Grundstücksteilung Erbgenmeinschaft

10. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
markusb123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundstücksteilung Erbgenmeinschaft

Ich habe da mal eine frage zum Thema Grundstücksteilung.
Eine Erbengemeinschaft hat einen Bauernhof geerbt (2019), das ganze Grundstück ist aber im Grundbuch auf den verstorbenen eingetragen.
Nun hat ein außenstehender Interesse nur das Wohnhaus zu Kaufen und den direkt angebauten Stall mit Scheune will er nicht haben.
Eine Person aus der Erbengemeinschaft hat eine Generalvollmacht über den Tod hinaus von dem verstorbenen früher bekommen ( diese ist auch Notariell beglaubigt), diese Person glaubt nun mit dieser Vollmacht alles machen zu können was sie will ohne die anderen zu fragen.
Jetzt kommt meine Frage
Ist dies Möglich das diese Person eine Grundstücksteilung beantragt ohne das die anderen beteiligten der Erbengemeinschaft ihr Einverständnis geben? Oder kann überhaupt eine Grundstücksteilung stattfinden wenn im Grundbuch noch der Verstorbene eingetragen ist ?

-- Editiert von Moderator am 13.02.2021 22:36

-- Thema wurde verschoben am 13.02.2021 22:36

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32232 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von markusb123):
Oder kann überhaupt eine Grundstücksteilung stattfinden wenn im Grundbuch noch der Verstorbene eingetragen ist ?
Ja, auch nach dem Tod eines eingetragenen Eigentümers kann eine Teilung des Grundstücks erfolgen.

Häufig im Falle von Erbrechtsangelegenheiten bzw. Erbstreitigkeiten. Wenn also Erben die Teilung wollen . Wer ist Erbe?

Die Frage hat nichts mit Baurecht zu tun. Es will ja keiner bauen, sondern höchstens etwas aus dem Erbe kaufen.

Bei Erbrecht war das schon richtig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von markusb123):
Eine Person aus der Erbengemeinschaft hat eine Generalvollmacht über den Tod hinaus von dem verstorbenen früher bekommen ( diese ist auch Notariell beglaubigt), diese Person glaubt nun mit dieser Vollmacht alles machen zu können was sie will ohne die anderen zu fragen.

Wenn man befürchtet, dass der Bevollmächtigte Unfug mit der Vollmacht treibt (z.B. Entgegen den tatsächlichen Interessen der Erbengemeinschaft handelt), könnte man in Erwägung ziehen, die Vollmacht zu widerrufen.
z.B.
https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/widerruf-vollmacht.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von markusb123):

Eine Erbengemeinschaft hat einen Bauernhof geerbt (2019), das ganze Grundstück ist aber im Grundbuch auf den verstorbenen eingetragen.

Logisch, sonst wäre es ja auch nicht sein Eigentum gewesen und er hätte es nicht vererben können...
Zitat:
Nun hat ein außenstehender Interesse nur das Wohnhaus zu Kaufen und den direkt angebauten Stall mit Scheune will er nicht haben.

Dann muss die Erbengemeinschaft entscheiden, ob sie einen Teil des Grundstücks verkaufen will, und vorher vor allem, ob das Grundstück überhaupt geteilt werden kann. Das ist eine bau- und grundstücksrechtliche Frage.

Zitat:
Eine Person aus der Erbengemeinschaft hat eine Generalvollmacht über den Tod hinaus von dem verstorbenen früher bekommen ( diese ist auch Notariell beglaubigt), diese Person glaubt nun mit dieser Vollmacht alles machen zu können was sie will ohne die anderen zu fragen.

Der Vollmachtinhaber ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig, schädigt er die Vermögensinteressen der Erben, macht er sich schadensersatzpflichtig.
Zitat:
Ist dies Möglich das diese Person eine Grundstücksteilung beantragt ohne das die anderen beteiligten der Erbengemeinschaft ihr Einverständnis geben?

Meines Wissens nein, da der Vollmachtinhaber ja nicht Eigentümer ist. Eigentümer ist die Erbengemeinschaft.

Wenn es um Immobilien geht, also um erhebliche Werte, ist es allerdings sinnvoll, sich mit einem Rechtsanwalt zu beraten, und nicht mit einem Internetforum, in dem Laien diskutieren.

-- Editiert von eh1960 am 14.02.2021 09:02

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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