Grundbucheintrag - Wohnrecht - Pflichtteil?

9. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Peppo
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundbucheintrag - Wohnrecht - Pflichtteil?

folgendes:
der vater möchte seinem sohn das haus überschreiben. dieser baut das haus komplett neu auf. die eltern bekommen wohnrecht. der sohn zieht mit familie mit ein.
die mutter steht aber nicht im grundbuch.
hat das auswirkungen auf den pflichtteil? es sind noch 2 brüder da, die ihren pflichtteil dann bekommen sollen.
wie ist dass, zählt dann nur der vater also wenn er stirbt muss ausgezahlt werden? oder erst wenn auch die mutter stirbt?
wie ist das mit dem pflegeheim, falls er ins heim mal muss. dann kann ja das sozialamt die schenkung zurückfordern. gilt das auch bei der mutter?
weil ihr hat das haus ja in diesem sinne nie gehört?
danke schonmal.
gruß


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Eine Pflicht zur Auszahlung gibt es nicht in jedem Fall. Typischerweise ist es jedoch so, dass der Schenker die Schenkung an Bedingungen knüpft, z.B. dass er ein Wohnrecht erhält und/oder dass weitere Kinder sofort oder bei seinem Tod ausgezahlt werden. Die genauen Vereinbarungen unterliegen der freien Vereinbarung zwischen Schenker und Beschenktem.

Das Sozialamt kann eine Schenkung nur zurückfordern, wenn es für den Vater aufkommen muss, nicht jedoch, wenn es für die Mutter aufkommen muss. Dem Vater würde ich hier jedoch empfehlen, dass der Sohn die Verpflichtung zur Pflege von Vater und Mutter übernimmt und im Gegenzug für diese Leistung der Auszahlungsbetrag für die Geschwister entsprechend niedriger ausfällt. Dem Vater würde ich ebenfalls empfehlen, nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Frau das Wohnrecht zu fordern.

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#2
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Außerdem würde ich das Wohnrecht im Grundbuch für BEIDE eintragen lassen (1. Rang !!!), denn nur so ist ein lebenslanges Wohnrecht gesichert. Nachteil hierbei: Sollten BEIDE ins Pflegeheim kommen, erlischt dieses auch.

Besser daher lebenslanger Nießbrauch + Rückforderungsrecht (selbstverständlich auch im GB eingetragen = 1. Rang !!!).

Hierfür aber bitte unbedingt vorher einen Notar einschalten.

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#3
 Von 
guest-12311.10.2010 18:09:02
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
quote: quote:Sollten BEIDE ins Pflegeheim kommen, erlischt dieses auch.

Nein, ein Wohnrecht erlischt auch dann nicht.





"Erlischt" war hier vielleicht das falsche Wort, aber das Wohnrecht ist ein höchstpersönliches Recht und kann nicht auf Dritte übertragen werden - also de facto ...

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