Guten Abend,
folgendes Szenario:
Ich habe mit meinem Bruder eine Immobilie geerbt (50/50) und möchte ihm nun seinen Anteil abkaufen.
Ich weiß, dass man nach § 3 Nr. 3 GrEStG eigentlich von der Grunderwerbssteuer befreit ist. Allerdings wollen wir beim Notar keine Beurkundung als Erbauseinandersetzung anfertigen lassen, sondern eine Beurkundung als Kaufvertrag. Unterschreiben werde ich diese als Käufer, Testamentsvollstrecker, Bevollmächtigter des Erblassers, mein Vater als Bevollmächtigter des Erblassers und er mit seiner Frau als Erziehungsberechtigte für meinen Bruder.
Notar teilte uns mit, dass unter diesen Umständen es sein könnte, dass ich trotzdem Grunderwerbssteuer zahlen müsste.
Kann dazu jemand mehr sagen?
Vielen Dank!
Grunderwerbsteuer bei Hauskauf in der Erbengemeinschaft
3. Februar 2022
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Frage vom 3. Februar 2022 | 20:37
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Grunderwerbsteuer bei Hauskauf in der Erbengemeinschaft
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 3. Februar 2022 | 21:01
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
ZitatIch habe mit meinem Bruder eine Immobilie geerbt (50/50) und möchte ihm nun seinen Anteil abkaufen. :
Ich weiß, dass man nach § 3 Nr. 3 GrEStG eigentlich von der Grunderwerbssteuer befreit ist. Allerdings wollen wir beim Notar keine Beurkundung als Erbauseinandersetzung anfertigen lassen, sondern eine Beurkundung als Kaufvertrag.
Weshalb?
#2
Antwort vom 3. Februar 2022 | 21:11
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWeshalb? :
Mein Bruder ist minderjährig und wir möchten vermeiden, dass sich das Familiengericht einschaltet.
Die Einliegerwohnung ist vermietet und wir müssen dringend die Heizung erneuern. Des weiteren steigen die Zinsen und auch die Preise der Materialien bei den Handwerkern. Auch die Förderungen sind so ein Thema. Umso länger wir warten umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass wir die nicht mehr so bekommen wie geplant.
Auch möchten wir etwas Geld sparen. Wir haben vor 2 Jahren ein Gutachten erstellen lassen von der Immobilie und müssten in diesem Fall wieder eines für das Familiengericht anfertigen lassen.
Wenn wir diesen Weg gehen wird sich das Ganze noch ein halbes Jahr hinziehen.
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#3
Antwort vom 3. Februar 2022 | 21:40
Von
Status: Richter (8056 Beiträge, 4512x hilfreich)
ZitatMein Bruder ist minderjährig und wir möchten vermeiden, dass sich das Familiengericht einschaltet. :
Wie kommst du darauf, dass bei einem Verkauf keine Genehmigung des Familiengericht erforderlich sein sollte?
#4
Antwort vom 3. Februar 2022 | 21:54
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie kommst du darauf, dass bei einem Verkauf keine Genehmigung des Familiengericht erforderlich sein sollte? :
Da der Notar dies so gesagt hat.
#5
Antwort vom 4. Februar 2022 | 07:40
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatDa der Notar dies so gesagt hat. :
Dann würde ich mir schleunigst einen neuen Notar suchen und mich bei der Aufsichtsstelle beschweren.
#6
Antwort vom 9. Februar 2022 | 10:53
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann würde ich mir schleunigst einen neuen Notar suchen und mich bei der Aufsichtsstelle beschweren. :
Mit welcher Begründung?
Er hat sich sogar beim deutschen Notariat und Kollegen erkundigt und die kommen alle eindeutig auf das gleiche Ergebnis.
#7
Antwort vom 9. Februar 2022 | 11:14
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatZitat (von cruncc1): :
Wie kommst du darauf, dass bei einem Verkauf keine Genehmigung des Familiengericht erforderlich sein sollte?
Da der Notar dies so gesagt hat.
Genau deswegen.
Das ist schlichtweg falsch. Die Genehmigung des FamG ist zwingend erforderlich, § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.4 BGB.
Darüber hinaus dürfte auch ein Vertretungsausschluss der Erziehungsberechtigten nach § 1975 Abs.1 S.1 BGB vorliegen, vorausgesetzt du bist das Kind eines der Vertretungsberechtigten deines Bruders.
Zudem ist es natürlich untragbar wenn ein Notar wirklich versuchen sollte gesetzliche Genehmigungstatbestände zu umgehen. Die Aufsichtsbehörde wird sich sicherlich hierfür interessieren.
#8
Antwort vom 9. Februar 2022 | 11:25
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGenau deswegen. :
Das ist schlichtweg falsch. Die Genehmigung des FamG ist zwingend erforderlich, § 1643 Abs.1 BGB i.V.m. § 1821 Abs.1 Nr.4 BGB.
Darüber hinaus dürfte auch ein Vertretungsausschluss der Erziehungsberechtigten nach § 1975 Abs.1 S.1 BGB vorliegen, vorausgesetzt du bist das Kind eines der Vertretungsberechtigten deines Bruders.
Zudem ist es natürlich untragbar wenn ein Notar wirklich versuchen sollte gesetzliche Genehmigungstatbestände zu umgehen. Die Aufsichtsbehörde wird sich sicherlich hierfür interessieren.
So wie ich das verstanden habe ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn die Beurkundung als Erbauseinandersetzung geschieht. So läuft es nun auch und die Angelegenheit liegt derzeit zur Prüfung beim Familiengericht. Diese sagten mir aber bereits telefonisch, dass dies auch nicht unbedingt nötig ist, da ich als Testamentsvollstrecker handeln darf. Wir werden sehen, was sie nun schriftlich antworten.
Wäre die Beurkundung als üblicher Kaufvertrag geschehen, wäre es keine Erbauseinandersetzung gewesen und ich hätte sowohl als Generalbevollmächtigter des Erblassers als auch als Testamentsvollstrecker und die Eltern als Erziehungsberechtigen die Anteile verkaufen dürfen. In diesem Fall hätte ich wohl Grunderwerbssteuer bezahlt.
#9
Antwort vom 9. Februar 2022 | 11:48
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16842x hilfreich)
ZitatDiese sagten mir aber bereits telefonisch, dass dies auch nicht unbedingt nötig ist, da ich als Testamentsvollstrecker handeln darf. :
Dass Du auch Testamentsvollstrecker bist, hättest Du auch gleich dazu schreiben können. Dann sieht die Sache natürlich anders aus.
Ich hatte mich auch schon gewundert, dass der Notar derart einen simplen Sachverhalt falsch beurteilt. Tatsächlich fehlte aber eine wichtige Information zur Beurteilung des Sachverhaltes.
ZitatSo wie ich das verstanden habe ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn die Beurkundung als Erbauseinandersetzung geschieht. :
Nein, wenn Du Testamentsvollstrecker bist, dann ist für die Erbauseinandersetzung auch keine Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich.
Mit der Generalvollmacht könntest Du ebenfalls handeln, wenn diese eine Befreiung vom § 181 BGB vorsieht.
-- Editiert von hh am 09.02.2022 11:50
#10
Antwort vom 9. Februar 2022 | 11:54
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDass Du auch Testamentsvollstrecker bist, hättest Du auch gleich dazu schreiben können. Dann sieht die Sache natürlich anders aus. :
Ich hatte mich auch schon gewundert, dass der Notar derart einen simplen Sachverhalt falsch beurteilt. Tatsächlich fehlte aber eine wichtige Information zur Beurteilung des Sachverhaltes.
Das hatte ich im Eingangspost erwähnt. Vielleicht war es nicht deutlich genug.
ZitatNein, wenn Du Testamentsvollstrecker bist, dann ist für die Erbauseinandersetzung auch keine Genehmigung des Familiengerichtes erforderlich. :
Mit der Generalvollmacht könntest Du ebenfalls handeln, wenn diese eine Befreiung vom § 181 BGB vorsieht.
Dann bin ich nun gespannt wie das Gericht es nun so sieht und dann das Grundbuchamt.
#11
Antwort vom 9. Februar 2022 | 12:33
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16842x hilfreich)
ZitatDas hatte ich im Eingangspost erwähnt. :
Sorry, habe ich übersehen, bzw. nach der Antwort von @Ballivus, den ich für sehr kompetent halte, wohl einfach ignoriert.
ZitatUnterschreiben werde ich diese als Käufer, Testamentsvollstrecker, Bevollmächtigter des Erblassers, mein Vater als Bevollmächtigter des Erblassers und er mit seiner Frau als Erziehungsberechtigte für meinen Bruder. :
Nach meiner Einschätzung reicht alleine Deine Unterschrift.
Die Unterschrift der Frau Deines Vater ist sinnfrei, denn sie würde tatsächlich die Genehmigung des Familiengerichtes für ihre Zustimmung benötigen. Damit da gar nicht erst Irritationen aufkommen, würde ich auf ihre Unterschrift verzichten.
#12
Antwort vom 9. Februar 2022 | 12:49
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSorry, habe ich übersehen, bzw. nach der Antwort von @Ballivus, den ich für sehr kompetent halte, wohl einfach ignoriert. :
Passiert :-)
ZitatNach meiner Einschätzung reicht alleine Deine Unterschrift. :
Die Unterschrift der Frau Deines Vater ist sinnfrei, denn sie würde tatsächlich die Genehmigung des Familiengerichtes für ihre Zustimmung benötigen. Damit da gar nicht erst Irritationen aufkommen, würde ich auf ihre Unterschrift verzichten.
Genau das ist mein aktueller Stand nun auch.
Entweder ich kann das alleine als Testamentsvollstrecker unterschreiben oder das Familiengericht möchte es nun genehmigen, dann brauche ich einen Ergänzungspfleger.
Dann ist meine Frage nun geklärt! Vielen Dank an alle!
#13
Antwort vom 9. Februar 2022 | 13:29
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatSorry, habe ich übersehen, bzw. nach der Antwort von @Ballivus, den ich für sehr kompetent halte, wohl einfach ignoriert. :
Danke, kann ich nur zurückgeben.
ZitatNach meiner Einschätzung reicht alleine Deine Unterschrift. :
Das sehe ich nun ebenso.
Dadurch, dass im Eingangspost erwähnt wurde, dass der Bruder vertreten durch die Erziehungsberechtigten ebenfalls die Urkunde unterzeichnen soll bin ich davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" nicht zutreffend ist (Bei Laien werden da allerlei Begriffe gerne durcheinander geworfen).
Bleibt nur die Frage hinsichtlich des Insichgeschäfts nach § 181 BGB. Wurde im Testament insofern eine Befreiung erteilt?
#14
Antwort vom 9. Februar 2022 | 18:44
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDadurch, dass im Eingangspost erwähnt wurde, dass der Bruder vertreten durch die Erziehungsberechtigten ebenfalls die Urkunde unterzeichnen soll bin ich davon ausgegangen, dass die Bezeichnung "Testamentsvollstrecker" nicht zutreffend ist (Bei Laien werden da allerlei Begriffe gerne durcheinander geworfen). :
Bleibt nur die Frage hinsichtlich des Insichgeschäfts nach § 181 BGB. Wurde im Testament insofern eine Befreiung erteilt?
Ja, es sollten verschiedene "Positionen" auftreten und unterschreiben um die Sache sicherer zu machen. Aber ich bin im Testament als Testamentsvollstrecker bestimmt worden vom Erblasser und habe das Amt angetreten und eine Urkunde dazu vom Gericht erhalten.
Im Testament steht: "Der Testamentsvollstrecker soll in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt sein. In dem gesetzlich zulässigen Umfang soll er auch sonst von Beschränkungen, insbesondere von solchen aus § 181 BGB befreit sein."
#15
Antwort vom 10. Februar 2022 | 07:38
Von
Status: Lehrling (1127 Beiträge, 303x hilfreich)
ZitatIm Testament steht: "Der Testamentsvollstrecker soll in der Eingehung von Verbindlichkeiten nicht beschränkt sein. In dem gesetzlich zulässigen Umfang soll er auch sonst von Beschränkungen, insbesondere von solchen aus § 181 BGB befreit sein." :
Dann dürfte es keine Probleme geben.
#16
Antwort vom 10. Februar 2022 | 12:13
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDann dürfte es keine Probleme geben. :
Ich bin gespannt!
Werde mal informieren, wenn ich Antwort vom Familiengericht und dann später vom Grundbuchamt habe.
Danke für eure Hilfe. Das beruhigt nun doch etwas.
#17
Antwort vom 10. März 2022 | 13:05
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch bin gespannt! :
Werde mal informieren, wenn ich Antwort vom Familiengericht und dann später vom Grundbuchamt habe.
Danke für eure Hilfe. Das beruhigt nun doch etwas.
Das Familiengericht hat die, hier bereits geschilderten Ansichten, geteilt.
Zitat: "Als Testamentsvollstrecker unterliegen Sie nicht der Aufsicht des Familiengerichtes"
Viele Grüße
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