Hallo, vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Der verstorbene Vater hat viele Jahre vor seinem Tod seinen drei Kindern jeweils Geld zum Hausbau gegeben. Schriftlich hat er sich geben lassen, dass das Geld als Erbteil anerkannt werden muss. Dies findet sich auch im Testament wieder. 18 Jahre später verstirbt er. Ca. zwei Jahre vor seinem Tod hat er alle Kinder enterbt. Wie ist nun mit diesem Betrag umzugehen? Als Zuwendung? Dann wäre das verjährt nach all den Jahren. Oder wird das Geld vom Gesamterbe abgezogen und auf die verbleibende Summe hat man als Enterbter einen Pflichtteisanspruch? Als wir seinerzeit das unterschrieben haben konnte niemand von uns wissen, dass wir Jahre später enterbt werden sollten.
Geld vor Tod erhalten. Abzug vom Erbe?
16. April 2018
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Frage vom 16. April 2018 | 20:41
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 2x hilfreich)
Geld vor Tod erhalten. Abzug vom Erbe?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 18. April 2018 | 21:47
Von
Status: Unbeschreiblich (46685 Beiträge, 16550x hilfreich)
Zitat:Schriftlich hat er sich geben lassen, dass das Geld als Erbteil anerkannt werden muss.
Wie ist das genau formuliert? Anrechnung nur auf das Erbe oder auch auf den Pflichtteil?
Zitat:Wie ist nun mit diesem Betrag umzugehen? Als Zuwendung?
Ja, als Zuwendung.
Zitat:Dann wäre das verjährt nach all den Jahren.
Warum sollte das verjährt sein? Das ist nicht der Fall.
Zitat:Oder wird das Geld vom Gesamterbe abgezogen und auf die verbleibende Summe hat man als Enterbter einen Pflichtteisanspruch?
So eine Berechnungsmethode gibt es für keinen Fall.
#2
Antwort vom 19. April 2018 | 08:45
Von
Status: Schüler (150 Beiträge, 35x hilfreich)
ZitatOder wird das Geld vom Gesamterbe abgezogen und auf die verbleibende Summe hat man als Enterbter einen Pflichtteisanspruch? :
das ist viel komplizierter,
jetzt mal unabhängig davon, inwieweit Euer unterschriebener Erbverzicht angerechnet wird,
es gibt Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche,
In meinem Fall (ich nehme mal an, das gilt für alle Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsberechtigten?) verjährt das zu Lebzeiten geschenkte nie,
in meinem Fall ist der Erbe ein Dritter, der ohne Testament keinerlei Erbansprüche hätte, der auch nicht pflichtteilsberechtigt wäre. Für das was der (oder andere Freunde, Bekannte, Organisationen,..) zu Lebzeiten bekommen hat, gilt die Abschmelzungsregelung, dass jedes Jahr 10% weniger anrechenbar bis nichts mehr anzurechnen ist.
Erklärt wurde mir die Berechnerei hier:
https://www.123recht.net/Anrechnung-von-Zuwendungen-oder-Geschenken-__f532781.html
An der Stelle auch nochmal vielen vielen Dank an die Helfer hier!
-- Editiert von Patience! am 19.04.2018 10:00
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