Gestzliche Erbfolge bei Ausschlagung

13. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
Thomas Knittl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gestzliche Erbfolge bei Ausschlagung

Guten Tag,

Folgende Situation:
- Die Verstorbene war verheiratet, Elternteile leben noch und Geschwister sind vorhanden

- Der Ehegatte hat das Erbe angenommen und die Eltern und Geschwister incl. der Großeltern haben den Pflichterbteil bereits gemeinschaftlich ausgeschlagen.

- das Nachlaßgericht konnte keine konkrete Aussage darüber machen, ob jetzt auch noch alle Geschwister der Eltern der Verstorbenen eine Ausschlagung beim Nachlaßgericht bekunden müssen? Das ist auch gleichzeitig meine Frage hier ans Forum.


Da ich nicht warten möchte bis das (eher weniger kompetente) Nachlaßgericht eine Prüfung der Rechtslage abgeschlossen hat, erhoffe ich mir in diesem Forum Hilfe.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

§ 1931 Abs. 2 BGB
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Verwandte der 2. Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Falls in dem Zusammenhang minderjährige Kinder von Geschwistern zu Erben werden sollten, dann wird das Ganze schwierig.
Für die Ausschlagung ist dann die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, die Ihr möglicherweise nicht erhalten werdet.

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#2
 Von 
Thomas Knittl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erst mal,

Verwandte 1. Ordnung sind nicht vorhanden,es sind also keine Kinder aus der Ehe hervorgegangen.

Verwandte 2. Ordnung haben bereits gemeinschaftlich ausgeschlagen incl. aller noch lebenden Großeltern.

Es stellt sich nun die Frage, ob §1931 greift und das gesamte Erbe an den Ehegatten fällt?
Gelten die Verwandten 2. Ordnung durch ihre Ausschlagung als nun "nicht vorhanden", wie es im §1931 verlangt wird um ihn geltend zu machen??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16838x hilfreich)

Ja, wer das Erbe ausschlägt, gilt als nicht vorhanden im Sinne der Erbfolge.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thomas Knittl
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank,

ich denke, dass ich mit diesen Informationen ein ganzes Stück weiterkomme.

Grüße
Thomas Knittl

0x Hilfreiche Antwort

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