Gemeinschaftliches Testament - gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes vorgehen?

17. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Henry H.
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinschaftliches Testament - gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes vorgehen?

Hallo,
Folgender Fall:
Ein kinderloses Ehepaar hat ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in welchem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und nach dem Tod des Längerlebenden das Erbe an zwei Nichten der Ehefrau gehen soll.
Nach dem Tod des Ehemannes verfasst die Frau ein neues Testament in welchem sie ihren Neffen (zum Alleinerben einsetzt.
Nach dem Ableben der Frau entscheidet das Nachlaßgericht für den Neffen und stellt diesem den Erbschein aus.

Meine Fragen hierzu:
1. Kann ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tod eines Ehepartners vom anderen rechtsgültig geändert, bzw. ein neues rechtsgültiges Testament erstellt werden? Bisher war mein Rechtsverständnis so, dass ein gemeinschaftliches T. für beide bindend ist.

2. Macht es Sinn gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichtes vorzugehen - Chancen?

3. In welchem Zeitraum nach Erbscheinerteilung müßte dies erfolgen.

Vielen Dank für alle Antworten

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Kommt auf die genaue Formulierung im gemeinsamen Testament an. Wenn eine Änderung für den Überlebenden nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, hat das Nachlaßgericht richtig entschieden. Normalerweise kennen und beachten die solche Bestimmungen schon sehr genau.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

das kommt darauf an, ob die Erbeinsetzung der Nichten als wechselbezügliche Verfügung i. S. d. §2270 BGB gewollt war.
Das ist nach der Auslegungsregel des §b 2270 II BGB dann der Fall, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht wurde und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten (dem zuerst verstorbenen) verwandt ist oder ihm sonst nahe steht

Hier ist die Verfügung zugunsten einer dem längerlebenden Ehegatten nahestehenden Person gemacht worden.
Diese Verfügung ist im Zweifel nicht wechselbezüglich und kann daher durch Testament widerrufen werden.

Der erteilte Erbschein ist somit richtig.

Gruß
Rpfl.

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