Gemeinschaftlicher Erbschein - wer kann/sollte ihn beantragen?

21. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Pina11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Gemeinschaftlicher Erbschein - wer kann/sollte ihn beantragen?

Guten Abend,
mein Vater hat kein Testament hinterlassen, es gibt 3 Erben. Für diese Erbengemeinschaft müssen wir ja einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, oder? Ist es richtig, dass jeder der Erben diesen beantragen kann? Und wie sieht es mit der Vollmacht der anderen aus? Muss die vorliegen? Ich finde widersprüchliche Informationen...

Und auch wichtig: Hat der Antragsteller irgendwelche Vorteile? Er erhält doch dann den Erbschein und die anderen nicht...? Was macht man , wenn die Erbquote nicht stimmt, wer legt das fest.... Fragen über Fragen... kann einer helfen?

LG
Pina

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Für diese Erbengemeinschaft müssen wir ja einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, oder?


Ja, jedenfalls wäre das sinnvoll.

Zitat:
Ist es richtig, dass jeder der Erben diesen beantragen kann?


Ja

Zitat:
Und wie sieht es mit der Vollmacht der anderen aus? Muss die vorliegen?


Ja

Zitat:
Hat der Antragsteller irgendwelche Vorteile?


Nein. Über den Antragsteller läuft jedoch der Schriftverkehr mit dem Nachlassgericht.

Zitat:
Er erhält doch dann den Erbschein und die anderen nicht...?


Es kann für jeden Erben eine Ausfertigung des Erbscheins beantragt werden. Das Original verbleibt sowieso beim Gericht.

Zitat:
Was macht man , wenn die Erbquote nicht stimmt, wer legt das fest


Das legt das Nachlassgericht fest und die ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen klar. Wenn Du die Verwandtschaftsverhältnisse mitteilst, dann bekommst Du hier auch gerne eine Vorhersage über die Erbquoten.

-- Editiert von hh am 21.08.2017 22:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pina11
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Und wie sieht es mit der Vollmacht der anderen aus? Muss die vorliegen?


Ja

Genau hierzu findet man so viele unterschiedliche Infos. Habe mehrfach gelesen, dass es reicht wenn alle Urkunden vorliegen, um die Verwandschaftsverhältnisse darzulegen. Und dass der Antrag halt beurkundet sein muss. Stimmt also nicht?


Zitat:
Was macht man , wenn die Erbquote nicht stimmt, wer legt das fest


Das legt das Nachlassgericht fest und die ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen klar. Wenn Du die Verwandtschaftsverhältnisse mitteilst, dann bekommst Du hier auch gerne eine Vorhersage über die Erbquoten.

Ok, ich war nur irritiert, dass man die selbst angeben soll beim Antrag. Macht doch keinen Sinn, wenn es eh das Gericht das einträgt. Bei mir besteht die Erbengemeinschaft aus meinem Bruder und mir als leibliche Kinder und die 2. Frau meines Vaters. Ich denke, das sind doch 50% für die Frau und jeweils 25% für meinen Bruder und ich, oder?

-- Editiert von hh am 21.08.2017 22:50

3x Hilfreiche Antwort

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