Gemeinschaftskonto - Todesfall zu spät gemeldet

16. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
active_a
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinschaftskonto - Todesfall zu spät gemeldet

Liebe Jura-Experten,

folgender Fall:
Zwei Eheleute haben ein Gemeinschaftskonto. Der Mann erkrankt schwerwiegend und stirbt. In einem Testament ernennt der Mann eine Person XY zum Alleinerben und vermacht der Frau explizit einen gewissen Geldbetrag.
Einige Zeit nach dem Tod des Mannes überweist Person XY den vermachten Geldbetrag auf das Gemeinschaftskonto der Eheleute.
Die Person XY weiß also offensichtlich, dass dieses Konto existiert und dass es auch ein Gemeinschaftskonto ist, ergreift aber keine Initiative zur Auszahlung des halben Kontoguthabens (dass ihm meiner Auffassung nach zusteht...)

Die Frau lässt das Konto vorerst bestehen. Zwei Jahre später bucht die Frau das gesamte Guthaben auf ihr Einzelkonto um
Wiederum später (nach einem weiteren Jahr) teilt die Frau der Bank mit, dass der Mann gestorben ist und nennt in diesem Zuge auch die Person XY als Erbe.

Person XY (wie gesagt, das ist mein Verständnis) hat ja Anspruch auf das halbe Kontoguthaben zum Todeszeitpunkt.
Wie wäre das weitere Prozedere von Person XY und von der Bank:

Muss Person XY in irgendeiner Form Anspruch auf das halbe Kontoguthaben erheben?

Überweist die Bank das Guthaben automatisch an XY und bittet die Frau, die daraus resutierende Überziehung des Kontos zu begleichen?

Hat XY seinen Anspruch verwirkt, da er ja offensichtlich von dem Konto wusste, aber die ganze Zeit über keinen Anspruch erhoben hat?

Das Gemeinschaftskonto wurde übrigens überwiegend vom Mann aufgefüllt und zwar weil die Frau von ihrem Einzelkonto Miete, Strom, etc. der gemeinsamen Wohnung beglichen hat.

Danke!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Muss Person XY in irgendeiner Form Anspruch auf das halbe Kontoguthaben erheben?


Ja

Zitat:
Überweist die Bank das Guthaben automatisch an XY und bittet die Frau, die daraus resutierende Überziehung des Kontos zu begleichen?


Nein, die Bank informiert XY allenfalls über die Existenz des Kontos.

Zitat:
Hat XY seinen Anspruch verwirkt, da er ja offensichtlich von dem Konto wusste, aber die ganze Zeit über keinen Anspruch erhoben hat?


Wahrscheinlich nein. Wusste Person XY denn auch, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto gehandelt hat?

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#2
 Von 
active_a
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):


Zitat:
Hat XY seinen Anspruch verwirkt, da er ja offensichtlich von dem Konto wusste, aber die ganze Zeit über keinen Anspruch erhoben hat?


Wahrscheinlich nein. Wusste Person XY denn auch, dass es sich um ein Gemeinschaftskonto gehandelt hat?


Ja, XY wusste, dass es ein Gemeinschaftskonto ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Dann ist Verwirkung denkbar. Allerdings ist Verwirkung eine rechtlich komplizierte Sache, bei der man nur schwer vorhersagen kann, wie ein Gericht entscheidet.

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