Freibetrag Erbschaftssteuer für Kind

24. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
mheesi
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 5x hilfreich)
Freibetrag Erbschaftssteuer für Kind

Hallo,

Wieviel Geld darf ein Kind erben,das es keine Erbschaftssteuer zahlen muß.Also wie sind da die Freibeträge?

Und wenn ein Kind von der Unfallversicherung des verstorbenen Vaters Geld erhält,weil das Kind der Begünstigte war,zählt das auch als Erbmasse oder ist das anders?

Mfg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Der Freibetrag für Kinder beträgt nach §16 ErbStG 205.000€.

Todesfallleistungen von Versicherungen zählen nicht zur Erbmasse und sind deshalb erbschaftsteuerfrei.

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#2
 Von 
mheesi
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die Antwort.

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
LoNo001
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin mir zwar nicht 100%ig sicher, ABER:

Es ist wohl richtig, dass Zuwendungen aus Versicherungen als Vorausvermächtnis gelten - somit also nicht in die Erbmasse fallen - aber sehr wohl erbschaftssteuerpflichtig sind.

Erbschaftssteuer muss für sämtliche Zuwendungen von Todes wegen (bitte nicht auf die Formulierung festnageln) aufgebracht werden, also auch für Vermächtnisse -> Zuwendungen aus Versicherungen (Lebens- oder Unfall-, etc.)

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Ich muss dir teilweise recht geben und meine ersten Ausführungen korrigieren.

Richtig ist, dass die Todesfallleistungen der Versicherungen nicht in den Nachlass fallen, wenn ein Begünstigter im Todesfall benannt wurde.

Erbschaftsteuerpflichtig sind diese Todesfallleistungen wenn der Verstorbene selbst Versicherungsnehmer und somit Beitragszahler war.

Erbschaftsteuerfrei (und damit gestaltungsmäßig interessant) ist diese Leistung, wenn der Begünstigte selbst eine solche Versicherung auf den Tod des ANDEREN abschließt. Der Begünstigte ist in diesem Fall selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Der Begünstigte erhält dann nur eine Leistung, die er mit EIGENEM Geld finanziert hat.
Beispiel: Die Tochter schließt als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auf den Tod des Vaters ab. Gleichzeitig setzt sie sich selbst als Begünstigte beim Ableben des Vaters ein. Die Beiträge zahlt sie auch selbst (in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer). Stirbt der Vater, dann ist die ausgezahlte Todesfallleistung erbschaftsteuerfrei.

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