Grabnutzungsrecht bei Erbengemeinschaft

19. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)
Grabnutzungsrecht bei Erbengemeinschaft

Hallo, etwas verzwickte Situation. 3 Geschwister- Erbengemeinschaft. Einer hatte Generalvollmacht. Und nutzte diese für den erstverstorbenen Elternteil eine Grabstelle zu erwerben. Die Kosten dafür bezahlte die Vollmachtnehmerin von ihrem eigenen Geld nicht aus der Nachlassmasse wie es üblich wäre. Sie sicherte sich also selbst den Grabnutzungsvertrag obwohl der zweite Elternteil noch lebte. Dieser verstarb nun. Und wurde in diesem Grab beigesetzt. Die Grabnutzung kann jedoch nicht weiter vererbt werden, da die Bevollmächtigte Miterbin sich diese Grabnutzung auf eigenen Namen und Kosten angeeignet hat. Haben die 2 weiteren Miterben einen Ausgleichungsanspruch gegenüber der Bevollmächtigten Miterbin? Beim Erwerb der Grabstätte im ersten verstorbenen Fall, gab es 4 Erben , die Witwe hielt ein halben Erbanteil. Wenn das relevant sein sollte.

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Haben die 2 weiteren Miterben einen Ausgleichungsanspruch gegenüber der Bevollmächtigten Miterbin?

Umgekehrt, die Miterbin hat einen Ausgleichungsanspruch gegen die 2 weiteren Miterben



Zitat (von Gehrechtkeit):
da die Bevollmächtigte Miterbin sich diese Grabnutzung auf eigenen Namen und Kosten angeeignet hat.

Nö, hat sie nicht, sie hat Nutzungsrechte an einer Grabstelle erworben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Umgekehrt, die Miterbin hat einen Ausgleichungsanspruch gegen die 2 weiteren Miterben

Also das müssen Sie mir bitte einmal erklären.
Die 3. erbin aus der Erbengemeinschaft hatte eine Pflegevollmacht für den verstorbenen Vater. Sie hatte auch eine Pflegevollmacht der noch lebenden hinterlassenen Witwe (Mutter). Sie hätte wenn die Mutter es nicht mehr konnte in ihrem Sinne handeln müssen und das Grab auf deren Namen kaufen sollen. Da diese aber dement war hat sie diese Vollmacht irgentwie doch mißbraucht. Sie hat die Grabstätte auf ihren Namen ausstellen lassen und zunächst auch vom Konto des verstorbenen bezahlt, später zurück überwiesen. Sie bestimmt wer in das Grab kommt außer sie selbst und die verstorbenen Elternteile eben. Wäre die zu hälfte erbenede Witwe selbst im Stande dazu gewesen hätte sie die Grabstätte gekauft und vom Nachlass bezahlt. Bei dem jetzt eingetretenden Todesfall der Witwe wäre sie auch dort bestattet worden, was sie auch ist. Aber alle 3 Erben aus der E Gemeinschaft hätten zu gleichen Teilen auch das Recht im Familiengrab beerdigt zu werden. So hat sich nur ein Erbe seine Bestattung im Familiengrab gesichert. Was wird mit den anderen zwei? So kann das jedenfalls nicht gehen. Schon gar nicht schulden wir ihr was, denn sie hätte anders handeln müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Also das müssen Sie mir bitte einmal erklären.

Was gibt es daran
Zitat (von Harry van Sell):
sie hat Nutzungsrechte an einer Grabstelle erworben.

groß zu erklären?



Zitat (von Gehrechtkeit):
Was wird mit den anderen zwei?

Die müssen sich hat eine andere Stelle suchen.



Zitat (von Gehrechtkeit):
So kann das jedenfalls nicht gehen.

Wenn man der Meinung ist, kann man ja vor Gericht klagen und dessen Urteil abwarten.



Zitat (von Gehrechtkeit):
Schon gar nicht schulden wir ihr was, denn sie hätte anders handeln müssen.

Für das "müssen" gibt es absolut gar keinen Beweis.
Und die Erben schulden die Kosten der Bestattung anteilig demjenigen der sie ausgelegt hat.



Zitat (von Gehrechtkeit):
hat sie diese Vollmacht irgentwie doch mißbraucht.

Nicht mal im Ansatz, denn die Vollmacht hat sie für den Kauf gar nicht gebraucht.



Zitat (von Gehrechtkeit):
So hat sich nur ein Erbe seine Bestattung im Familiengrab gesichert.

Es gibt kein Familiengrab - es gibt nur das Grab von Erbe X.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Hier sind doch zwei Sachen zu unterscheiden. Wer darf in der Grabstätte begraben werden? Das ergibt sich einmal aus dem Vertrag mit der Friedhofsbehörde und, wenn der auch die Beerdigung Dritter nicht ausgeschlossen ist, dann bedarf es der Genehmigung des Graberwerbers. Und, meist können Gräber nicht beliebig "aufgefüllt" werden. Da sind Begrenzungen da.

Nun zur familiären Seite. Ihr wart damit einverstanden, dass der eine Erbe das Grab erwarb und dass der Verstorbene da beerdigt wurde. So etwas ist ja keine geheime Aktion. Und dann wurde die Nachverstorbene da auch beerdigt. Eine Vereinbarung über die Nutzung des Grabes wurde nie getroffen, und das ist das Problem. Was wann wer hätte wie geregelt haben, das interessiert in diesem Zusammenhang nicht. Man hätte es eben tun müssen. Und aus dem Status des Erben lässt sich auch nichts herleiten. Ihr habt zugelassen, dass die Verstorbenen auf fremden Grund und Boden begraben wurden. Das ist das Problem.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Aber alle 3 Erben aus der E Gemeinschaft hätten zu gleichen Teilen auch das Recht im Familiengrab beerdigt zu werden. So hat sich nur ein Erbe seine Bestattung im Familiengrab gesichert

Familiengrab wäre doch eines, wo schon andere Vorfahren darin ihre letzte Ruhe fanden.
Hier wurde eine Grabschaft neu erworben.
Ein Grab bei dem mehrere Personen als Besitzer fungieren, kann viel Ärger verursachen, wer darf darin außer den Eltern und Geschwister beerdigt werden? Auch die Partner der Geschwister oder muss für diese ein anderer Platz gefunden werden?
An den Kosten der Pflege des Grabes müssen sie sich natürlich beteiligen. Außer, die Grabinhaberin erhält für die Grabpflege eine gewisse Summe aus dem Erbe, dann obliegt ihr die Pflege alleine.
Als Summe kann man sich daran orientieren, was eine professionelle Grabpflege für ca. 10 Jahre kosten würde oder die Geschwister wechseln sich Jahr weise mit der Grabpflege ab.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Man könnte es doch ganz platt formulieren: nur weil irgendwo die Eltern begraben sind, besteht kein Anspruch darauf, dort auch begraben zu werden. Einerlei, ob man Erbe ist oder nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Für das "müssen" gibt es absolut gar keinen Beweis.
Und die Erben schulden die Kosten der Bestattung anteilig demjenigen der sie ausgelegt hat.

Also ich muß mal sagen, auskennen im Erbrecht ist hier Null. Besser Sie schreiben gar nicht als so einen Unsinn.
Woher wollen Sie denn wissen, ob es dafür Beweise gibt oder nicht?. Es gibt sie. Unklar war nur die Grabstelle. Die im übrigen, so wie Sie meinten, ein Einzelgrab sein sollte? Es ist aber doch ein Familiengrab. Eines was an Ort und Stelle eingefriedet wurde, da abgelaufen. Dieses Fam. Grab wurde aktiviert. Nun haben Sie sicherlich auch was dazu gelernt. Fachleute sind heute wirklich rar und die sich dafür halten tun dann auch auch noch als wüßten sie was und geben es weiter. Trotzdem Danke für den Zeitvertreib man hat ja nichts wichtigeres zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gehrechtkeit
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es gibt kein Familiengrab - es gibt nur das Grab von Erbe X.
Ein Zusatz, Wer richtig lesen und verstehen kann ist klar im Vorteil

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Woher wollen Sie denn wissen, ob es dafür Beweise gibt oder nicht?.

Hier wurden keine genannt.
Wenn man relevante Fakten verschweigt und dadurch dann falsche Antworten erhält, selber schuld.

Also mal Fakten auf den Tisch, welche konkreten Beweise für das "müssen" gibt es?



Zitat (von Gehrechtkeit):
Die im übrigen, so wie Sie meinten, ein Einzelgrab sein sollte?

Nö.



Zitat (von Gehrechtkeit):
Es ist aber doch ein Familiengrab

Ein Familiengrab bedingt, dass Familien im gleichen Grab beigesetzt werden.
Das ist hier erkennbar nicht der Fall, es ist auf 3 Mitglieder beschränkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Offensichtlich war die Laufzeit des Grabes ausgelaufen und ein neuer Vertrag wurde abgeschlossen. Von dem einen Erben. Das Friedhofsamt kann Auskunft darüber erteilen, wer jetzt die Verfügungsbefugnis über das Grab hat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3536 Beiträge, 558x hilfreich)

Zitat (von Gehrechtkeit):
Einer hatte Generalvollmacht. Und nutzte diese für den erstverstorbenen Elternteil eine Grabstelle zu erwerben.

Dem Satz ist nicht zu entnehmen, dass es
Zitat (von Gehrechtkeit):
Eines was an Ort und Stelle eingefriedet wurde, da abgelaufen. Dieses Fam. Grab wurde aktiviert

Zitat (von Gehrechtkeit):
Die im übrigen, so wie Sie meinten, ein Einzelgrab sein sollte?

Von einem Einzelgrab war bisher nicht Rede, gäbe auch nur bei einer Urnenbeisetzung einen Sinn, weil 2 Särge innerhalb kurzer Zeit dort nicht bestattet werden könnten.
Zitat (von Gehrechtkeit):
Haben die 2 weiteren Miterben einen Ausgleichungsanspruch gegenüber der Bevollmächtigten Miterbin?

Schleierhaft wird bleiben, welchen Ausgleich sie erwarten?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

"Familiengrab" ist kein juristischer Begriff. Für die Friedhofsverwaltungen bedeutet er in der Regel, dass dort mehrere Personen begraben werden dürfen. Früher musste ein familiärer Bezug da sein, ergab sich aus den jeweiligen Friedhofssatzungen. So hatte beispielsweise ein nichteheliches Kind im Grab seines Vaters nichts zu suchen. Jedenfalls kann man aus der Vokabel "Familiengrab" nicht herleiten, dass alle Familienmitglieder oder wer auch immer einen Anspruch hat, dort beigesetzt zu werden. Das ergibt sich allein aus dem aktuellen Vertrag mit dem Friedhofsamt. Und der Vertragspartner des Amtes kann dann bestimmen, wer in das Grab noch reinkommt.

Ist doch eigentlich logisch, oder?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120125 Beiträge, 39832x hilfreich)

Mal schauen was wir aus den Fakten-Krümeln zusammen bekommen...

Es gibt eine Grabstelle.
Wie diese umgangssprachlich bezeichnet wird, ist irrelevant.

Die Nutzung dieser Grabstelle ist abgelaufen, damit sind alle Rechte vorheriger Nutzer erloschen.

Ein Erbe erwarb die Nutzungsrechte daran. In seinem eigenen Namen und von seinem eigenen Geld. Dazu brauchte er keine Vollmacht. Insofern ist die Theorie vom Missbrauch der "Pflegevollmacht" schon mal vom Tisch.

Nun zur Theorie, das der Erbe hätte im Sinne der Mutter handeln müssen.
Dazu hätte es erst mal einer rechtlichen Verpflichtung diesbezüglich bedurft.
Das nächste Problem ist, das der Bevollmächtigte gar nicht im Sinne der Mutter handeln muss / darf, denn sonst würde es denknotwendigerweise .keines solchen Betreuers bedürfen.
Dann ist das Problem, das man nachweisen müsste, was denn der Sinn der Mutter unmittelbar vor dem Eintritt des Betreuungsfalles gewesen wäre.

So, nun kommen wir zum Ausgleichsanspruch, was konkret soll dann da ausgeglichen werden?
Kosten können es nicht sein, denn da sind ja keine entstanden.
Bliebe nur der ideelle Anspruch - nur wo soll der herkommen?


Die ominösen Bewiese - für was auch immer - und deren Qualität sind weiterhin unbekannt.



Zitat (von Gehrechtkeit):
Schon gar nicht schulden wir ihr was,

Bestattungskosten sind Erbfallschulden, somit trägt der Erbe die Bestattungskosten, bei einer Erbengemeinschaft jeder Erbe entsprechend. Siehe § 1967 BGB, § 1968 BGB.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.948 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen