Ein Ehepaar M & W schenken ihr Haus in gleichen Teilen an die beiden leiblichen Kinder. Mit der Schenkung wird für jeden Ehegatten eine Grundschuld eingetragen.
Nach einiger Zeit verstirbt einer der Ehegatten. Der andere Ehepartner lässt daraufhin sich von seinen Kindern auch diese Grundschuld übertragen.
Die eingetragenen Grundschulden wurde aber nie beliehen.
Dann stirb auch der andere Ehepartner und verebt sein gesamtes Vermögen einer dritten Person.
Somit haben die Kinder nur Anspruch auf ihren Pflichtteil. Aber wie verhält es sich mit der Grundschuld(en)?
Kann diese nach Aufgebot gelöscht werden, da diese ja nie in Anspruch genommen wurde?
Wer kann eine Forderung aufgrund der eingetragenen Grundschuld stellen?
Grundschuld vererbbar und welche Auswirkungen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
...Kann diese nach Aufgebot gelöscht werden, da diese ja nie in Anspruch genommen wurde?...
Die Erben der Mutter können die Löschung bewilligen. Mit dieser Löschungsbewilligung kann die Grundschuld gelöscht werden.
Danke für die Info.
Beantwortet aber leider nicht meine Frage. (Erbanspruch auf den Anteil der Mutter ist verjährt bzw. wurde der Anteil/Grundschuld sogar durch einen entsprechendem Vertrag auf den Vater übertragen).
Die beiden leiblichen Kinder sind nach wie vor Eigentümer und auch entsprechend im Grundbuch eingetragen.
Allerdings stehen im Grundbuch auch 2 Grundschulden für den verstorbenen Vater.
Diese wurde aber nie in Anspruch genommen sprich mit Darlehn oder Hypotheken beliehen.
Können die Erben hierauf einen Anspruch stellen?
Oder ist es so, wie mir gesagt wurde, dass die Grundschuld nichtig ist weil nie in Anspruch genommen wurde?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
...Beantwortet aber leider nicht meine Frage... ...Die Erben der Mutter können die Löschung bewilligen....
Das ist ja auch Unsinn.
Die beiden zu Gunsten des Vaters eingetragenen Grundschulden gehen auf die Erben über. Wenn den Grundschulden keine Forderungen auch anderer Gläubiger zu Grunde liegen, was in ihren Eigenschaften als abstrakte dingliche Rechte möglich ist, können die Erben auch keine Ansprüche stellen. Sie können die Grundschulden löschen, oder aber für evtl.künftige Forderungen an die Grundstückseigentümer als Sicherheit bestehen lassen. Solche Forderungen werden aber wohl nicht eintreten. Das Grundschulden mangels erhobener Forderungen nichtig werden, halte ich für gänzlich ausgeschlossen.
Dies ist eine unverbindliche Meinung. Zu empfehlen ist die Rechtsauffassung eines Notars einzuholen
Erbanspruch auf den Anteil der Mutter ist verjährt
Das glaube ich kaum. Warm sollte dieser Anspruch verjährt sein?
Die Erben können aus der Grundschuld keine Forderungen stellen. Jedoch kann die Grundschuld die Beleihung des Hauses erheblich erschweren, da Banken in so einem Fall gerne in den ersten Rang wollen.
Die Grundschuld ist aber nicht alleine deswegen nichtig, weil daraus nie ein Anspruch entstanden ist.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
6 Antworten