Gesetzliche Erfolge - Erbe einfordern?

25. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Birmafreund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesetzliche Erfolge - Erbe einfordern?

Guten Morgen,

die Mutter ist verstorben und die Hinterbliebenen sind: Ehemann und 3 volljährige Kinder.
Es gibt kein Testament. Jetzt tritt doch die gesetzliche Regelung in Kraft?
Der Ehemann erhält 25% plus 25% Zugewinn (es gibt kein Ehevertrag o.ä. ) und die restlichen 50% werden unter den Geschwistern aufgeteilt?

Ist dies erstmal soweit richtig?

Testament oder Erbe?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Birmafreund):
Ist dies erstmal soweit richtig?

Ja.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#2
 Von 
Oinaru
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 18x hilfreich)

Wer als Erbe wie viel genau bekommt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Zunächst erben die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, dann weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus. Wer zu welcher Quote erbt, wird im Erbschein dokumentiert.

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem. Danach werden Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt:

1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder des Erblassers und Enkelkinder
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person sind Erben zweiter Ordnung
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen

Keine Verwandten sind Ehepartner, Schwiegereltern oder Schwägerin und Schwager. Ehegatten steht ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu. Mehr dazu im Ratgeber Ehegattenerbrecht.

Grundsätzlich gilt: Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Dabei steht nicht ehelichen Kindern dasselbe Erbrecht zu wie ehelichen.

Haben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, erhält der überlebende Partner zusätzlich ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinnausgleich (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Insgesamt erbt er also die Hälfte. Dadurch sollen langwierige Rechtstreitigkeiten über die Höhe des Zugewinns vermieden werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Birmafreund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für schnelle Antwort.

Wie kann ich jetzt mein Erbanteil einfordern?

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Birmafreund):
Wie kann ich jetzt mein Erbanteil einfordern?


Naja, zuerst mal natürlich indem du mit den restlichen Erben (Vater bzw. Ehemann der Mutter + weitere Geschwister) redest. Wenn man sich da einig wird, ob und wie das Erbe aufgeteilt wird, musst du nichts weiteres machen.

Irgendwelche rechtlichen Schritte muss man ja nur einleiten, wenn Uneinigkeit besteht (z.B. wie hoch das Vermögen der Erblasserin war oder die Frage was alles im Eigentum der Erblasserin war usw.).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.04.2021 19:49:46
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 17x hilfreich)

Zitat (von Birmafreund):
Wie kann ich jetzt mein Erbanteil einfordern?


Zuvorderst sollte eruiert werden, ob die Beantragung eines Erbscheins erforderlich ist (Regelfall). Dieser weist Dich gegenüber Dritten als Erbe aus.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Birmafreund
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Zitat (von Birmafreund):
Wie kann ich jetzt mein Erbanteil einfordern?


Naja, zuerst mal natürlich indem du mit den restlichen Erben (Vater bzw. Ehemann der Mutter + weitere Geschwister) redest. Wenn man sich da einig wird, ob und wie das Erbe aufgeteilt wird, musst du nichts weiteres machen.
Irgendwelche rechtlichen Schritte muss man ja nur einleiten, wenn Uneinigkeit besteht (z.B. wie hoch das Vermögen der Erblasserin war oder die Frage was alles im Eigentum der Erblasserin war usw.).


Der Vater lässt keinen an sich ran, erteilt keinerlei Auskünfte was an Erbmasse o. ä. vorhanden ist.
Rechtliche Schritte wollte ich eigentlich nicht einleiten.
Ich dachte bisher, da sich das Ortsgericht bei mir meldete und meine Angaben an das Nachlassgericht weiter gab, dass hier der Vater nun alles offen legen muss.

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Birmafreund):
Ich dachte bisher, da sich das Ortsgericht bei mir meldete und meine Angaben an das Nachlassgericht weiter gab, dass hier der Vater nun alles offen legen muss.

Nein, da meldet sich niemand und der Vater muss nichts gegenüber dem Nachlassgericht offenleben.

Das Erbe kann man nicht "einfordern". Ihr seid einen Erbengemeinschaft und müsst euch einigen, wie der Nachlass auseinandergesetzt wird.

Mit einem Erbnachweis kann man selbst Auskünften z.B. bei Banken einholen.

O.T.: Mit persönlich würde es im Traum nicht einfallen, Forderungen an den Vater zu stellen. Aber das ist Ansichtssache :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2016 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Birmafreund):
Der Vater lässt keinen an sich ran...


Es gibt ja noch zwei Geschwister. Hast du mit denen Kontakt bzw. könnt ihr "normal" reden?
Die Frage ist ja was du bzw. deine Geschwister wollen?


Als damals mein Vater gestorben ist, waren sich z.B. meine zwei Geschwister und ich einig, dass einfach meine Mutter alles bekommt, auch wenn ihr eigentlicher Anteil ja nur 50% gewesen wäre. Außer das Haus natürlich, da wurden wir als Erbengemeinschaft ins Grundbuch eingetragen, aber hatte dann praktisch auch keine Auswirkung.

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