Die Ehefrau ist verstorben, es gilt die gesetzliche Erbfolge da kein Testament vorhanden ist, Herr A und die gemeinsame Tochter haben das Grundstück mit Einfamilienhaus in dem Herr A seit mehr als 5 Jahren wohnt geerbt, weitere Erben sind nicht vorhanden, ein gemeinsamer Erbschein zur Grundbuchberichtigung wurde beantragt, die Ehefrau stand bisher allein im Grundbuch.
Werden beide Erben jetzt in das Grundbuch eingetragen da sie ja eine Erbengemeinschaft bilden oder kann man nur eine Person eintragen lassen ?
Wenn die gemeinsame Tochter auch mit eingetragen wird, hat sie dann irgendwelche steuerlichen Nachteile wie Erbschaftssteuer o.ä. zu erwarten ?
Muss man den Todesfall auch dem Finanzamt melden oder erfolgt das automatisch bei der Erbscheinbeantragung ?
Frage zur Erbschaft eines Grundstückes
22. Mai 2025
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Frage vom 22. Mai 2025 | 07:42
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 22x hilfreich)
Frage zur Erbschaft eines Grundstückes
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 22. Mai 2025 | 09:00
Von
Status: Beginner (72 Beiträge, 8x hilfreich)
nein, es werden die alle Erben/Eigentümer eingetragen.ZitatWerden beide Erben jetzt in das Grundbuch eingetragen da sie ja eine Erbengemeinschaft bilden oder kann man nur eine Person eintragen lassen ? :
Wenn die Freibeträge überscritten sind natürlich. Aber für den Erbschein muss man ja bereits den Wert des Erbes angeben, da sieht man das jaZitatWenn die gemeinsame Tochter auch mit eingetragen wird, hat sie dann irgendwelche steuerlichen Nachteile wie Erbschaftssteuer o.ä. zu erwarten ? :
Sollte denen vorliegen.ZitatMuss man den Todesfall auch dem Finanzamt melden oder erfolgt das automatisch bei der Erbscheinbeantragung ? :
#2
Antwort vom 22. Mai 2025 | 09:01
Von
Status: Unparteiischer (9075 Beiträge, 1923x hilfreich)
ZitatHerr A und die gemeinsame Tochter haben das Grundstück mit Einfamilienhaus in dem Herr A seit mehr als 5 Jahren wohnt geerb :
Dann stehen auch beide im Grundbuch
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#3
Antwort vom 22. Mai 2025 | 11:33
Von
Status: Student (2595 Beiträge, 696x hilfreich)
Der Sterbefall an sich wird vom Standesamt gemeldet, §34 Abs.2 Nr.1 ErbStG.ZitatMuss man den Todesfall auch dem Finanzamt melden :
Die Erteilung des Erbscheines ist vom Nachlassgericht zu melden, §34 Abs.2 Nr.2 ErbStG.
Die Erben müssen den Erwerb nach §30 Abs.1 ErbStG dem für die ErbSt zuständigen FA innerhalb von drei Monaten formlos anzeigen. Inhalt der Anzeige §30 Abs.4 ErbStG:
Zitat:Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1.
Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2.
Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3.
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4.
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5.
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6.
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
Im Erbfall geschieht die Umschreibung erst auf Antrag der Erben. Solange eine baldige Erbauseinandersetzung geplant ist, kann man auch die "Zwischenumschreibung" auf die Erbengemeinschaft unterlassen und erst nach der Erbauseinandersetzung die Änderung des Grundbuches auf den neuen Eigentümer veranlassen.ZitatWerden beide Erben jetzt in das Grundbuch eingetragen da sie ja eine Erbengemeinschaft bilden oder kann man nur eine Person eintragen lassen ? :
Die ErbSt richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Todeszeitpunkt und nicht danach, wer nachher im Grundbuch steht!ZitatWenn die gemeinsame Tochter auch mit eingetragen wird, hat sie dann irgendwelche steuerlichen Nachteile wie Erbschaftssteuer o.ä. zu erwarten ? :
taxpert
#4
Antwort vom 22. Mai 2025 | 13:05
Von
Status: Richter (8487 Beiträge, 4629x hilfreich)
ZitatIm Erbfall geschieht die Umschreibung erst auf Antrag der Erben. :
... und diese Grundbuchberichtigung ist innerhalb von zwei Jahren gebührenfrei. Eingetragen wird dann A + T - in Erbengemeinschaft -.
"Muster" gibt es bei Grundbuchämtern im Internet.
#5
Antwort vom 23. Mai 2025 | 06:31
Von
Status: Beginner (67 Beiträge, 22x hilfreich)
Der Wert des Hauses mit Grundstück, sowie der Wert der Ackerflächen belaufen sich insgesamt auf 95.000 €, Barvermögen oder sonstige Wertgegenstände sind nicht vorhanden. Bei diesem Wert fallen doch eigentlich keine Erbschaftssteuern an ?
#6
Antwort vom 24. Mai 2025 | 10:30
Von
Status: Unbeschreiblich (49375 Beiträge, 17365x hilfreich)
ZitatBei diesem Wert fallen doch eigentlich keine Erbschaftssteuern an ? :
Richtig.
Zitatoder kann man nur eine Person eintragen lassen ? :
Das geht im Rahmen eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages auch, allerdings wäre das eine Schenkung der Tochter an die Mutter.
Bei Schenkungen eines Kindes an einen Elternteil beträgt der Freibetrag nur 20.000€, so dass Schenkungssteuer anfallen würde.
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