Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich möchte kurz meine Situation schildern:
Meine Großeltern (Er 86, Sie 84) sind nun seit über 50 Jahren verheiratet aber seit gut einem Jahr absolut zerstritten. Eine Scheidung kommt aber für meinen Großvater altersbedingt nicht in Frage. Nun ist es so, dass unsere ganze Familie (sein Sohn=mein Vater,leider schon verstorben) zu ihm eine starke Bindung hat, während das Verhältnis zu meiner Großmutter mehr als gestört ist.
Sie haben gemeinschaftlich Anfang diesen Jahres ein Festgeldkonto aufgelöst, dessen Betrag zu gleichen Teilen an beide Parteien gingen. Mein Großvater rechnet mit seinem Ableben, möchte aber seinen Teil des Geldes bis auf einen kleinen Betrag nicht seiner Frau (ist durch ihren Betrag abgesichert) hinterlassen.
Reicht hier eine Schenkung an meine Person?
Hat Meine Großmutter nach Ableben meines Großvaters Auskunfts- bzw. sogar Rückforderungsrecht?
Gemäß dem Fall, er würde das Geld einfach bar abheben und auf eines meiner Konten bar einzahlen, kann er zu Lebzeiten nicht mit seinem Geld machen was er will?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
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-- Editiert am 28.02.2011 07:06
Geldschenkung an Erben
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hallo Redmann,
zuerst einmal müsste geklärt werden, ob deine Großeltern nicht bereits in früheren Jahren ein Testament gemeinsam gemacht haben (z.B. ein Berliner Testament), das kann nämlich nicht so einfach "geändert/gelöscht" werden.
Gibt es kein Testament, sollte dein Opa den Scheidungsantrag einreichen - damit entfällt sofort das Erbrecht der Ehefrau. Was man aber unter Umständen erben könnte, wäre die Verpflichtung, aus dem Erbe heraus Unterhalt zu zahlen (Trennungsunterhalt usw.). Dafür müsste die Oma aber erst einen Titel erwirken.
Die Scheidung muss dein Großvater ja nicht durchziehen.
Barabheben und Bareinzahlen - das wird nicht so einfach sein - vorallem, wenn DICH das Finanzamt fragt, wo das viele Geld herkommt.
Aus Geldwäschegründen wird es auch nicht so leicht, einen - vermutlich - hohen Geldbetrag ohne Angabe, wer dies einzahlt, auf dein Konto gehen zu lassen.
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--- editiert vom Admin
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quote:<hr size=1 noshade> quote:Die Scheidung muss dein Großvater ja nicht durchziehen.
Auch hier könnte Gesetzeskenntnis weiter helfen: ... <hr size=1 noshade>
§ 1933 BGB
Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ... ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt ... hatte.
quote:<hr size=1 noshade>Unsinn; Trennungsunterhalt würde mit Tod des Opas natürlich wegfallen. <hr size=1 noshade>
§ 1586b BGB
Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über.
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#Gibt es kein Testament, sollte dein Opa den Scheidungsantrag einreichen...#
Dazu müsste die Großeltern erst mal mindestens 1 Jahr getrennt leben.
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Hallo crunc,
die Großeltern sind seid min. 1 Jahr zerstritten und das Geld ist ja auch aufgeteilt.
Aber um den Erbanspruch der Ehefrau zu verhindern, hilft halt nur das Einreichen der Scheidung. Und das geht dann normalerweise nicht von einem auf den anderen Tag bis zur tatsächlichen Scheidung.
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Vielen Dank für eure Antworten.
Nach Rücksprache mit meinem Großvater hat dieser mir mitgeteilt, dass es tatsächlich ein Testament (Berliner Testament) gibt.
Das ändert wohl die Lage. Aber wie?
Gibt es denn keine legale Möglichkeit, mir das Geld zu schenken? Schließlich ist es doch sein Geld und er kann doch damit anfangen was er möchte. Wirft er es buchstäblich aus dem Fenster, würde es doch auch niemnaden interessieren...
Danke vorab
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quote:<hr size=1 noshade>Gibt es denn keine legale Möglichkeit, mir das Geld zu schenken? <hr size=1 noshade>
Doch, selbstverständlich.
Damit es spätern keinen Streit oder Irritationen gibt, sollte klar sein, daß das eben eine Schenkung ist. Da genügt ein Einzeiler. Sobald das Geld geflossen ist, gilt § 518 II BGB .
Das Berliner Testament beschränkt die Verfügungsbefugnis zu Lebzeiten grundsätzlich nicht. Ausser bei böswilligen Schenkungen.
Es könnte allerdings ein Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch der Oma entstehen, wenn nach der Schenkung weniger als die Hälfte des gesetzl. Erbteils für sie übrig bleibt. Siehe Fristenregelung in § 2325 III BGB .
Nach § 2329 BGB müsste der Beschenkte, soweit das Geld noch vorhanden/ er noch bereichert ist, insoweit zurückzahlen.
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Vielen Dank,
der Betrag ist nicht so immens (bitte relativ betrachten und nicht bewertend) hoch, wie vielleicht von vielen vermutet. Es stehen um die 35000,- im Raum, welche auf drei Enkel verteilt werden sollen via Schenkung. Dieser Betrag entstammt einer Kontenauflösung zwischen meinen Großeltern, wodurch meine Großmutter Ihre Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens (identischen Betrag) erhalten hat! Ein weiteres Konto zur Lebenserhaltung ist gefüllt, ihre Versorgung nach seinem Ableben ist gesichert!
Ist eine Schenkung von "seinem" Geld, seinem Teil des Vermögens ohne Inanspruchnahme im Nachhinein seitens der Großmutter nicht möglich, ohne den Pflichteil ergänzend hinzurechnen zu lassen?
Gruß und abermals besten Dank
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quote:
Ist eine Schenkung von "seinem" Geld, seinem Teil des Vermögens ohne Inanspruchnahme im Nachhinein seitens der Großmutter nicht möglich, ohne den Pflichteil ergänzend hinzurechnen zu lassen?
Solange die Schenkung nicht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht kein Problem.
Bloß wie gesagt die Schenkung schriftlich (1-Zeiler) festhalten. Nur zur Sicherheit, oft taucht nach dem Erbfall das Argument auf, es sei bloß ein Darlehen gewesen.
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