermögen machen kann was er will, nach Tod unserer Mutter. Denn theoretisch ist er Eigentümer aller Vermögenswerte und kann doch sein Leben damit gestalten wie er will. Würde natürlich interessant werden, wenn am Ende nichts mehr da ist, und noch nicht einmal der Pflichtteilanspruch für die Kinder nach Tod unserer Mutter ausgezahlt werden könnte. Und eröffnet ist ja nun mal nichts. Nach Tod unserer Mutter schlummert das Berliner Testament (welches es geben soll), weiter in irgend einer Schublade.
Bitte achte darauf was du hier zitierst.
Dein angeführtes Zitat stammt nicht von "hh".
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