Frage zu Erfahrungen mit Streitigkeiten über zu niedrig angesetzten Nachlasswert

12. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
go694212-62
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Erfahrungen mit Streitigkeiten über zu niedrig angesetzten Nachlasswert

Hallo zusammen!

Kurzer Hintergrund zu meiner Situation:

Ich befinde mich aktuell in einem Erbstreit, der sich vor allem um den Wert einer Immobilie (ein Einfamilienhaus) und den zum Erbfall vorhandenen Hausrat dreht. Der Hausrat bestand aus mehreren hochwertigen Möbeln, Wertgegenständen (z. B. Porzellansammlungen, Silberbesteck) sowie einigen Antiquitäten.

Der Erbfall trat im Jahr 2021 ein. Aus verschiedenen Gründen konnte ich meinen Anspruch jedoch bisher nicht geltend machen und habe dies erst vor ein paar Monaten getan. Alleinerbin ist meine Schwester, während ich ein Geldvermächtnis von 30% des Nachlasswertes erhalten soll. Weitere Geschwister gibt es nicht.

In der Zwischenzeit hat meine Schwester das Haus jedoch ohne mein Wissen verkauft, was von meinen verstorbenen Eltern zufolge niemals geplant war. Während ich seit vielen Jahren im Ausland lebe, wohnte meine Schwester zusammen mit meinem Vater noch bis etwa zwei Jahre nach dessen Tod (als letztes lebendes Elternteil) in dem Haus.

Nun stehe ich vor folgenden Problemen:

-Das Haus wurde 2019 durch ein Kurzgutachten von einem befreundeten Nachbarn (Bauingenieur) geschätzt. Der damals festgelegte Wert, den der Anwalt meiner Schwester als Grundlage heranzieht, liegt jedoch zusammen mit dem Grundstückswert rund 120.000 Euro unter dem Verkaufspreis, den sie letztes Jahr für das Haus erzielt hat.

-Es wird außerdem behauptet, dass sämtliche wertvollen Hausratsgegenstände an meine Schwester einige Monate vor dem Tod meines Vaters verkauft wurden. Als Beleg gibt es lediglich eine handschriftliche "Quittung", die grob alles auflistet und den Ankauf für knapp 1.000 (!) Euro belegen soll.

Es besteht deshalb von mir der Verdacht, dass der Nachlasswert viel zu niedrig angesetzt wurde.

Ich habe bisher leider keinerlei Erfahrung mit Anwälten oder rechtlichem Beistand. Vor allem in Bezug auf die möglichen Anwaltskosten in einem Fall wie diesem habe ich keinerlei Vorstellung. Natürlich möchte ich vermeiden, dass am Ende durch hohe Kosten mein ohnehin schon geringer Erbteil noch weiter reduziert wird.

Wird eine solche Kostenfrage sowie die Erfolgsaussichten in der Regel bereits im Erstgespräch geklärt?

Ich wäre sehr dankbar für Erfahrungsberichte zu ähnlichen Situationen oder für hilfreiche Ratschläge.

-- Editiert von User am 12. Januar 2025 07:36

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3975 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von go694212-62):
Der damals festgelegte Wert, den der Anwalt meiner Schwester als Grundlage heranzieht, liegt jedoch zusammen mit dem Grundstückswert rund 120.000 Euro unter dem Verkaufspreis, den sie letztes Jahr für das Haus erzielt hat.

Dann hätte sich Ihre Schwester doch selbst geschadet, glaube kaum das es so war, außer, innerhalb der Familie und das wäre dann prüfenswert.
Wäre der Pflichtteil höher gewesen, als das Vermächtnis? Wobei die Zeit dafür vorbei ist.
Zitat (von go694212-62):
Der Hausrat bestand aus mehreren hochwertigen Möbeln, Wertgegenständen (z. B. Porzellansammlungen, Silberbesteck) sowie einigen Antiquitäten.

Hochwertig ist ein dehnbarer Begriff. Porzellansammlungen gibt es wie Sand am Meer, auch von namhaften Firmen. Nur Sonderanfertigungen mit wenig Auflage sind teilweise für Auktionen interessant, Massenware dagegen nicht, selbst bei Meißner kommt das vor. Bei Silber und Möbel ähnlich.
Zitat (von go694212-62):
Als Beleg gibt es lediglich eine handschriftliche "Quittung", die grob alles auflistet und den Ankauf für knapp 1.000 (!) Euro belegen soll.

Mag nicht unrealistisch sein, Nachprüfen wohl nicht mehr möglich. Oder haben Sie Fotos von den Gegenständen?
Der Händler muss die Ware auch wieder verkaufen, also eine Preisspanne haben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17949 Beiträge, 9781x hilfreich)

Zitat (von go694212-62):
Wird eine solche Kostenfrage sowie die Erfolgsaussichten in der Regel bereits im Erstgespräch geklärt?

Die Kostenfrage: Ja.
Achten Sie darauf, dass Sie den Anwalt ausdrücklich(!) erstmal nur(!) für eine Erstberatung beauftragen.
Und in diesem Erstgespräch fragen Sie nach Kosten und Erfolgsaussichten.
Zu den Kosten wird der Anwalt sicher was sagen können. Bei den Erfolgsaussichten werden Sie damit rechnen müssen, dass der Anwalt sich nicht bei der Erstberatung festlegen will, sondern erstmal sich alle Unterlagen in Ruhe anschauen will, was zusätzliche Kosten auslösen würde.

Zitat (von go694212-62):
Der Erbfall trat im Jahr 2021 ein

Da stellt sich ganz massiv die Frage der Verjährung. Möglicherweise sind alle Ihre Ansprüche am 31.12.24 verjährt. Das sollten Sie den Anwalt auch fragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go694212-62
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für alle Antworten bisher.

Zitat (von Loni12):
Dann hätte sich Ihre Schwester doch selbst geschadet, glaube kaum das es so war, außer, innerhalb der Familie und das wäre dann prüfenswert.
Wäre der Pflichtteil höher gewesen, als das Vermächtnis? Wobei die Zeit dafür vorbei ist.


Um noch einige Hintergrundinformationen zur besseren Verständlichkeit hinzuzufügen:

Das Haus war nie zum Verkauf gedacht, da es meinen Eltern sehr daran lag, dass entweder ich oder meine Schwester dort wohnen bleiben.
Da sie dort außer während ihrer Studienzeit fast ihr ganzes Leben gewohnt hat, war die gesamte Familie davon ausgegangen, dass das so bleibt und ich einfach nur mein Geldvermächtnis von ihr ausgezahlt bekomme. So steht es auch im Testament.

Das Kurzgutachten von 2019 war der Nachlasswertermittlung gedacht, um meinen Vermächtnisanteil (Geldvermächtnis) berechnen zu können.
Der Pflichtteil wäre etwas niedriger Ausgefallen als das Vermächtnis, so dass dieser nie zur Debatte stand.

Zitat (von Loni12):
Mag nicht unrealistisch sein, Nachprüfen wohl nicht mehr möglich. Oder haben Sie Fotos von den Gegenständen?
Der Händler muss die Ware auch wieder verkaufen, also eine Preisspanne haben.


Nein, Fotos habe ich keine.
Mein Problem mit dieser "Quittung" ist, dass sie von meiner Schwester komplett per Hand geschrieben ist und einfach nur mehrere Wertgegenstände auflistet, als Kaufpreis knapp 1000 Euro angibt und dann noch von ihr alleine unterschrieben ist. Ein Verkäufer, in diesem Fall der Besitzer, also mein verstorbener Vater, wurde nirgendswo genannt und war zu dem Zeitpunkt wegen stark forgeschrittener Demenz auch schon lange nicht mehr geschäftsfähig.
Irgendwelche Belege, wie und wo die Gegenstände danach von meiner Schwester veräußert wurden gibt es meines Wissens nicht.

Zitat (von drkabo):
Die Kostenfrage: Ja.
Achten Sie darauf, dass Sie den Anwalt ausdrücklich(!) erstmal nur(!) für eine Erstberatung beauftragen.
Und in diesem Erstgespräch fragen Sie nach Kosten und Erfolgsaussichten.
Zu den Kosten wird der Anwalt sicher was sagen können. Bei den Erfolgsaussichten werden Sie damit rechnen müssen, dass der Anwalt sich nicht bei der Erstberatung festlegen will, sondern erstmal sich alle Unterlagen in Ruhe anschauen will, was zusätzliche Kosten auslösen würde.


Danke, werde ich beachten.

Zitat (von drkabo):
Da stellt sich ganz massiv die Frage der Verjährung. Möglicherweise sind alle Ihre Ansprüche am 31.12.24 verjährt. Das sollten Sie den Anwalt auch fragen.


Mein Anspruch gilt laut Testament noch bis Ende dieses Jahres. Der Anwalt meiner Schwester hatte mir ja auch bereits ein vorläufiges Angebot gemacht.

Ich werde mich dann an einen Anwalt wenden.
Wäre es ratsam, in meinem Fall jemanden aus der Region zu suchen oder hat das nicht viel Relevanz?

-- Editiert von User am 12. Januar 2025 14:29

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8409 Beiträge, 4605x hilfreich)

Zitat (von go694212-62):
In der Zwischenzeit hat meine Schwester das Haus jedoch ohne mein Wissen verkauft, was von meinen verstorbenen Eltern zufolge niemals geplant war.

Das das spielt keine Rolle.

Als Alleinerbin darf sie alleine darüber verfügen.
Zitat:
Das Haus wurde 2019 durch ein Kurzgutachten von einem befreundeten Nachbarn (Bauingenieur) geschätzt. Der damals festgelegte Wert, den der Anwalt meiner Schwester als Grundlage heranzieht, liegt jedoch zusammen mit dem Grundstückswert rund 120.000 Euro unter dem Verkaufspreis, den sie letztes Jahr für das Haus erzielt hat.

Maßgeblich ist nicht der Wert von 2019 oder 2024, sondern der Wert zum Zeitpunkt des Todes.

Dass das Haus von 2019 bis 2024 eine Wertsteigerung von 120.000 erfahren hat, halte ich durchaus für realistisch.
Zitat:
Es wird außerdem behauptet, dass sämtliche wertvollen Hausratsgegenstände an meine Schwester einige Monate vor dem Tod meines Vaters verkauft wurden. Als Beleg gibt es lediglich eine handschriftliche "Quittung", die grob alles auflistet und den Ankauf für knapp 1.000 (!) Euro belegen soll.

Ich bezweifle, dass das alles einen großen Wert hatte.

Sich diesbezüglich wegen ein paar Hundert Euro rumzustreiten, lohnt sich m nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49054 Beiträge, 17266x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Dass das Haus von 2019 bis 2024 eine Wertsteigerung von 120.000 erfahren hat, halte ich durchaus für realistisch.

Und woher weißt Du, wieviel das prozentual ist?
Bei einem Haus, das für 250.000€ verkauft wurde ist eine derartige Wertsteigerung unrealistisch, bei einem Verkaufspreis von 2,5 Mio. € kann das realistisch sein.

Der Pflichtteilsberechtigte kann aber ohnehin verlangen, dass der Wert durch ein Vollgutachten ermittelt wird. Dabei wird der Gutachter den tatsächlich erzielten Verkaufserlös berücksichtigen.

Zitat (von go694212-62):
Mein Problem mit dieser "Quittung" ist, dass sie von meiner Schwester komplett per Hand geschrieben ist und einfach nur mehrere Wertgegenstände auflistet, als Kaufpreis knapp 1000 Euro angibt und dann noch von ihr alleine unterschrieben ist.

Eine Quittung sollte vom Käufer unterschrieben worden sein. Was wurde denn quittiert?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go694212-62
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und woher weißt Du, wieviel das prozentual ist?
Bei einem Haus, das für 250.000€ verkauft wurde ist eine derartige Wertsteigerung unrealistisch, bei einem Verkaufspreis von 2,5 Mio. € kann das realistisch sein.


Die prozentuale Differenz des Hausgrundstückswerts zwischen Kurzgutachten (2019) und Verkaufspreis (2024) liegt bei rund 31%. Den Kaufvertrag habe ich einsehen können und das Kurzgutachten liegt mir auch vor.

Zitat (von hh):
Der Pflichtteilsberechtigte kann aber ohnehin verlangen, dass der Wert durch ein Vollgutachten ermittelt wird. Dabei wird der Gutachter den tatsächlich erzielten Verkaufserlös berücksichtigen.


Ich bin laut Testament nur Geldvermächtnisempfänger.
Ist es generell üblich, dass der Verkaufspreis ein nachträgliches Vollgutachten, welches ja den Verkehrswehrt zum Zeitpunkt des Erbfalls ermitteln müsste zur Bewertung herangezogen wird?

Zitat (von hh):
Eine Quittung sollte vom Käufer unterschrieben worden sein. Was wurde denn quittiert?


Das ist genau das Problem. Laut meiner Schwester soll dieses Blatt Papier belegen, dass all diese Wertgegenstände (Möbel aus Edelholz, Ölgemälde, Antiquitäten, Goldschmuck etc.) von meinem Vater an sie verkauft wurden.
Alles was auf dem Papier steht sind das Wort "Ankauf", eine Auflistung von Wertgegenständen, Preis, Datum, der Vermerk "Barzahlung" und die Unterschrift meiner Schwester. Sonst nichts. Mein Vater ist nicht einmal als Verkäufer auf dem Papier eingetragen.

-- Editiert von User am 13. Januar 2025 04:46

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49054 Beiträge, 17266x hilfreich)

Zitat (von go694212-62):
Ist es generell üblich, dass der Verkaufspreis ein nachträgliches Vollgutachten, welches ja den Verkehrswehrt zum Zeitpunkt des Erbfalls ermitteln müsste zur Bewertung herangezogen wird?

Ja, jedenfalls wenn es um die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen geht.

Zitat (von go694212-62):
Laut meiner Schwester soll dieses Blatt Papier belegen, dass all diese Wertgegenstände (Möbel aus Edelholz, Ölgemälde, Antiquitäten, Goldschmuck etc.) von meinem Vater an sie verkauft wurden.

Welchen Wert hatten denn diese Gegenstände nach Deiner Schätzung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go694212-62
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Welchen Wert hatten denn diese Gegenstände nach Deiner Schätzung.


Bin natürlich kein Experte, aber mein Vater (Antiquitätensammler) hatte sich diese Stücke über Jahrzehnte zugelegt und auch gezielt wegen ihrem hohen Sammlerwert gekauft.
Es ist daher schwer, einen genauen Betrag anzugeben.
Quittungen über den Ankauf dieser Stücke könnten theoretisch in Papierform noch irgendwo im Haus gewesen sein, was allerdings nur noch schwer möglich ist festzustellen, da der Hausverkauf schon knapp ein Jahr zurück liegt.

Da sich keine dieser Stücke mehr im Besitz meiner Schwester befinden, wären natürlich Verkaufsbelege interessant.
Könnte man in meinem Fall da rechtlich genauere Auskunft verlangen?
Meine Schwester lässt momentan sämtliche Kommunikation über ihren Anwalt laufen und würde sich meiner Erfahrung nach sowieso stur stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49054 Beiträge, 17266x hilfreich)

Zitat (von go694212-62):
Könnte man in meinem Fall da rechtlich genauere Auskunft verlangen?

Wahrscheinlich ja.

Zitat (von go694212-62):
Meine Schwester lässt momentan sämtliche Kommunikation über ihren Anwalt laufen und würde sich meiner Erfahrung nach sowieso stur stellen.

Dann sollte man ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht Waffengleichheit herstellen möchte, d.h. ob man nicht selbst auch einen Anwalt einschalten sollte.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go694212-62
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann sollte man ernsthaft darüber nachdenken, ob man nicht Waffengleichheit herstellen möchte, d.h. ob man nicht selbst auch einen Anwalt einschalten sollte.


Habe ich gestern getan.
Vielen Dank an alle, die hier zum Thema beigesteuert haben.

0x Hilfreiche Antwort

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