Grundschuld: Auskunfts-Pflicht Restschuld Darlehen

5. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
juergen-sz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundschuld: Auskunfts-Pflicht Restschuld Darlehen

Der Vater hat seiner Tochter zur Absicherung eines Darlehens für den Kauf IHRER Wohnung eine Grundschuld auf SEINE Wohnung eintragen lassen. Inzwischen hat SIE den Kontakt zum Vater abgebrochen. Hat der Vater ein Recht darauf, daß mit ihrer fortschreitenden Abzahlung zuerst die Grundschuld auf SEINE Wohnung frei gemacht wird? Bzw. Hat der Vater ein Recht (in Hinblick auf eine mögliche Löschung), zu erfahren, wieviel schon abgezahlt wurde und wie hoch die Restschuld noch ist? Vielen Dank




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128848 Beiträge, 41135x hilfreich)

Zitat (von juergen-sz):
Hat der Vater ein Recht darauf, daß mit ihrer fortschreitenden Abzahlung zuerst die Grundschuld auf SEINE Wohnung frei gemacht wird? Bzw. Hat der Vater ein Recht (in Hinblick auf eine mögliche Löschung), zu erfahren, wieviel schon abgezahlt wurde und wie hoch die Restschuld noch ist?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Es hat es sich aber als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen in der Regel aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50028 Beiträge, 17525x hilfreich)

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde:

Zitat (von juergen-sz):
Hat der Vater ein Recht darauf, daß mit ihrer fortschreitenden Abzahlung zuerst die Grundschuld auf SEINE Wohnung frei gemacht wird?

Nein

Zitat (von juergen-sz):
Bzw. Hat der Vater ein Recht (in Hinblick auf eine mögliche Löschung), zu erfahren, wieviel schon abgezahlt wurde und wie hoch die Restschuld noch ist?

Nein

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#3
 Von 
juergen-sz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh.. :-(
Danke, HH.
Also bleibt dem Vater nichts anderes übrig, als jährlich beim Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung zu beantragen? weil das Kreditinstitut nur dem Grundbuchamt auskunftspflichtig ist (ob Darlehensschuld der Tochter schon beglichen ist und deswegen die Grundschuld auf der Wohnung des Vaters freigegeben werden kann)

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14921 Beiträge, 4572x hilfreich)

Hallo,

der einfachste Weg dürfte sein, eine Auskunft über die noch ausstehende Summe von der Tochter einzuholen, nötigenfalls auch über ein Gericht. Auskunftspflichtig ist sie imho schon allein aus "Treu und Glauben", und zwar regelmäßig (hier wohl jährlich).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128848 Beiträge, 41135x hilfreich)

Zitat (von juergen-sz):
Also bleibt dem Vater nichts anderes übrig, als jährlich beim Grundbuchamt eine Löschungsbewilligung zu beantragen?

Der Vater sollte - anstelle von sinn- und nutzlosen sowie teuren Anträgen - sich erst mal damit beschäftigen, was eine Grundschuld überhaupt ist.

Er sollte auch mal die unter #1 genannten Dokumente lesen, schon alleine um festzustellen ob die Beschränkung des Zwecks
Zitat (von juergen-sz):
Der Vater hat seiner Tochter zur Absicherung eines Darlehens für den Kauf IHRER Wohnung eine Grundschuld auf SEINE Wohnung eintragen lassen

überhaupt erfolgt ist.
Oder ob einfach nur eine Grundschuld in Höhe X eingetragen wurde.
Denn letzteres - wenn die Grundschuld an den Kredit gekoppelt ist - würde die Angelegenheit wohl deutlich verkomplizieren.

Alternativ das ganze von Fachkundigen Leuten prüfen lassen.



Zitat (von juergen-sz):
weil das Kreditinstitut nur dem Grundbuchamt auskunftspflichtig ist (ob Darlehensschuld der Tochter schon beglichen ist und deswegen die Grundschuld auf der Wohnung des Vaters freigegeben werden kann)

Es wäre mir neu, dass die Bank über Kreditangelegenheiten der Tochter dem Amt gegenüber auskunftspflichtig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128848 Beiträge, 41135x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Denn letzteres - wenn die Grundschuld an den Kredit gekoppelt ist - würde die Angelegenheit wohl deutlich verkomplizieren.

Korrektur, natürlich muss es lauten

Denn letzteres - wenn die Grundschuld nicht an den Kredit gekoppelt ist - würde es die Angelegenheit wohl deutlich verkomplizieren.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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