Fragen zum Erbschein, Kosten, Nutzen

3. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
hg6806
Status:
Beginner
(108 Beiträge, 15x hilfreich)
Fragen zum Erbschein, Kosten, Nutzen

Guten Tag,

bzgl. Erbschein sind einige Frage aufgetaucht.
In einer Erbengemeinschaft (50/50) hat ein Erbe im Alleingang einen Erbschein beantragt.
1.) Macht es Sinn, dass der andere Erbe ebenfalls einen beantragt oder kann er das später nachträglich wenn nötig?
2.) Wie teilen sich die Kosten dafür auf? Wird nur der Nachlassanteil des einen Erben für die Gebührenberechnung herangezogen oder der gesamte Nachlasswert?
3.) Wie und wer bestimmt bei Grundbesitz den (Verkehrs-)Wert für die Gebührenberechnung? Was wird noch herangezogen? Barvermögen, sonstige Wertgegenstände?
4.) Wenn die Erben in das Grundbuch eingetragen sind und auch Banken keinen Erbschein verlangen, wozu benötigt man sonst noch einen Erbschein?
5.) Sollte in dem Grundbesitz noch der Partner des Erblassers mietfrei wohnen, kann ein Erbe der Erbengemeinschaft (ohne Zustimmung des weiteren Erben) diesen zum Auszug oder Mietzahlung zwingen? Würde da ein Erbschein etwas verändern?

Danke im Voraus für Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12307.11.2023 17:45:27
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
1.) Macht es Sinn, dass der andere Erbe ebenfalls einen beantragt oder kann er das später nachträglich wenn nötig?


Braucht man nicht. Er kann sich wenn nötig eine weitere Ausfertigung durch das Nachlassgericht erteilen lassen.

Zitat:
Wie teilen sich die Kosten dafür auf? Wird nur der Nachlassanteil des einen Erben für die Gebührenberechnung herangezogen oder der gesamte Nachlasswert?


Der gesamte Nachlasswert.

Zitat:
Wie und wer bestimmt bei Grundbesitz den (Verkehrs-)Wert für die Gebührenberechnung? Was wird noch herangezogen? Barvermögen, sonstige Wertgegenstände?


Das Nachlassgericht durch denjenigen der den Ersbschein erteilt hat (Richter oder Rechtspfleger) und sämtliches Vermögen wird herangezogen.

Zitat:
4.) Wenn die Erben in das Grundbuch eingetragen sind und auch Banken keinen Erbschein verlangen, wozu benötigt man sonst noch einen Erbschein?


Wenn kein notarielles Testament da ist wird man ohne Erbschein nicht in das Grundbuch eingetragen. Wenn ein notarielles Testament da ist, braucht man einen Erbschein nur dann, wenn das Testament auslegungsbefürftig ist.

Zitat:
Würde da ein Erbschein etwas verändern?


Ein Erbschein ist nur ein förmlicher Nachweis einer Erbenstellung. Rechte und Pflichten als Erbe hat man auch ohne das ein Erbschein existiert.


-- Editiert von 1hmmmm1 am 03.08.2022 13:15

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47616 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von hg6806):
1.) Macht es Sinn, dass der andere Erbe ebenfalls einen beantragt oder kann er das später nachträglich wenn nötig?


Wenn der andere Erbe einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt hat, dann wird kein weiterer Erbschein erteilt. Sofern erforderlich kann man eine weitere Ausgertigung des schon erteilten Erbscheins beantragen.

Zitat (von hg6806):
2.) Wie teilen sich die Kosten dafür auf? Wird nur der Nachlassanteil des einen Erben für die Gebührenberechnung herangezogen oder der gesamte Nachlasswert?


Bei einem gemeinschaftlichen Erbschein wird der gesamte Nachlasswert zu Grunde gelegt.

Zitat (von hg6806):
3.) Wie und wer bestimmt bei Grundbesitz den (Verkehrs-)Wert für die Gebührenberechnung? Was wird noch herangezogen? Barvermögen, sonstige Wertgegenstände?


Für Grundbesitz reicht eine grobe Schätzung, übriges Vermögen zählt auch.

Zitat (von hg6806):
4.) Wenn die Erben in das Grundbuch eingetragen sind und auch Banken keinen Erbschein verlangen, wozu benötigt man sonst noch einen Erbschein?


Das sind die Hauptanwendungsgebiete. Es ist aber auch denkbar, dass andere die Vorlage verlangen.

Zitat (von hg6806):
5.) Sollte in dem Grundbesitz noch der Partner des Erblassers mietfrei wohnen, kann ein Erbe der Erbengemeinschaft (ohne Zustimmung des weiteren Erben) diesen zum Auszug oder Mietzahlung zwingen? Würde da ein Erbschein etwas verändern?


Ein Auszug kann im Regelfall nicht verlangt werden, wohl aber die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Allerdings muss sich derjenige dann auch anteilig an den Kosten beteiligen.

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