Großmutter verstorben - Erbvertrag

8. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gaby1966
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Großmutter verstorben - Erbvertrag

Hallo alle miteinander!
Wir wurden heute vor ein Problem gestellt und wissen nicht wie wir weiter vorgehen sollen. Hintergrund ist, dass der Vater meines Sohnes (wir waren schon geschieden) verstorben ist als mein Sohn 14 Jahre alt war. Er ist mittlerweile 24 Jahre alt und nun ist seine Oma väterlicher Seite verstorben. Heute bekam er nun ein Schreiben vom Gericht, in dem steht, dass ein Erbvertrag vorliegt in dem festgehalten ist, dass sein Opa die eine Hälfte bekommt und seine Tante sowie sein Cousin und seine Cousine die andere Hälfte und er von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Das Gericht wies ihn aber darauf hin, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat.

Da er ein gutes Verhältnis zu seinen Großeltern hatte war er wie vor den Kopf geschlagen.

Nun ist meine Frage: Muss er etwas unternehmen oder geht das alles automatisch seinen Weg? Was ist in diesem Fall der Pflichtteil?

Danke für alle Antworten

Gaby

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Nun ist meine Frage: Muss er etwas unternehmen oder geht das alles automatisch seinen Weg?#
Ein Pflichtteilsanspruch kann/muss innerhalb von 3 Jahren gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

#Was ist in diesem Fall der Pflichtteil?#
Der Pflichtteilsanspruch ist die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wieviele Kinder hatte die Oma? Leben diese noch? Wenn nein, haben diese Kinder?

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gaby1966
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort:
Die Oma hatte 2 Kinder. Den Vater meines Sohnes, der verstorben ist und noch eine Tochter die in Italien lebt und selbst 2 erwachsene Kinder hat.
Gruß Gaby

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Wenn das Verhältnis zum Opa gut ist, dann sollte dein Sohn ihn einfach mal besuchen und sich erkundigen, warum er im Testament der Oma nicht genannt wird. Vielleicht war es ja keine Absicht, sondern nur Unwissenheit.
Möglicherweise hat die Oma ja gedacht, man könne nur an die lebenden Kinder vererben, und durch den Tod des Vaters sei dein Sohn nicht mehr erbberechtigt.

Auf jeden Fall sollte der Opa daran erinnert werden, das es 3 und nicht nur 2 Enkel gibt!




-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gaby1966
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber könnte der Opa den Erbvertrag überhaupt alleine noch ändern?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8019 Beiträge, 4498x hilfreich)

#Die Oma hatte 2 Kinder.#
Dann hat dein Sohn einen Pflichtteilsanspruch von 1/8 in bar.

#Vielleicht war es ja keine Absicht, sondern nur Unwissenheit.#
Selbst wenn dies so wäre, hätte dieses keinen Einfluss auf die im Erbvertrag bestimmte Erbfolge.

#Aber könnte der Opa den Erbvertrag überhaupt alleine noch ändern?#
Nur, wenn dies im Erbvertrag ausdrücklich geregelt ist.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.013 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen