Gültigkeit Berliner Testament nach erneuter Eheschließung

27. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit Berliner Testament nach erneuter Eheschließung

Hallo,
zurzeit haben wir folgendes Problem:

Meine Mutter und mein Stiefvater haben vor vielen Jahren ein Berliner Testament verfasst und darin meinen Bruder und mich als Schlusserben eingesetzt.

Im Besitz der beiden war u.a. auch eine Eigentumswohnung.

Unsere Mutter ist dann leider vor ca 20 Jahren verstorben, unser Stiefvater hat sich danach eine neue Frau gesucht und diese dann vor ca. 15 Jahren geheiratet.

Kurz nach der Heirat hat unser Stiefvater den Kontakt zu uns abgebrochen, die Eigentumswohnung wurde ohne unsere Kenntnis veräußert und das dafür erhaltene Geld in die Renovierung des Hauses seiner neuen Frau investiert. Auch gab es Schenkungen an die neue Ehefrau.

Nun ist unser Stiefvater verstorben, von seinem Tod erfuhren wir erst durch die Nachricht des Nachlassgerichtes.

Die neue Ehefrau behauptet nun, dass das Berliner Testament von unserem Stiefvater ‚so nie gewollt‘ gewesen wäre und meinem Bruder und mir kein Erbe zustünde.

Wie ist hier die Rechtslage? Steht uns wirklich keinerlei Erbe zu bzw. ist das Berliner Testament nun ungültig?

Danke für weiterführende Infos.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8317 Beiträge, 4575x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
... die Eigentumswohnung wurde ohne unsere Kenntnis veräußert und das dafür erhaltene Geld in die Renovierung des Hauses seiner neuen Frau investiert. Auch gab es Schenkungen an die neue Ehefrau.

Als Alleinerbe kann er das tun. Er muss euch auch nicht informieren, dass er die Wohnung verkauft.
Zitat:
Die neue Ehefrau behauptet nun, dass das Berliner Testament von unserem Stiefvater ‚so nie gewollt‘ gewesen wäre und meinem Bruder und mir kein Erbe zustünde.

Im Übrigen kommt es darauf an, wie das Berliner Testament abgefasst wurde (Wiederverheiratungsklausel?).

Ggf. kann die Ehefrau das Testament anfechten.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2079.html
Zitat:
Steht uns wirklich keinerlei Erbe zu bzw. ist das Berliner Testament nun ungültig?

Einen Pflichtteilsanspruch habt ihr beim Tod des Stiefvaters nicht.

Es kommt darauf an, wie sich die Ehefrau verhält (Anfechtung?) und wie dieses Verfahren ggf. ausgeht.


-- Editiert von User am 27. Oktober 2024 13:22

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#2
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort

Eine Wiederverheiratungsklausel gibt es nicht.
Der Wortlaut im Testament ist wie folgt:
"Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des zuletzt Versterbenden sollen die beiden Kinder der Erschienenen ('Name unserer Mutter') aus erster Ehe

...es folgen die Namen der beiden Söhne...

Schlußerben zu je 1/2 des Nachlasses sein.
---

Es scheint so, als würde die neue Ehefrau dieses Berliner Testament anfechten.

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#3
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1427 Beiträge, 162x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
Eine Wiederverheiratungsklausel gibt es nicht.


Möglicherweise gibt es aber eine Klausel, dass der Längerlebende frei in der beliebigen Abänderung des Testamentes und in der Verfügung über die Erbmasse ist.

Und damit wäre euer Stiefvater berechtigt gewesen, die Eigentumswohnung zu veräußern, den Erlös in die Renovierung des Hauses seiner Frau zu stecken und (weitere) Schenkungen an sie zu tätigen.

-- Editiert von User am 27. Oktober 2024 16:42

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48515 Beiträge, 17109x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
Es scheint so, als würde die neue Ehefrau dieses Berliner Testament anfechten.

Woraus entnimmst Du das? Die Anfechtung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

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#5
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Nana71):
Möglicherweise gibt es aber eine Klausel, dass der Längerlebende frei in der beliebigen Abänderung des Testamentes und in der Verfügung über die Erbmasse ist.


Diese gibt es nicht, lediglich den o.g. Text

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woraus entnimmst Du das? Die Anfechtung muss durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen


Wir haben mittlerweile einen Brief von einem Anwalt bekommen, an den sich die Ehefrau wohl gewendet hat. Hierin sind sehr viele Unwahrheiten enthalten, zB wäre mein Stiefvater ohne jegliches Vermögen in die Ehe gekommen usw usw.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125403 Beiträge, 40486x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
Wir haben mittlerweile einen Brief von einem Anwalt bekommen

Als Laie sollte man Briefen von Anwälten nicht antworten, sondern eigenen versierten Juristischen Rat suchen, damit die Kommunikation auf Augenhöhe erfolgen kann.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Als Laie sollte man Briefen von Anwälten nicht antworten, sondern eigenen versierten Juristischen Rat suchen, damit die Kommunikation auf Augenhöhe erfolgen kann


Das machen wir jetzt auch.

Wir wollten uns nur vorab informieren, ob es wirklich sein kann, dass man, obwohl in einem Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzt, letztendlich trotzdem 'völlig leer' ausgehen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48515 Beiträge, 17109x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
Wir wollten uns nur vorab informieren, ob es wirklich sein kann, dass man, obwohl in einem Berliner Testament als Schlusserbe eingesetzt, letztendlich trotzdem 'völlig leer' ausgehen kann.

Ja, das kann passieren, da der Schlusserbe nicht leiblich mit dem Erblasser verwandt ist.

Ob das tatsächlich passiert ist nicht wirklich klar, denn es passiert nur dann, wenn die Ehefrau das Testament erfolgreich anfechtet.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Gartentroll
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, das kann passieren, da der Schlusserbe nicht leiblich mit dem Erblasser verwandt ist


Was ich nicht verstehe: mein Bruder und ich wären dann quasi einterbt?

Also einen Pflichtteilsanspruch aus dem Vermögen unserer Mutter stünde uns in diesem Fall auch nicht zu?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8317 Beiträge, 4575x hilfreich)

Zitat (von Gartentroll):
Also einen Pflichtteilsanspruch aus dem Vermögen unserer Mutter stünde uns in diesem Fall auch nicht zu?

Den Pflichtanteilsanspruch hätte man innerhalb von drei Jahren nach dem Tod der Mutter geltend machen müssen.

Der Anspruch ist verjährt.

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