Großtante und Vater verstorben. Brauche Hilfe

3. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
markgo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Großtante und Vater verstorben. Brauche Hilfe

Hallo zusammen.
Im Juli verstarb meine Großtante (Tante von meinem Vater). Meine Mutter und mein Vater sind im Testament zu jeweils halb halb eingetragen.
Mein Vater ist allerdings vor 6 Jahren verstorben. Meine Mutter behauptet jetzt Alleinerbe zu sein.
Meine Schwester und ich haben vor 6 Jahren auf unser Erbe von meinem Vater verzichtet. Was im Nachhinein ein riesen Fehler war.

Es ging um ein 2 Familienhaus und eine hohe Summe Bargeld, Aktien usw. Wir haben meiner Mutter dies gelassen, da sie einige Umbaumassnahmen am Haus machen wollte. Wir sind aber im Grundbuch für das Haus eingetragen. Allerdings haftet sie alleine für das Haus und die Hypotheken usw.
Habe immer etwas von Erbengemeinschaft gehört.

Sorry, das ich so ausschweife, aber ich dachte das wäre für diesen Fall wichtig. Die Vorgeschichte.

Meine Frage nun. Können wir rechtlich irgend etwas machen, da mein Vater ja nun auch tot ist und wir die einzigen Nachfahren von ihm sind. Steht uns irgend etwas zu oder nicht? Ich möchte das nur schnell abklären, da das Geld vermutlich sonst gnadenlos "verballert" wird (Kaufsucht).

Vielen Dank an alle schon mal im Vorraus.


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-- Editiert markgo am 03.12.2014 12:25

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Steht uns irgend etwas zu oder nicht? Nö - Sie haben das väterliche Erbe ja ausgeschlagen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
markgo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was wäre denn gewesen, wenn wir es nicht ausgeschlagen hätten?

Wir stehen ja immernoch im Grundbuch wegen dem Haus......

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Was wäre denn gewesen, wenn wir es nicht ausgeschlagen hätten? Na, dann wären Sie in der Erbfolge an die Stelle Ihres Vaters getreten.
Wir stehen ja immernoch im Grundbuch wegen dem Haus...... Und wie sind Sie da hineingekommen? Sie haben das Erbe doch ausgeschlagen - wie kommen Sie dann ins Grundbuch?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
markgo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo.
Und danke erstmal für die Antworten.

Ja, das mit dem Grundbucheintrag verstehe ich ja auch nicht wirklich. Es ist aber so eingetragen. Wir haben ja nur auf die finanziellen Mittel verzichtet die vorhanden waren, damit eben das Haus umgebaut wird usw.

Deswegen hatte ich ja Erbengemeinschaft geschrieben. So habe ich das immer gehört. Und wir müssen auch immer alle zusammen zum Anwalt um Unterschriften zu leisten, die das Haus betreffen (z.B. Hypothek aufstocken usw.)

Vielleicht haben wir dann also doch noch eine Chance an den Erbteil meines verstorbenen Vaters zu kommen.....



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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Wir haben ja nur auf die finanziellen Mittel verzichtet die vorhanden waren Tja, dann wird es wohl drauf ankommen, in welcher Form Sie das getan haben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
markgo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, ich habe noch einmal nachgesehen. Wir sind offiziell eine Erbengemeinschaft. Es gibt zu dem Verzicht auf die finanziellen Mittel nichts schriftliches. War wohl so eine mündliche Absprache mit Anwalt usw.

Wie haben wir jetzt die Chance an den Erbteil unseres Vaters zu kommen? Müssen wir einen Erbschein beantragen, oder reicht es eventuell mit meiner Mutter zu sprechen?

Eventuell kann mir noch jemand einen Paragraphen nenne, den ich ihr schriftlich vorlegen kann. Das wäre noch besser. Oder sollen wir lieber gleich einen Anwalt kontaktieren?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

reicht es eventuell mit meiner Mutter zu sprechen? Ich glaube, Sie kennen Ihre Mutter besser als ich - wie soll ich das nun bitte beantworten?
sollen wir lieber gleich einen Anwalt kontaktieren? Wenn das Reden mit der Mutter nicht zum Ziel führt, wird das wohl die beste Variante sein.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
markgo
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Gibt es eventuell irgendwo im Netz oder auch woanders, dazu
Einen Text, ein Urteil, einen Paragraphen oder etwas vergleichbares, was ich ihr vorlegen könnte Ich will ihr ja nicht gleich mit einem Anwalt drohen. Nur um das ganze noch zu untermauern und zu stärken.

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Na, probieren Sie es doch mal hiermit: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2033.html

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#10
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8261 Beiträge, 4561x hilfreich)

quote:
Meine Frage nun. Können wir rechtlich irgend etwas machen, da mein Vater ja nun auch tot ist und wir die einzigen Nachfahren von ihm sind. Steht uns irgend etwas zu oder nicht?

Das kommt auf den genauen Wortlaut des Testaments der Tante an.
quote:
Wie haben wir jetzt die Chance an den Erbteil unseres Vaters zu kommen? Müssen wir einen Erbschein beantragen, oder reicht es eventuell mit meiner Mutter zu sprechen?

Den Erbteil habt ihr schon, ihr müsstet euch über die Aufteilung oder Auseinandersetzung des Nachlasses einigen. Bzgl. des Hauses bedarf es zwingend einer notariellen Beurkundung. Ein Erbnachweis (wenn kein Testament vorhanden ist, ein Erbschein) ist erforderlich.


-- Editiert cruncc1 am 03.12.2014 20:42

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17274 Beiträge, 9521x hilfreich)


Hm.
Liegt hier nicht eigentlich ein Fall der Anwachsung nach §2094 BGB vor?
D.h. Wenn Vater und Mutter im Testament der Großtante zu je 1/2 bedacht sind, dann müsste der 1/2-Anteil des Vaters auf die Mutter übergehen, wenn der Vater zum Todeszeitpunkt der Großtante schon vorverstorben war.
Dass die Kinder des Vaters automatisch an die Stelle des Vaters treten, sehe ich nicht - es sei denn, sie sind im Testament der Großtante als Ersatzerben nach §2096 BGB benannt.
Dies automatische "Nachrücken" der Kinder an die Stelle des Vaters gilt nach §2069 BGB nur bei Erbfällen unter Abkömmlingen. Der Vater ist aber gar kein Abkömmling seiner Großtante.

Man kennt das Testament der Großtante nicht im Wortlaut. Aber nach den von markgo mitgeteilten Fakten würde ich davon ausgehen, dass die Mutter tatsächlich Alleinerbin geworden ist - und dass es auf den Erbverzicht der Kinder des Vaters gar nicht ankommt.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8261 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat:
Man kennt das Testament der Großtante nicht im Wortlaut

.... und daher kann man nicht wissen, ob Ersatzerben bestimmt wurden oder ob Anwachsung eintritt.
Zitat:
- und dass es auf den Erbverzicht der Kinder des Vaters gar nicht ankommt

Es gibt keinen "Erbverzicht" der Kinder.

-- Editiert cruncc1 am 03.12.2014 22:26

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17274 Beiträge, 9521x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>.... und daher kann man nicht wissen, ob Ersatzerben bestimmt wurden oder ob Anwachsung eintritt. <hr size=1 noshade>

Die Ersatzerben müssten aber ausdrücklich bestimmt sein. Wenn im Testament der Großtante nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Kinder des Vaters nachrücken sollen, dann tritt Anwachsung ein (= Mutter bekommt alles).
Und von einer solchen Bestimmung der Ersatzerben im Testament hat markgo nichts berichtet. Also muss man vom gesetzlichen Normalfall ausgehen, der die Anwachsung vorsieht.

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt keinen "Erbverzicht" der Kinder. <hr size=1 noshade>

In Eingangsbeitrag hieß es:
Meine Schwester und ich haben vor 6 Jahren auf unser Erbe von meinem Vater verzichtet.



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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#14
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

"Die Ersatzerben müssten aber ausdrücklich bestimmt sein. Wenn im Testament der Großtante nicht ausdrücklich geregelt ist, dass die Kinder des Vaters nachrücken sollen, dann tritt Anwachsung ein (= Mutter bekommt alles)."

... Das kann ich so allgemein nicht unterschreiben. Die Einsetzung von Ersatzerben kann sich im Einzelfall auch aus einer erläuternden oder ergänzenden Auslegung des Testaments ergeben. Als nötiger Ansatz im Wortlaut des Testaments im Sinne der Andeutungstheorie wurde dabevon der Rspr. wiederholt auch schon die blosse Tatsache als ausreichend erachtet, dass nahe Verwandte (dann als Vertreter ihres Stammes) zu testamentarischen Erben eingesetzt wurden.

Das Ganze ist aber, wie immer in Auslegungsfragen, hochgradig einzelfallbezogen. Man sollte sich nur vor Verallgemeinerungen ohne Kenntnis des Testamentswortlauts und des ansonsten nachweisbaren Erblasserwillens hüten.

Ansonsten ist natürlich die Anwachsung der im Gesetz genannte Regelfall für den Fall dass Ersatzerben nicht eingesetzt wurden, ganz klar.

Gruss

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edit Rechtschreibung

-- Editiert am 04.12.2014 13:29

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#15
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8261 Beiträge, 4561x hilfreich)

quote:
In Eingangsbeitrag hieß es:
Meine Schwester und ich haben vor 6 Jahren auf unser Erbe von meinem Vater verzichtet.


... und weiter unten heißt es:
quote:
Also, ich habe noch einmal nachgesehen. Wir sind offiziell eine Erbengemeinschaft. Es gibt zu dem Verzicht auf die finanziellen Mittel nichts schriftliches. War wohl so eine mündliche Absprache mit Anwalt usw.

somit gibt es keinen wirksamen "Erbverzicht".

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" "

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