Im Folgenden eine Frage (seitens des Pflichtteilsberechtigten selbst) zu der Aufforderung des Nachlassgerichtes für eine Stellungnahme, in Bezug auf einen beim Notar beantragten Erbschein (seitens des Nachfolgeerben, der zu diesem Zeitpunkt mit einer General-/Vorsorgevollmacht für den Haupterben ausgestattet war). Haupterbe und Nachfolgeerbe sind zwischenzeitlich völlig zerstritten. Die Vollmacht wurde bereits entzogen.
Die Hintergründe:
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Entsprechend Eröffnung des Testaments der Erblasserin wird der hinterbliebene Ehemann alleiniger Haupterbe. Der Zweit-geborene Sohn ist Nachfolgeerbe, der Erst-geborene Sohn erhält den gesetzlichen Pflichtteil. Gemäss Testament wird durch das Nachlassgericht bestellt ein Testamentsvollstrecker. Es ist ein Rechtsanwalt, der das Vermögen der Erblasserin zu ihren Lebzeiten betreute. Er selbst kann nur ein vorläufiges, und unvollständiges Nachlassverzeichnis (NLV) liefern, verweigert der Haupterbe die Auskunft.
Der heute 81-jährige Haupterbe verweigert auch die vollständige Auskunft zu dem Nachlassvermögen gegenueber dem Pflichtteilsberechtigten. Entsprechend musste eine 3-Stufenklage eingereicht werden. Laut Gerichtsurrteil (Landesgericht Stgt) wird der Haupterbe verpflicht, ein notariell beurkundetes Nachlassverzeichnis zu erstellen. Auf die eidesstattliche Versicherung wird klägerseitig verzichtet, um das Verfahren zu beschleunigen.
Trotz rechtswirksamen Urteil verweigert der Haupterbe beharrlich die Auskunft (gegenüber dem Notar). Das LG Stgt verurteilt in 05/2020 den Haupterben mit Androhnung einer Zwangshaft (3 Tage Gefängnis) zur Lieferung des notariellen Nachlassverzeichnisses. - Denn der in 08/2019 beauftragte Notar für das Nachlassverzeichnis kann - trotz über Monate wiederholter Aufforderungen an den Haupterben bzw. dessen mit Vollmacht ausgestatteten Nachfolgeerben - seine Arbeit nicht beginnen. Es ist unablässiges Stillschweigen seitens des Haupterben bzw. Nachfolgerben. Das Teilurteil aus 05/2020 ist durch den Pflichtteilsberechtigten seit 11/2020 vollstreckbar.
Anstatt einer aktiven Mitwirkung für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses wird durch den Nachfolgeerben, der mit einer General- und Vorsorgevollmacht für den Haupterben ausgestattet war, bei einem weiteren Notar ein Erbschein beantragt. Die hier benannten Gründe sind grösstenteils unwahr.
Zwischenzeitlich legt der Anwalt des Haupterben für den Prozess vor dem Landesgericht (o.g. 3-Stufenklage) das Mandat nieder. Es wird vom Betreuungsgericht angeregt, dem Haupterben einen Anwalt zur Seite zu stellen. Dieser vertritt den Haupterben z.Z. jedoch nur "aussergerichtlich". Das Betreuungsgericht lehnt den Antrag des Haupterben ab, eine gesetzliche Betreuung einzurichten. Obgleich sich der Haupterbe mit der Situation in der Erbangelegenheit überfordert fühlt, hält das Betreuungsgericht den Haupterben für geschäftsfähig. Dieser ist seit Jahren und Jahrzehnten wiederholt und über längeren Zeitraum in medizinischer Behandlung, u.a. mit diversen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken in den letzten 15 Jahren. Der Haupterbe leidet bereits seit mehr an 40 Jahren an schwerer manischer Depression (bipolare Störung); er weist auch schizophrene und psychopatische Wesenszüge auf. Damit ist eine aussergerichtliche Einigung nicht möglich.
Der Testamentsvollstrecker (o.g. Anwalt) verstirbt altersbeingt. Er hat noch zu Lebzeiten Sperrvermerke in den Grundbuchämtern veranlasst, denn durch den Nachfolgerben wurden rechtswidrig 60 Tausend Euro entwendet, kurz nach dem Ableben der Erblasserin. Es ist Gefahr in Verzug, dass die Immobilien vorzeitig veräussert werden. Nur aus der Veräusserung diser Immobilien aber kann der Haupterbe den gesetzlichen Pflichtteil begleichen. Entsprechend seiner eigenen Auskunft verfügt er über keine ausreichend liquiden Mittel.
Seitens des Pflichtteilsberechtigten wird beantragt die Neubestellung eines Testamentsvollstreckers, zwecks Besicherung des mobilen und immobilen Vermögens (Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen in DE und im Ausland). Dem Antrag des Pflichtteilsberechtigten folgt zunächst das Nachlassgericht. Der neu bestellte Testamentsvollstrecker lehnt jedoch die Annahme der Aufgabe ab, aufgrund der beharrlichen Verweigerung einer Mitwirkung des Haupterben. Daraufhin entscheidet das Nachlassgericht, dass kein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt werden soll. Diesbezüglich wird die Beschwerde seitens des Pflichtteilsberichtigten durch ein Urteil des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgewiesen. Die Akte wird im November 2020 an das Nachlassgericht zurückgereicht.
Das Nachlassgericht fordert Ende Dezember 2020 den Pflichtteilsberechtigten auf, Stellung zu nehmen zu dem Erbscheinantrag durch den Nachfolgeerben. Diesem wurde zwischenzeitlich die General-/Vorsorgevollmacht entzogen, wie von dem seitens des Betreuungsgerichts dem Haupterben beigestellten Anwalt mitgeteilt wurde. Haupterbe und Nachfolgeerbe haben sich wohl komplett zerstritten. Der Nachfolgeerbe wohnt unverändert in dem Haus der Erblasserin. Diesen Wohnsitz hat der Haupterbe im Frühjahr 2020 verlassen; er ist in eine "Betreutes Wohnen" einer charitativen Einrichtung gezogen.
Wie ist nun seitens des Pflichtteilsberechtigten für eine Stellungnahme zu dem vorliegenden Erbscheinantrag zu verfahren ?
- Kann dieser Antrag abgelehnt werden bzw. Widerspruch eingelegt werden ?
(Anm.: Den Antrag des Pflichtteilsberechtigten für die „Beteiligung am Verfahren" (gemäss §§ 7, 345 Abs. 1 FamFG) hat das Nachlassgericht bereits in 12/2020 stattgegeben.)
- Die berechtigte Sorge besteht, dass der Haupterbe das mobile bzw. immobile Vermögen veräussert, bevor ein notarielles Nachlassverzeichnis verfasst ist. Damit könnte o.g. Notar dem Landesgericht kein umfassendes NLV liefern. Der Haupterbe weist in seinem fortgeschrittenen Lebensalter bereits erhebliche Erinnerungslücken auf; es wäre nicht davon auszugehen, dass ohne physische Präsenz der Vermögensbestände eine vollständige Bestandsliste erstellt werden kann. Zum finanziellen Schaden des Pflichtteilsberechtigten.
Dieses Ansinnen einer unverzüglichen Vermögensveräusserung hat der Haupterbe in einem handschriftlichen Fax-Schreiben am 22.12.2020 mitgeteilt. Da bereits rechtswidrig 60 Tausend Euro durch den Nachfolgeerben entwendet wurden, ist davon auszugehen, dass auch der Haupterbe die Erlöse aus den Vermögensverkäufen zur Seite schaffen wird, und damit nicht mehr gewährleistet ist, dass es zu einer Auszahlung des gesetzlichen Pflichtteils kommt. (Anm.: Aktuell muss aus konkreten Anhaltspunkten auch davon ausgegangen werden, dass der Haupterbe - von Beruf Banker und Steuerberater - im benachbarten Ausland (Schweiz) Vermögen hortet.)
- Kann der Pflichtteilsberechtigte PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen und den "Widerspruch" gegen den Erbschein durch einen Fachanwalt einreichen ? (Anm.: Durch Covid-19 bedingt, ist der Pflichtteilsberechtigte z.Z. SGSB2-Empfänger. Seine Tätigkeit als Kapitän zur See kann er erst nach erfolgreicher Impfung frühestens in 04/2021 wieder aufnehmen.)
Der Anwalt, der die 3-Stufen-Klage beim LG führt, hat eine weiteres Mandatsübernahme für die Vertretung vor dem Amts-/Nachlassgericht abgelehnt, ist seine Notariatskanzlei arbeitsbedingt überlastet, so die Auskunft vor Jahresende.
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Im Voraus danke für Ihre Hinweise/MfG
-- Editiert von LetsGo2015 am 08.01.2021 11:05
Gericht fordert Pflichtteilsberechtigten auf zur Stellungnahme zum Erbscheinantrag ... was tun ?
8. Januar 2021
Thema abonnieren
Frage vom 8. Januar 2021 | 10:59
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
Gericht fordert Pflichtteilsberechtigten auf zur Stellungnahme zum Erbscheinantrag ... was tun ?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 8. Januar 2021 | 11:29
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatKann dieser Antrag abgelehnt werden bzw. Widerspruch eingelegt werden ? :
Der Antrag kann theoretisch abgelehnt werden. Die hier genannten Gründe liefern jedoch in keinster Weise eine Begründung hierzu.
Ein Erbschein weist lediglich aus wer Erbe ist. Nicht mehr, nicht weniger.
Wer Erbe ist und ob dieser sich an etwaige Pflichten hält sind zwei Paar Schuhe.
ZitatKann der Pflichtteilsberechtigte PKH (Prozesskostenhilfe) beantragen und den "Widerspruch" gegen den Erbschein durch einen Fachanwalt einreichen ? :
Beantragen kann man es. Es wird nur aller Voraussicht nach nicht bewiligt werden.
Solltest du in Zukunft nochmal eine Frage haben rate ich dir nicht so eine Wall of Text zu schreiben, gefühlt 90% aller User tun sich das nicht an. Und das zu Recht.
-- Editiert von Ballivus am 08.01.2021 11:40
#2
Antwort vom 8. Januar 2021 | 11:47
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 3x hilfreich)
Zitat:
Solltest du in Zukunft nochmal eine Frage haben rate ich dir nicht so eine Wall of Text zu scgefühlt 90% aller User ab. Und das zu Recht.
-- Editiert von Ballivus am 08.01.2021 11:31
Danke für die kurze Info, Ballivus.
P.S.: Als "juristischer Laie" weiss ich leider nicht, was für eine Bewertung relevant ist. Darum die "ausführlichere Darstellung". Obgleich ich mich selbst hier nur auf die wesentlichen Punkte und Vorgänge der letzten Monate beschränkt habe. (Anm.: Das gesamte (gerichtliche) Verfahren läuft bedauerlich bereits seit mehr als 7 Jahren, immer wieder durch advokatische Winkelzüge des Beklagten Haupterben verzögert.)
Mir ist sehr bewusst, dass o.g. Situation völlig zerfahren ist, im Übermasse (ver-)kompliziert. Wünschte mir selbst, die Sachlage würde sich einfacher darstellen.
Und jetzt?
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