Grundbuch Korrektur nur mit Notar?

18. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)
Grundbuch Korrektur nur mit Notar?

Hallo zusammen,

es gibt einen neuen Fall für den ich noch etwas Hilfe bräuchte.
https://i.ibb.co/4MM2BSb/Unbenannt.png (Die zwei Omas sind Schwestern)

Sachlage:
Der Opa 1 (rechts) als Vater der bereits toten Mutter und der Tante, hat seine Eigentumswohnung damals mit seinem Tod zu je 50% an die Mutter und Tante vererbt. Oma 1 (eher Stiefoma, da die Mutter Stieftochter war) hat allerdings ein lebenslanges Wohnrecht erhalten, weshalb mit der Wohnung nichts passiert ist. Nun ist Oma 1 verstorben und die 2 Söhne waren nach dem Tod der Mutter an ihre Stelle mit je 25% getreten. Erben waren somit die 2 Söhne und die Tante (25, 25 und 50%). Der Erbfall der Wohnung ist bereits lange durch den Tod des Opas erledigt gewesen. Durch den Tod der Oma 1 gibt es nun eine zweite Erbengemeinschaft bestehend aus (Oma 2, Vater, 2 Söhne zu je 25% für Oma 1).

Problem:
Im Grundbuch steht unerklärlicherweise die Oma 1 mit 1/3. Hierbei muss es sich wohl mal um einen Verwaltungsfehler bzw. Irrtum gehandelt haben, da Oma 1 kein Miteigentümer werden sollte, sondern lediglich lebenslanges Wohnrecht erhalten sollte. Die Familie ist sich einig, dass Oma 1 aus dem Grundbuch muss. Ein Notar behauptet, dass das Grundbuch nur bereinigt werden kann, wenn die Erbengemeinschaft von Oma 1gemeinsam unterschreibt, dass Sie auf den Teil von 1/3 der Oma 1 verzichten, damit er das Grundbuch neu aufsetzen kann. Kostenpunkt rund 4000€, weil durch den jetzigen Tod von Oma 1 theoretisch alle 4 Erben 25% von dem 1/3 erhalten, was natürlich im Grundbuch falsch ist, da die Wohnung längst 50% der Tante und je 25% den Söhnen gehört hatte. Um die Ordnung herzustellen, wollen es alle korrigieren.

Frage:
MUSS das wirklich auf diese Weise teuer durch einen Notar erfolgen, oder reicht es, wenn einer oder mehrere Erben von Oma 1 zum Grundbuchamt bzw. Amtsgericht gehen und dort mit der Sterbeurkunde und den Testamenten eine Korrektur des Grundbuches vornehmen? Oder können das tatsächlich nur alle 4 gemeinsam durch eine Verzichtserklärung?

VG

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33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1624 Beiträge, 984x hilfreich)

Steht Oma 1 wirklich mit 1/3 im Grundbuch? Oder stehen dort Oma1, Tante, Mutter (oder statt der Mutter die gelben Söhne) in Erbengemeinschaft?
So oder so, ein Verwaltungsfehler ist das nicht.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Im Grundbuch steht unerklärlicherweise die Oma 1 mit 1/3.

Zu jedem Eintrag wird auch die Eintragungsgrundlage vermerkt. Was steht zur Eintragung von Oma 1 im Grundbuch?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Ob da jetzt 1/3 steht weiß ich nicht. Das ist die Info der Tante.
Vermutlich steht dort Oma 1, Tante und die 2 Söhne.
Es geht aber vielmehr darum, Oma 1 aus dem Grundbuch auszutragen. Sie hätte dort nicht drinstehen sollen.
Es ist damals auch versehentlich Oma 2 mit eingetragen und dann ausgetragen worden. Aber unabhängig warum sie dort eingetragen ist.

Kann einer der 4 Erben von Oma 1 die Korrektur beim Grundbuchamt mit Sterbeurkunde und Testamenten veranlassen, oder müssen wirklich alle 4 Erben von Oma 1 zum Notar und schriftlich auf den Anspruch von Oma 1 verzichten, damit der Notar eine Korrektur aufgeben kann? Ich hätte gedacht,dass man das auch ohne Notar kann, denn der möchte natürlich viel viel Geld haben und es gibt keine Streitigkeit bei dem Thema, dass es korrigiert werden soll.

-- Editiert von User am 18. Mai 2024 18:49

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malusttas):
Kann einer der 4 Erben von Oma 1 die Korrektur beim Grundbuchamt mit Sterbeurkunde und Testamenten veranlassen,

Nein, bzw. nur dann wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist.

Dazu muss man aber erst einmal wissen, warum Oma 1 überhaupt eingetragen wurde.

Was macht denn alle Beteiligten so sicher, dass Oma 1 nicht ins Grundbuch gehört? Ich hätte jetzt vermutet, dass sie von Opa 1 geerbt hat und aus diesen Grund zurecht im Grundbuch steht und dass es sich bei je 50% für Mutter und Tante um eine Fehlinformation handelt.

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#5
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was macht denn alle Beteiligten so sicher, dass Oma 1 nicht ins Grundbuch gehört? Ich hätte jetzt vermutet, dass sie von Opa 1 geerbt hat und aus diesen Grund zurecht im Grundbuch steht und dass es sich bei je 50% für Mutter und Tante um eine Fehlinformation handelt.


Im Testament von Opa 1 steht deutlich, dass die Wohnung zu je 50% an die Tante und an die Mutter geht.
Jeweils beides leibliche Töchter des Opa 1. Die Oma 1 hat ausdrücklich nur das lebenslange Wohnrecht erhalten.
Da die Mutter verstorben ist, sind die Söhne an die Stelle der Mutter zu je 25% getreten. Das wurde auch im Testament von Oma 1 so noch mal festgehalten. Insofern ist auch seitens Oma 1 im Testament unstrittig, dass die Wohnung nicht Oma 1 gehört. Beide Testamente liegen vor.

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Im Testament von Opa 1 steht deutlich, dass die Wohnung zu je 50% an die Tante und an die Mutter geht.
Jeweils beides leibliche Töchter des Opa 1. Die Oma 1 hat ausdrücklich nur das lebenslange Wohnrecht erhalten.
Da die Mutter verstorben ist, sind die Söhne an die Stelle der Mutter zu je 25% getreten. Das wurde auch im Testament von Oma 1 so noch mal festgehalten. Insofern ist auch seitens Oma 1 im Testament unstrittig, dass die Wohnung nicht Oma 1 gehört. Beide Testamente liegen vor.

Es kommt darauf an, wie das Testament genau formuliert wurde. Dass die Wohnung an die Tante und die Mutter geht, ist ein Vermächtnis. Diese Formulierung hat keinen Einfluss auf die Erbfolge. Daher kann es durchaus sein, dass die Oma Miterbin geworden ist. Damit die Wohnung an die Tante und die Mutter überschrieben wird, muss ein notarieller Vertrag mit allen Erben beim Notar beurkundet werden.

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#7
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Damit die Wohnung an die Tante und die Mutter überschrieben wird, muss ein notarieller Vertrag mit allen Erben beim Notar beurkundet werden.


Du meinst die 2 Söhne und die Tante ^^ Die Söhne sind ja an die Stelle der Mutter getreten durch den Tod.

Also im Testament von dem Opa steht zunächst "Ich setze - untereinander zu gleichen Teilen - zu meinen Erben ein:". Dort sind Mutter, Tante und Oma 1 benannt. In Punkt 2 wird folgendes "Vermächtnis" bestimmt:
"Meine Ehefrau Oma 1 nachstehend - Berechtigte- genannt - soll an meiner Eigentumswohnung in XXX ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit gemäß §1093 BGB erhalten". Weiter heißt es "Das Wohnungsrecht soll nach dem Erbfall unverzüglich im Wohnungsgrundbuch eingetragen werden." Dann noch, dass die Erben ggf. mitwirken sollen. Und dann noch ein Passus "Für die Löschung des Wohnungsrechts im Grundbuch soll die Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten genügen".

Interessant vielleicht auch der Teil 5: "Hinsichtlich der Teilung des Nachlasses und der Auseinandersetzung ordne ich an: A) meine Ehefrau soll das Wohnungsrecht gem Ziff. 2) als Vermächtnis neben dem ANteil an den sonstigen Nachlaßvermögen erhalten. B) Dafür soll das Nachlaßvermögen, soweit es aus dem Wohnungseigentum besteht, für die Dauer des Wohnungsrechts nicht auseinandergesetzt werden".
Und dann "Mit dem Tode meiner Ehefrau soll das Weohnungseigentum je zur Hälfte den beiden weiteren Miterbinen zustehen"....dann blabla und noch "C) Eine Auseinandersetzung bezüglich des Wohnungseigentums soll nicht erfolgen, solange das Wohnungsrecht besteht".

Für mich alles recht schwammig, aber liest sich für mich irgendwie so, dass aufgrund der Formulierungen die Oma 1 deshalb mit als Eigentümerin im Grundbuch steht. Wenn das die Erbengemeinschaft von Oma 1 nun wirklich nur zu 4. via Notar lösen kann, dann ist das schade aber wohl so ^^

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Für mich alles recht schwammig, aber liest sich für mich irgendwie so, dass aufgrund der Formulierungen die Oma 1 deshalb mit als Eigentümerin im Grundbuch steht. Wenn das die Erbengemeinschaft von Oma 1 nun wirklich nur zu 4. via Notar lösen kann, dann ist das schade aber wohl so ^^

Was ist da schwammig? Die Formulierung ist doch eindeutig:
Zitat (von Malustras):
Ich setze - untereinander zu gleichen Teilen - zu meinen Erben ein:". Dort sind Mutter, Tante und Oma 1 benannt.


Ohne Notar geht da nichts.

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#9
 Von 
Sumsalabim
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
"Ich setze - untereinander zu gleichen Teilen - zu meinen Erben ein:". Dort sind Mutter, Tante und Oma 1 benannt.


Und da ist schon die Drittelung im Grundbuch.
Also 1/3 Oma 1, 1/3 Tante, je 1/6 die beiden Söhne.

Zitat (von Malustras):
B) Dafür soll das Nachlaßvermögen, soweit es aus dem Wohnungseigentum besteht, für die Dauer des Wohnungsrechts nicht auseinandergesetzt werden".


Also solange Oma 1 das Wohnrecht inne hält, soll die Erbengemeinschaft in der Schwebe sein. Auch 20 Jahre?

Zitat (von Malustras):
Und dann "Mit dem Tode meiner Ehefrau soll das Wohnungseigentum je zur Hälfte den beiden weiteren Miterbinen zustehen"


Kommt sofort der Fragereflex, ob die Oma 1 mit unterschrieben hat und es ein Testament mit Erbvertrag ist.
Opa 1 kann mit seinem Testament nicht Oma 1 vorschreiben, was sie mit ihrem Wohnungsanteil zu machen hat.

Da ist von den Söhnen und der Tante damals beim Tod des Opa 1 wohl niemand gegen angegangen. Mit Oma 1 zu Lebzeiten anlegen ist halt nicht schön.

Zitat (von Malustras):
Ein Notar behauptet, dass das Grundbuch nur bereinigt werden kann, wenn die Erbengemeinschaft von Oma 1gemeinsam unterschreibt, dass Sie auf den Teil von 1/3 der Oma 1 verzichten


Und genau das ist es auch. Ein Erbteilsverzicht. Wenn Oma 2 und Vater da mitmachen ist es doch ok.
Um den Wunsch von Opa 1 zu erfüllen, sind die 4000 Euro ja dann gut angelegt. :smile:

Alternativ können Oma 2 und Vater über eine Erbausschlagung nachdenken. Tante dürfte das zum obigen nicht gefallen, weil sie dann immer noch 1/3 der Wohnung hätte, die Söhne dann aber auch je 1/3.
Die Söhne können zeitversetzt ja wohlwollende Schenkungen aus dem restlichen Erbe dann an Oma 2 und Vater machen. :smile: (Kosten 60 Euro; restliches Vermögen wegen geringem Steuerfreibetrag beachten)

Ansonsten, wenn Oma 1 kein notarielles Testament hatte, beim Gericht einen Erbschein beantragen (Kosten vielleicht 500 Euro) . Mit dem (oder notariellen Testament) beim Grundbuchamt das 1/3 von Oma 1 ändern lassen.

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#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Ich setze - untereinander zu gleichen Teilen - zu meinen Erben ein:". Dort sind Mutter, Tante und Oma 1 benannt.

Die Grundbucheintragung ist also völlig korrekt.

Zitat (von Malustras):
"Mit dem Tode meiner Ehefrau soll das Weohnungseigentum je zur Hälfte den beiden weiteren Miterbinen zustehen"

Das ist eine Teilungsanordnung. Den Erben von Oma 1 steht dafür ein Wertausgleich zu.

Zitat (von Malustras):
Die Familie ist sich einig, dass Oma 1 aus dem Grundbuch muss.

Das ist schön. Es entspricht aber nicht dem im Testament geäußerten Willen von Opa 1.

Zitat (von Sumsalabim):
Opa 1 kann mit seinem Testament nicht Oma 1 vorschreiben, was sie mit ihrem Wohnungsanteil zu machen hat.

Doch, in der hier vorliegenden Form kann er das. Da hat die Oma auch kein Mitbestimmungsrecht.

Es liegt also kein Verwaltungsfehler vor und das Grundbuchamt hat Alles richtig gemacht. Es sind vielmehr die Erben, die die Rechtsfolgen des genannten Testamentes falsch interpretieren.

-- Editiert von User am 19. Mai 2024 10:37

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Simsalabim):
Und genau das ist es auch. Ein Erbteilsverzicht.

Nein, es handelt sich nicht um einen Erbteilsverzicht.

Es handelt sich vielmehr um eine Schenkung der Erben von Oma 1 an die Kinder von Mutter und Tante.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Wenn das die Erbengemeinschaft von Oma 1 nun wirklich nur zu 4. via Notar lösen kann, dann ist das schade aber wohl so

Das hängt auch sehr davon ab, was mit der Immobilie in Zukunft passieren soll. Wenn ein Verkauf oder eine Übernahme der gesamten Immobilie durch einen Miterben geplant ist, dann kann man sich das Geld für eine vorhergehende Korrektur sparen.

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#13
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Ok das ist spannend.
Also sieht es offenbar so aus, dass die beiden Söhne gar nicht je 25% sondern je 1/6 geerbt haben (durch die verstorbene Mutter) und Tante und Oma 1 je 1/3. Dann ist klar, warum die Tante es korrigieren möchte.

Heißt, wenn wir nicht zum Notar gehen, dann hätten die beiden Söhne je 1/6 + 1/4 von den 1/3 der Oma 1, da sie dort ja auch 1/4 von erben, aber Vater und Oma 2 auch je 1/4 von den 1/3 der Oma 1. Ist natürlich etwas komplexer dann. Sollten Vater und Oma 2 das Erbe ausschlagen bezieht sich das aber dann nicht nur auf die Wohnung, sondern auf das ganze Erbe von Oma 1 oder? Das wäre nicht gewünscht. In dem Fall hätten die Tante und die beiden Söhne jeweils 1/3? Dann wären die Söhne natürlich besser gestellt. Würde aber klar zu einem Familienkonflikt seitens Tante führen. Und wenn man doch zum Notar geht, können Oma 2 und Vater auf ihren Teil an der Wohnung verzichten und der Notar kann die 50, 25, 25 % herstellen?
Dann wird es wohl nur den Weg über den Notar geben. Aber dann ist es interessant, dass das Testament von Opa 1 etwas anderes bezweckt hat, als wir das immer interpretiert haben, da auch Oma 1 im Testament von 50, 25, 25 ausgegangen ist.

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#14
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das hängt auch sehr davon ab, was mit der Immobilie in Zukunft passieren soll. Wenn ein Verkauf oder eine Übernahme der gesamten Immobilie durch einen Miterben geplant ist, dann kann man sich das Geld für eine vorhergehende Korrektur sparen.


Heißt auch ein Verkauf durch einen Makler wäre ohne Korrektur möglich?
Da sagte die Tante, dass das nicht ginge und das Grundbuch erst korrigiert werden müsse.
Vielleicht auch, weil sie Sorge hat, dass die Erben von Oma 1 ihren Anspruch geltend machen könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Heißt auch ein Verkauf durch einen Makler wäre ohne Korrektur möglich?

Ja, dann kann man anschließend den Verkaufserlös ohne Makler verteilen.

Zitat (von Malustras):
Also sieht es offenbar so aus, dass die beiden Söhne gar nicht je 25% sondern je 1/6 geerbt haben (durch die verstorbene Mutter) und Tante und Oma 1 je 1/3. Dann ist klar, warum die Tante es korrigieren möchte.

Es gibt Erbquoten wie dargestellt und zusätzlich eine Teilungsanordnung.

Eine Teilungsanordnung führt aber nur zur Zuordnung bestimmter Gegenstände an einzelne Erben bei Beibehaltung des wertmäßigen Erbteils. Wem also im Rahmen einer Teilungsanordnung ein oder mehrere Erben einen Gegenstand erhalten, dann sind sie den anderen Erben zum Ausgleich des Wertes verpflichtet, es sei denn der Ausgleich wurde im Testament ausdrücklich ausgeschlossen.

Genau genommen gehört den beiden Söhnen also je 1/4 des Hauses mit der Pflicht je 1/12 als Ausgleich zu zahlen.

Bei einem Verkauf mit anschließender Aufteilung des Kaufpreises steht den Söhnen im Ergebnis also je 1/6 zu.

Das Testament von Opa 1 ist komplex und für einen Laien sind die genauen Rechtsfolgen nicht leicht durchschaubar.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Okay, also die einfachsten Wege wären jetzt entweder wir verkaufen die Wohnung mit Makler
und teilen den Erlös so auf, wie wir uns das alle immer gedacht haben, unabhängig davon wie die Aufteilungen sind. (Dann müssten vermutlich aber auch alle Erben beim Verkauf irgendwo mit unterschreiben?).

Oder man machts über den Notar mit Verzichterklärung, um Oma 1 auszutragen und dann zu verkaufen.
Die anderen Wege würde ich schon wegen dem Konfliktpotential eher nicht sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Oder man machts über den Notar mit Verzichterklärung, um Oma 1 auszutragen und dann zu verkaufen.

Diese Variante halte ich ich bei einem geplanten Verkauf für Geldverschwendung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Diese Variante halte ich ich bei einem geplanten Verkauf für Geldverschwendung.


Ich auch, weil niemand hintergangen wird. Aber die Tante könnte darauf bestehen, um sich selbst abzusichern,
sollte da Misstrauen bestehen, dass Sie beim Verkauf nicht die angedachten 50% zugesprochen bekommt. Das Verhältnis von Tante zu Oma 2 ist nicht so gut.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Was hat jetzt Oma 2 damit zu tun?

Zitat (von Malustras):
Aber die Tante könnte darauf bestehen, um sich selbst abzusichern,

Wenn sie die Kosten alleine übernimmt, dann würde ich sie nicht aufhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was hat jetzt Oma 2 damit zu tun?


Naja wenn der Vater und Oma 2 nichts unterschreiben und alles so lassen wie es ist, würden Sie ja theoretisch miterben. Ich muss aber noch mal ein großes ABER einwerfen.
Im Testament von Oma 1 steht eigentlich:

" 1a) Sollten zu meinem Nachlass Rechte, insbesondere Eigentümerrechte, an der Eigentumswohnung XYZ gehören, sei es direkt, oder indirekt vermittelt durch meine Zugehörigkeit zur Erbengemeinschaft nach meinem Ehemann, so bestimme ich, dass duese Rechte an der Eigentumswohnung den beiden Töchtern meines Ehemannes "Verstorbene Mutter" und "Tante" zu gleichen Teilen zustehen sollen".

Für mich liest sich das eigentlich so, als hätte Oma 1 zwar durch das Testament vom Opa 1 Eigentumsrechte mit 1/3 erworben, sie hätte durch das Testament aber auf ihren Teil verzichtet und damit müsste ja eine Grundbuch Korrektur mit Sterbeurkunde und Testament beim Grundbuchamt bzw. Amtsgericht problemlos möglich sein...


Und ja bei einem Notar sehe ich die Kosten eigentlich auch bei der Tante, sofern der Verkauf auch einfach so möglich ist, oder möglicherweise sogar direkt eine Änderung beim Grundbuchamt. Ich sag mal so... Versuch macht Kluch. Mehr als ablehnen kann es das Grundbuchamt ja auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Für mich liest sich das eigentlich so, als hätte Oma 1 zwar durch das Testament vom Opa 1 Eigentumsrechte mit 1/3 erworben, sie hätte durch das Testament aber auf ihren Teil verzichtet und damit müsste ja eine Grundbuch Korrektur mit Sterbeurkunde und Testament beim Grundbuchamt bzw. Amtsgericht problemlos möglich sein...

Nein, das siehst du falsch. Die "Korrektur" ist nicht einfach problemlos möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sumsalabim
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Also sieht es offenbar so aus, dass die beiden Söhne gar nicht je 25% sondern je 1/6 geerbt haben (durch die verstorbene Mutter) und Tante und Oma 1 je 1/3.


Da helfen Mutmaßungen nichts. Grundbuchauszug holen, nachsehen.
Oder die 10 Euro sparen und der Tante glauben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Naja wenn der Vater und Oma 2 nichts unterschreiben

Warum Oma 2 irgendetwas unterschreiben soll verstehe ich immer noch nicht.

Zitat (von Malustras):
Für mich liest sich das eigentlich so, als hätte Oma 1 zwar durch das Testament vom Opa 1 Eigentumsrechte mit 1/3 erworben, sie hätte durch das Testament aber auf ihren Teil verzichtet

Nein sie hat auf nichts verzichtet. Sie hat nur bekräftigt, was eigentlich schon im Testament von Opa 1 stand.

Zitat (von Malustras):
Mehr als ablehnen kann es das Grundbuchamt ja auch nicht.

Das Grundbuchamt muss den Antrag ablehnen.

Zitat (von Malustras):
Und ja bei einem Notar sehe ich die Kosten eigentlich auch bei der Tante, sofern der Verkauf auch einfach so möglich ist,

Wenn man direkt verkauft, dann fallen gar keine Kosten an. Die trägt jedenfalls im Normalfall der Käufer.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein sie hat auf nichts verzichtet. Sie hat nur bekräftigt, was eigentlich schon im Testament von Opa 1 stand.


Aber dann ist doch eindeutig beschrieben, dass Oma 1 keinen Eigentumsanteil bei sich sieht, sondern bei der Tante und der Mutter. Das ist doch dann ein Verzicht Ihrerseits und damit sollte doch auch ohne Notar einer Korrektur nichts im Wege stehen? Wir würden es wohl einfach mal beim Grundbuchamt in Erfahrung bringen, bevor wir den teuren Weg über den Notar gehen.

Wenn es nach mir geht, würde ich auch den direkten Verkauf so befürworten. Die Tante hat aber die Sorge, dass aufgrund dieser Unklarheiten mit Oma 1 Probleme oder Komplikationen beim Verkauf entstehen könnten und wollte es daher zuvor bereinigen lassen.

Bin ich ja gespannt.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Aber dann ist doch eindeutig beschrieben, dass Oma 1 keinen Eigentumsanteil bei sich sieht, sondern bei der Tante und der Mutter.

Nein, das ist nicht eindeutig beschrieben.

Zitat (von Malustras):
damit sollte doch auch ohne Notar einer Korrektur nichts im Wege stehen?

Selbst wenn es so wäre wie Du glaubst, ginge eine Korrektur ohne Notar nicht.

Zitat (von Malustras):
Wir würden es wohl einfach mal beim Grundbuchamt in Erfahrung bringen,

Alles andere als eine Ablehnung wäre eine krasse Fehlentscheidung, die von jedem Beteiligten angefochten werden könnte.

Zitat (von Malustras):
Die Tante hat aber die Sorge, dass aufgrund dieser Unklarheiten mit Oma 1 Probleme oder Komplikationen beim Verkauf entstehen könnten

Beim Verkauf wird es keine Probleme geben. Wie der Verkaufserlös verteilt wird ist alleine Sache der Erben.

Das Grundbuchamt wird nur eine Berichtigung in der Form vornehmen, dass die Erben der Oma 1 an deren Stelle eingetragen werden und zwar ohne Berücksichtigung der Sonderklausel zu Immobilie.

Oma 1 wird dann ersetzt durch:
Sohn 1, Sohn 2, Vater und Tante in Erbengemeinschaft. Das erfolgt kostenfrei innerhalb von zwei Jahren nach Tod von Oma 1.

Den Kaufvertrag müssen dann alle vier Beteiligten unterschreiben.

Der Eintrag wird dann nach meiner Auffassung lauten:
Sohn 1, Sohn 2, Vater und Tante in Erbengemeinschaft,
Sohn 1,
Sohn 2
und Tante in Erbengemeinschaft



-- Editiert von User am 19. Mai 2024 18:06

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Du meinst, wenn wir beim Grundbuchamt etwas ändern, wird das nur zur Folge haben, dass Oma 1 durch die 4 Erben von Oma 1 ersetzt wird? Das würden wir natürlich ablehnen und vorher in Erfahrung bringen.
Wäre ja dann sinnlos.

Die Frage wäre, wie man es jetzt macht, wenn man mit dem aktuellen Stand verkauft.
Oma 1 ist ja noch im Grundbuch vermerkt. Zusammen mit der Tante und den beiden Söhnen.
Wenn man nun trotzdem verkaufen würde, dann müssten ja trotzdem Vater, Oma 2, die beiden Söhne und die Tante beim Verkauf unterzeichnen? Weil Oma 1 ja nichts mehr unterzeichnen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8245 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von Malustras):
Du meinst, wenn wir beim Grundbuchamt etwas ändern, wird das nur zur Folge haben, dass Oma 1 durch die 4 Erben von Oma 1 ersetzt wird? Das würden wir natürlich ablehnen und vorher in Erfahrung bringen.
Wäre ja dann sinnlos.

Nennt sich Grundbuchberichtigung.

Ansonsten:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Zitat:
Die Frage wäre, wie man es jetzt macht, wenn man mit dem aktuellen Stand verkauft.
Oma 1 ist ja noch im Grundbuch vermerkt. Zusammen mit der Tante und den beiden Söhnen.
Wenn man nun trotzdem verkaufen würde, dann müssten ja trotzdem Vater, Oma 2, die beiden Söhne und die Tante beim Verkauf unterzeichnen? Weil Oma 1 ja nichts mehr unterzeichnen kann.

Den notariellen Kaufvertrag müssen alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Erben unterschreiben.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malistras):
Du meinst, wenn wir beim Grundbuchamt etwas ändern, wird das nur zur Folge haben, dass Oma 1 durch die 4 Erben von Oma 1 ersetzt wird?

Ja, das Grundbuchamt kann die Erben sogar mit Androhung oder Verhängung von Zwangsgeldern dazu zwingen, eine solche Grundbuchberichtigung zu beantragen.

Zitat (von Malustras):
Wenn man nun trotzdem verkaufen würde, dann müssten ja trotzdem Vater, Oma 2, die beiden Söhne und die Tante beim Verkauf unterzeichnen?

Der Vater muss der Sache doch sowieso zustimmen, egal ob Kaufvertrag oder Verzicht, aber was hat Oma 2 damit zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Malustras
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 18x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der Vater muss der Sache doch sowieso zustimmen, egal ob Kaufvertrag oder Verzicht, aber was hat Oma 2 damit zu tun?


Der Vater ist einer der 4 Erben von Oma 1.
Ging nur darum, wenn man jetzt verkauft und beim Grundbuch nichts ändert, dass beim Wohnungsverkauf dann halt alle Beteiligten Unterschreiben müssten. Wenn das das einzige ist, wäre das ja kein Problem im Vergleich zum Notar, der 4k kostet. Ich schätze mal, dass das Grundbuchamt ja dann von sich aus schon den Antrag ablehnen wird, die Oma 1 rauszustreichen. Mal sehen, was die sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48396 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Malistras):
Ging nur darum, wenn man jetzt verkauft und beim Grundbuch nichts ändert, dass beim Wohnungsverkauf dann halt alle Beteiligten Unterschreiben müssten.

Ja, das ist so und was ist das Problem dabei? Der Vater muss doch so oder so zum Notar, denn er ist derjenige, der in der Praxis tatsächlich verzichtet.

Zitat (von Malustras):
Wenn das das einzige ist, wäre das ja kein Problem im Vergleich zum Notar, der 4k kostet.

Ja, das ist das einzige.

Zitat (von Malistras):
Ich schätze mal, dass das Grundbuchamt ja dann von sich aus schon den Antrag ablehnen wird, die Oma 1 rauszustreichen. Mal sehen, was die sagen.

Ich würde erwarten, dass das Grundbuchamt den Antrag nicht nur ablehnen wird, sondern auch gleich zur Grundbuchberichtigung auffordern wird, d.h. zur Eintragung der Erben von Oma 1.





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