Gebühr des Notars

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
gingerale123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebühr des Notars

Hallo,
beim Nachlassgericht wurde mir gesagt dass sich die Gebühr nach dem Erbwert richtet und beim Notar gleich viel kosten würde.
Aber ich las irgendwo dass der Notar noch mehr verlangt, weil er ja tätig werden muss und irgendwo noch seine 19 % MwSt draufschlägt (aber worauf?)
Wir würden es gerne über den NOtar machen weil der in unserem Ort alle 4 Wochen einen Beratungstag macht mit Beglaubigungen usw. und wir nicht extra in die Kreisstadt fahren müssten zum Nachlassgericht.
Die Dame vom Gericht sagte mir, wir sollen das Anschreiben des Gerichts ausfüllen und wieder zusenden. Dann würden wir einen Termin genannt bekommen, eine Person von uns muss dann persönlich vorbeikommen und das nochmal mündlich absegnen, unterschreiben und einige Zeit später würde der Erbbscchein per Post kommen.
Wenn wir nun das absenden und wann schalte ich dann den Notar ein? wenn ich den Termin des Gerichts bekomme?
und weiß jemand was da in etwa noch extra zu bezahlen ist ausser der Gebühr welche auch das Gericht verlangen würde? Die Arbeitszeit des Notars, Schreibauslagen, Porto, Telefon oder was weiß ich. Ich möchte nur mal ne Summe in etwa genannt bekommen. sind es 50 oder 500 €???
hab versucht hier einen Notar anzurufen aber die sekretärin gab mir keine Auskunft darüber.....
Danke schon mal!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von gingerale123):
Wenn wir nun das absenden und wann schalte ich dann den Notar ein?


Gar nicht. Man macht entweder einen Termin beim Notar oder beim Gericht, aber nicht beides.

Was soll der Notar denn noch machen, wenn Ihr schon alles bei Gericht erledigt habt?

Der Notar schlägt 19% MWSt. auf seinen Kostenanteil auf und20€ für Schreibauslagen.

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von gingerale123):
Aber ich las irgendwo dass der Notar noch mehr verlangt, weil er ja tätig werden muss und irgendwo noch seine 19 % MwSt draufschlägt (aber worauf?)

Es ist nicht "seine" UST, sondern der Staat verlangt diese. Im Gegensatz zum Amtsgericht, fallen beim Notar auf die Gebühren UST an.
Zitat:
Die Dame vom Gericht sagte mir, wir sollen das Anschreiben des Gerichts ausfüllen und wieder zusenden. Dann würden wir einen Termin genannt bekommen, eine Person von uns muss dann persönlich vorbeikommen und das nochmal mündlich absegnen, unterschreiben und einige Zeit später würde der Erbbscchein per Post kommen.

Das ist die Beantragung beim Nachlassgericht.
Zitat:
Wenn wir nun das absenden und wann schalte ich dann den Notar ein?

Wenn man den Erbscheinsantrag beim Notar stellen will, sendet man das Schreiben natürlich nicht an das Nachlassgericht.

Man macht einen Termin beim Notar. Der Notar schickt den Erbscheinsantrag dann an das Nachlassgericht und dieses erstellt dann den Erbschein. Das ist die andere Vorgehensweise.
Zitat:
und weiß jemand was da in etwa noch extra zu bezahlen ist ausser der Gebühr welche auch das Gericht verlangen würde?

Wie gesagt, die Gebühren sind dieselben - beim Notar plus UST.
Zitat:
Die Arbeitszeit des Notars, Schreibauslagen, Porto, Telefon oder was weiß ich. Ich möchte nur mal ne Summe in etwa genannt bekommen. sind es 50 oder 500 €???

Notarkosten werden nicht nach Stunden berechnet, sondern anhand einer Tabelle auf der Grundlage des Nachlasswerts.

Wenn man die UST, die Schreibauslagen und das Porto "sparen" will, sollte man es so machen, wie es das NG vorgeschlagen hat. Dann ist alles in einer Hand und man erhält nur eine Rechnung (sonst erhält man eine Rechnung vom Notar und eine vom NG).

-- Editiert von User am 3. Januar 2023 19:47

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#3
 Von 
gingerale123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Es ist nicht "seine" UST, sondern der Staat verlangt diese. Im Gegensatz zum Amtsgericht, fallen beim Notar auf die Gebühren UST an.


Also wenn ich es richtig verstehe, schlägt der Notar auf die Gebühr (welche auch beim Nachlassgericht gezahlt werden müsste) die 19 % auf?

Die Dame vom Notar hat gesagt wir sollen das Schreiben des Gerichts beantworten und dann uns beim Notar melden, seltsam....

Sorry, das ist alles Neuland für mich und man kann nirgends was effektives nachlesen, oder ich hab es noch nicht gefunden....

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#4
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von gingerale123):
beim Nachlassgericht wurde mir gesagt dass sich die Gebühr nach dem Erbwert richtet und beim Notar gleich viel kosten würde.
Das ist korrekt. Man bezahlt beim Notar nicht mehr Gebühren, als man bei Gericht direkt zahlen würde.

Aber:
Zitat:
Aber ich las irgendwo dass der Notar noch mehr verlangt, weil er ja tätig werden muss und irgendwo noch seine 19 % MwSt draufschlägt (aber worauf?)
Der Notar verlangt zusätzlich seine "eigenen" Gebühren, welche genau so hoch wie die bei Gericht sind. Nutzt man also den "Komfort" des Notars, bezahlt man das doppelte an Gebühren.

Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Sind da Immobilien im Spiel, sind wir gleich mal bei über 1.000 Euro an Gebühren. Und entsprechend für den Notar die gleiche Summe nochmal. Von daher würde es in einem solchen Fall durchaus Sinn machen, sich selbst bei Gericht darum zu kümmern.

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#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat (von arnonym117):
Der Notar verlangt zusätzlich seine "eigenen" Gebühren, welche genau so hoch wie die bei Gericht sind. Nutzt man also den "Komfort" des Notars, bezahlt man das doppelte an Gebühren.

Das ist schlichtweg Blödsinn. Es fallen dieselben Gebühren an.

Beim Notar fällt eine Gebühr für den Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung an und beim NG eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins an.

Wenn man den Erbscheinsantrag beim NG fällt ebenfalls eine Gebühr für den Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung und eine Gebühr für die Erteilung des Erbscheins an.

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#6
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Stimmt. Mein Fehler. cruncc1 hat Recht. Es fällt grundsätzlich immer die doppelte Gebühr an für den Antrag und für die Erteilung des Erbscheins, egal ob beim Notar oder direkt bei Gericht.

Beim Notar kommt aber tatsächlich noch die Mehrwertsteuer dazu. Auf die Gebühr für den Antrag und seine etwaigen Auslagen.

Was auch noch nicht zur Sprache kam: Es existiert kein notarielles Testament, oder? Keine Grundstücke im Erbe? Dann ist nämlich normalerweise gar kein Erbschein notwendig.

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#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1590 Beiträge, 976x hilfreich)

Beim Notar fällt für die Aufnahme eines Erbscheinsantrags mit eidesstattlicher Verisicherung genau die gleichen Gebühr an, als wenn man das direkt beim Nachlassgericht beantragen würde.
Zusätzlich darf der Notar eine eine Postpauschale von 20 € erheben, Kopiekosten (wenige Euro); ev. Beglaubigungskosten für Personenstandsurkunden (10 € pro Urkunde) und Gebühren für die Umwandlung des Antrags in eine XML- Strukturdatei.
Diese Kosten sind mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern.
Wieviel das unterm Strich ausmacht hängt vom Wert des Nachlasses ab. Wenn du den mitteilst, kann man das ca. ausrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16831x hilfreich)

Zitat (von gingerale123):
Die Dame vom Notar hat gesagt wir sollen das Schreiben des Gerichts beantworten und dann uns beim Notar melden, seltsam....


Was für ein Schreiben soll das denn sein?

Ich bleibe aber dabei:
Entweder man wickelt das Ganze über einen Notar ab oder direkt über das Gericht, aber nicht gemischt oder Beides.

Zitat (von gingerale123):
Dann würden wir einen Termin genannt bekommen, eine Person von uns muss dann persönlich vorbeikommen und das nochmal mündlich absegnen, unterschreiben und einige Zeit später würde der Erbbscchein per Post kommen.


Damit wäre der gesamte Vorgang bereits erledigt und daher meine Frage, was der Notar noch machen soll.

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