Gültigkeit Vermächtnis

18. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
odfiput20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gültigkeit Vermächtnis

Guten Tag!

Die Situation:

Es existiert ein Testament des Ehemannes, in dem die 3 Enkel als Vermächtnisnehmer für rund der Hälfte des Werts vom Depots eingetragen sind. Lebende Ehefrau nebst zwei Nachkommen sollen dann wohl den gesetzlichen Rest des Depots erhalten. Der zweite Sohn mit den drei Kindern wollte im Nachhinein das Testament des Vaters nicht annehmen, hatte die 6-Wochen-Ausschlagungsfrist aus welchem Grund auch immer verstreichen lassen. Der andere Sohn hat keine Kinder. Neben dem Depot existieren noch Bargeldkonten im Depot-Verhältnis von rund einem Drittel am Todestag.

Das Vermächtnis bezieht sich auf ganz bestimmte Pfandbriefe, die es aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers jedoch sich nicht mehr im Portfolio befinden.

Bringt ein Ausschlagen der Erbschaft mehr im Pflichtanteilanspruch als dann die obige Auseinandersetzung, um seinen Bruder zu übervorteilen?

Kann sich die (Zwangs-)Erbengemeinschaft über die Vermächtnisse durch ‚Beschluss hinwegsetzen‘ und generell gemeinsam die gesetzlichen Erb-Quoten für die Auseinandersetzung festlegen? Oder können die Enkel sich quer stellen und auf die Vermächtnisse mit der Verjährungsfrist von 3 Jahren [Todestag: 01.01.] beharren?

Setze noch einen drauf: Kann neben dem Vermächtnis auch noch zusätzlich ein Pflichtanteil als Enkel gefordert werden, oder nur die Differenz bis zum rechnerischen Pflichtanteil? Muss hier auch das Erbe ausgeschlagen werden, um an den Pflichtanteil zu kommen?

Frage: Wie wird jetzt das Depot auseinandergesetzt?

Eine Nachricht von der Nachlassabteilung des Amtsgerichtes liegt bislang nicht vor. Eine Auseinandersetzung hat bisher nicht stattgefunden.

Vielen Dank im Voraus für eine Einschätzung der weiteren Schritte.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48959 Beiträge, 17234x hilfreich)

Zitat (von odfiput20):
Bringt ein Ausschlagen der Erbschaft mehr im Pflichtanteilanspruch als dann die obige Auseinandersetzung, um seinen Bruder zu übervorteilen?


Nein, der Pflichtteilsanspruch ist ein Mindestanspruch, auf den auch ein Erbe Anspruch hat. Daher bringt ein Ausschlagen keine wirtschaftlichen Vorteile.

Wenn jedoch das Erbe Ausgeschlagen wird, dann erhält man den vollen Pflichtteilsanspruch in Geld und ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Zitat (von odfiput20):
Kann sich die (Zwangs-)Erbengemeinschaft über die Vermächtnisse durch ‚Beschluss hinwegsetzen‘


Nein, über die Vermächtnisse kann die Erbengemeinschaft nicht alleine entscheiden. Allerdings kann sich die Erbengemeinschaft mit dem Vermächtnisempfänger auf eine vom Testament abweichende Vermächtniserfüllung einigen.

Zitat (von odfiput20):
generell gemeinsam die gesetzlichen Erb-Quoten für die Auseinandersetzung festlegen?


Wie das Erbe tatsächlich aufgeteilt wird, kann die Erbengemeinschaft entscheiden. Bei Einigkeit besteht keine Bindung an das Testament.

Zitat (von odfiput20):
Oder können die Enkel sich quer stellen und auf die Vermächtnisse mit der Verjährungsfrist von 3 Jahren [Todestag: 01.01.] beharren?


Ja, das können sie.

Zitat (von odfiput20):
Setze noch einen drauf: Kann neben dem Vermächtnis auch noch zusätzlich ein Pflichtanteil als Enkel gefordert werden, oder nur die Differenz bis zum rechnerischen Pflichtanteil?


Warum sollte der Enkel einen Pflichtteilsanspruch haben? Wenn er einen Pflichtteilsanspruch hat, dann kann er nur die Differenz zum Pflichtteil fordern.

Zitat (von odfiput20):
Wie wird jetzt das Depot auseinandergesetzt?


Die Vermächtnisse sind zu erfüllen, soweit die Pfandbriefe o.ä. noch im Depot befinden. Im übrigen teilt die Erbengemeinschaft das Depot nach eigenem Ermessen auf.

Zitat (von odfiput20):
Das Vermächtnis bezieht sich auf ganz bestimmte Pfandbriefe, die es aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers jedoch sich nicht mehr im Portfolio befinden.


Dann ist das Vermächtnis hinfällig, d.h. die Enkel haben auch keinen Anspruch auf Wertersatz, es sei denn es handelt sich ausdrücklich um ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 Abs. 1 BGB).

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#2
 Von 
odfiput20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag hh,

Antwort leider erst jetzt, da die Drosselung das Recaptcha nicht schaffte.

Besten Dank für die etlichen punktuellen Antworten. Jetzt sehe ich doch klarer.

Mal schauen, wie es jetzt weitergeht ...

Gruß


-- Editiert von odfiput20 am 22.11.2021 12:31

0x Hilfreiche Antwort

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