Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Opa verstarb 2001, worauf mein Vater (Max Mustermann) und dessen Bruder in einer Erbegemeinschaft waren.
Mein Vater übernahm die Verwaltung der Erbengemeinschaft, was er später bereut hat, da ihm sein Bruder bei jeder Gelegenheit übel mitspielte.
2003 haben sich mein Vater und dessen Bruder dann geeinigt, wie die Besitztümer aufgeteilt werden sollten.
Mein Vater nahm den ca. 3Hektar großen Wald und sein Bruder das Anwesen inklusive Haus.
Mein Vater verstarb im Herbst 2006, worauf seine Erbteile auf meine Mutter übergingen, die nun mit der ganzen Sache total überfordert ist.
Daher dachte wir daran den Wald zu verkaufen, leider haben mein Vater und dessen Bruder sich im Erbvertrag gegenseitig ein so genanntes Vorkaufsrecht eingeräumt:
Die Erschienenen Max Mustermann und Mini Mustermann räumen sich hiermit gegenseitig am sämtlichen von ihnen heute erworbenen in der Vorbemerkung dieser Urkunde näher bezeichneten Grundbesitz ein Vorkaufsrecht ein.
Das Vorkaufsrecht ist in seiner Ausübung beschränkt auf den ersten Verkaufsfall, bei dem dasselbe wirksam ausgeübt werden kann. Das Vorkaufsrecht ist nicht vererblich und befristet auf insgesamt 15 Jahre. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen im Falle einer Veräußerung des Grundbesitzes an die Abkömmlinge des jeweils Verpflichteten.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt mittels eingeschriebenem Brief.
Die Eintragung der Vorkaufsrechte im Grundbuch
a) zulasten des von Herrn Mini Mustermann erworbenen Grundstücke zugunsten von Herrn Max Mustermann
b) zulasten des von Herrn Max Mustermann erworbenen Grundstücks zugunsten von Herrn Mini Mustermann
wird hiermit bewilligt und beantragt.
Für den Fall, dass der jeweilige Vorkaufsberechtigte auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet, ist der Übernehmer verpflichtet bei einem Verkauf innerhalb der nächsten 15 Jahre von heute an gerechnet, 50 % des Nettoverkaufserlös an den Vorkaufsberechtigten auszuzahlen. Die Zahlung des Kaufpreisanteils wird fällig eine Woche, nachdem der Kaufpreis dem Konto des Verpflichteten gutgeschrieben wurde.
Wie gesagt meine Mutter würde den Wald gerne verkaufen, hat aber keine Lust ihrem Schwager Mini Mustermann 50% des erwirtschafteten Verkaufspreises abzutreten, da er sich in der Vergangenheit ständig negativ über meinem Vater ausgelassen hat, auch noch nach dessen Tod.
Die Frage die sich uns nun stellt, gilt die Vorkaufsklausel auch für meine Mutter oder nur für ihre Kinder (sprich direkte Abkömmlinge von Max Mustermann) ?
Grundstück verkaufen vs. Vorkaufsrecht
6. November 2008
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Frage vom 6. November 2008 | 13:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstück verkaufen vs. Vorkaufsrecht
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