Hallo zusammen,
leider ist mein Mann vor 2 Wochen verstorben. Wir bewohnen mit unseren beiden Kindern ein älteres Einfamilienhaus, das noch lange nicht abgezahlt ist. Wir haben ein notarielles Testament gemacht und den Ehestand der Gütergemeinschaft gewählt, da uns klar war, dass der auf Abwegen geratene Sohn meines Mannes aus erster Ehe, der zwar zu Lebzeiten keinen Kontakt zum Vater wollte, seine Hände aufhalten wird. Somit ist er wenigstens schon mal durch das Testament auf seinen Pflichtteil gesetzt worden. Meine Fragen sind nun: muss ich ihn auszahlen, obwohl wir uns in dem Testament als gegenseitige Erben eingesetzt haben? Denn mein Mann und ich waren immer der Meinung, dass wir durch die vereinbarte Gütergemeinschaft dadurch geschützt seien und dieser Sohn erst erbt, wenn wir beide nicht mehr leben! Und wenn ja, wie berechnet sich sein Teil dann? Unser Haus ist wie gesagt über 50 Jahre alt, Dach, Heizung, Fenster.. alles muss noch renoviert werden... Das hatten wir alles noch vor... wenn ich jetzt einen zusätzlichen Kredit auf das Haus aufnehmen muss, um diesen jungen Mann auszuzahlen, kann ich uns nicht mal mehr die Butter aufs Brot kaufen von der kleinen Witwenrente...
Vielleicht kann mir ja einer von euch weiterhelfen...
Lieben Gruß
Martina1959
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Gütergemeinschaft und Testament
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Aufrichtige Anteilnahme.
Ihr habt wohl Testament und Ehevertrag von einem Notar aufsetzen lassen.
Dort habt ihr festgelegt, was Gesamt, Vorbehaltes- und Sondergut sind.
Das ist wichtig zu wissen.
Weiter wäre wichtig zu wissen, wie ihr den Erbfall konstruiert habt.
Wenn ihr nicht wolltet, dass der Sohn aus erster Ehe nach dem ersten Todesfall Ansprüche erheben kann, hätte von Seiten seines Vaters eine Nacherbschaftsregelung genügt. Ehevertrag wäre obsolet gewesen, ohne jetzt näher eure Lebensumstände zu kennen.
Wenn Du jetzt Alleinerbin nach Deinem Mann geworden bist, wirst Du seinen Pflichtteil, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteil entspricht, auszahlen müssen.
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"Lukas 7,23"
-- Editiert am 22.03.2010 08:31
Hallo und danke für die schnelle Antwort!
Also in unserem Testament steht ** wir setzen uns gleichzeitig zu Erben ein, so dass der Längstlebende den Erstversterbenden allein und uneingeschränkt beerben soll.
Nach dem Tod des Längstlebenden von uns sollen die Kinder ... 1 + 2 als Schlusserben das dann vohandende Vermögen erhalten....
Wenn ich den jungen Mann auszahlen muss, würde mich interessieren, wie sein Erbe berechnet wird. Schaut man wirklich nur nach Baujahr, Größe und Lage des Hauses und ermittelt daraus den Wert.
Gruß
Martina1959
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--- editiert vom Admin
So weit ich verstanden habe, hast Du mit Deinem Mann Gütergemeinschaft und zwei gemeinsame Kinder.
Dein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe.
Falls der Sohn aus erster Ehe seinen Pflichtteil geltend macht, möchtest Du wissen, wie hoch dieser ist.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Die Erbmasse beträgt bei Gütergemeinschaft (da hier keine Kenntnis über Sonder- und Vorbehaltsvermögen herrscht) die Hälfte des Gesamtvermögens.
Also Haus, Grundstück, Deine Erbschaften, Hausrat...
Existierte kein Testament, erbte der Ehegatte ein Viertel neben Abkömmlingen erster Ordnung.
Also ein Viertel für Dich, drei Viertel für die Kinder.
Bei drei Kindern sehr einfach, jeder ein Viertel.
Davon die Hälfte als gesetzliches Erbteil, mithin ein Achtel als Pflichtteil.
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"Lukas 7,23"
Noch ein kleiner Hinweis am Rande:
Dadurch, dass Ihr den Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt habt, ist der Pflichtteil des Sohnes aus erster Ehe deutlich angestiegen. Nachteile hat der Sohn aus erster Ehe jedoch nicht durch den von Euch gewählten Güterstand der Gütergemeinschaft.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft hätte der Pflichtteil im konkreten Fall nur 1/12 betragen, bei der Gütergemeinschaft beträgt er jedoch 1/8.
Wenn man sich über den Wert des Hauses nicht einigen kann, dann muss es durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen geschätzt werden. Die Hälfte des Hauswertes wird Deinem Mann zugeordnet und davon erhält sein Sohn aus erster Ehe dann 1/8. Er muss auch jetzt den Pflichtteil fordern, da er Dir gegenüber nicht erbberechtigt ist. Für die Forderung des Pflichtteils hat er 3 Jahre Zeit und der Pflichtteil muss von Dir in bar ausgezahlt werden.
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Ich kann hh nur zustimmen.
Auch mir erscheint die Wahl der Gütergemeinschaft nur eingeschränkt sinnvoll vor diesem Hintergrund.
Aber ich kenne auch Eure weiteren Verhältnisse nicht.
Manchmal schneidet ein enterbter pflichtteilsberechtigter Abkömmling deutlich besser ab als das auszahlungspflichtige Geschwisterkind. Vor allem dann, wenn der Nachlass wenig Liquidität aufweist und im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht.
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"Lukas 7,23"
-- Editiert am 23.03.2010 10:37
Gut, da sind wir dann wohl seinerzeit, als wir das Testament und die Gütergemeinschaft gewählt haben, völlig falsch beraten worden... Uns wurde gesagt, dass bei Gütergemeinschaft erstmal nach dem Tode des Erstverstorbenen überhaupt kein Erbanspruch seitens der Kinder besteht, weil das gesamte Vermögen uns beiden zusammen gehört. Aber das ist nun nicht mehr zu ändern...Mir ist auch klar, dass ich um den Pflichtteil nicht herumkomme... Nur ich habe das Geld nicht!! Es ist gerade noch so viel Geld da, um die Beerdigung zu bezahlen und einen Grabstein zu kaufen... und ich kann kein zusätzliches Darlehen aufs Haus aufnehmen, weil ich ja von der Witwenrente und meinem 400 Eurojob überhaupt nicht in der Lage sein werde, noch weitere Raten zu zahlen... Ich wäre dann schon mal beruhigt, wenn wirklich ein Gutachten des Hauses gemacht werden würde und nicht nur der geschätzte Wert des Sohnes zählt... Und es wäre auch ok für mich und unseren Kindern hier, wenn wir die Möglichkeit hätten, das Haus zu verkaufen um dann den jungen Mann auszuzahlen. Meine Angst ist eben nur, dass ich zu dem alten verschuldeten Haus noch weitere Schulden machen MUSS!! und nachher mit noch mehr Schulden hier rausgehe und nie wieder Land sehen werde!
Ausserdem gehen die Berrechnungen des Sohnes aus erster Ehe immer von dem gesamten Vermögen aus, NIE von der Hälfte!! Ist es sicher, dass bei Gütergemeinschaft die Erbmasse nur die Hälfte des GEsamtvermögens beträgt?? Oder habe ich da jetzt etwas falsch gelesen? Sorry, wenn ich manches doppelt frage oder nicht gleich verstehe.. nur ich habe den Kopf noch so voll mit allen anderen Dingen und die Trauer um meinen geliebten Mann lässt eigentlich gar keine anderen GEdanken zu... nur leider ist man gezwungen, sich damit auseinanderzusetzen...
LG
Martina1959
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Hallo!
Guck mal hier: § 1482 BGB
Deshalb habe ich nach den Vereinbarungen zum Gesamt-, Sonder- und Vorbehaltsgut gefragt.
Angenommen, das gesamte Vermögen beider Eheleute wurde zum Gesamtgut erklärt, dann wird die ideelle Hälfte des verstorbenen Ehegatten als sein Nachlass betrachtet. Guck mal in Euren Ehevertrag.
Der Sohn erbt ja nicht von Dir und auch Deine ideelle Hälfte bleibt außen vor.
Solange Du lebst, erbt niemand von Dir.
Was die falsche Beratung angeht, frag mal bei den Experten im Standesrecht nach.
Dürfte ganz interessant sein.
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"Lukas 7,23"
Und noch ein Hinweis - zur Erbmasse gehören auch die Schulden, also das noch laufende Darlehen und zum Abziehen die Kosten der Beerdigung usw.
Es muss also zuerst ermittelt werden, was dein Mann tatsächlich vererbt. Und dann gelten als Erben Du und seine drei Kinder (davon 1 auf seinen Pflichtteil begrenzt). Den Pflichtteil muss das Kind fordern.
Ich würde also ein Verzeichnis (mit Belegen) aufstellen, was an Werten da ist und was an Schulden. Und vielleicht prüfen lassen, ob das mit der Gütergemeinschaft/Erbe tatsächlich so korrekt ist, wie wir derzeit annehmen.
Ich meine gelesen zu haben, dass es jetzt auch ein "Aufschieben der Auszahlung Pflichtteil" geben könnte, wenn ansonsten die Lebensgrundlage des Zahlers zerstört wird. Ob dies stimmt, weiß ich allerdings nicht.
Im Moment sieht es ja eher so aus, dass das Erbe deines Mannes aus "Schulden" besteht.
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"sika0304"
quote:<hr size=1 noshade>Im Moment sieht es ja eher so aus, dass das Erbe deines Mannes aus "Schulden" besteht. <hr size=1 noshade>
Woraus entnimmst Du das denn?
Als Grundlage für die berechnung des Pflichtteils gilt das Vermögen am Todestag. Wenn die Ehefrau danach Schulden macht, um eine Renovierung bezahlen zu können, dann hat das auf den Pflichtteil keinen Einfluss mehr.
Für die Auszahlung des Pflichtteils kommt in Deiner Situation u.U. eine Stundung nach § 2331a BGB in betracht.
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